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   BVerfG, 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86   

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BVerfG, 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 (https://dejure.org/1990,1928)
BVerfG, Entscheidung vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 (https://dejure.org/1990,1928)
BVerfG, Entscheidung vom 02. August 1990 - 1 BvR 1431/86 (https://dejure.org/1990,1928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Anspruchs auf Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen soweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - Umdruck S. 35 = BVerfGE 82, 60 -), liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Kind, für das Kindergeld nicht mehr gezahlt wird, über ein Einkommen verfügt, das das Existenzminimum abdeckt.
  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

    Auszug aus BVerfG, 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, daß der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf und dieser Gesichtspunkt auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 44, 283 [288] m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen kann (vgl. m.w.N. z.B. BVerfG-Beschluss vom 2. August 1990  1 BvR 1431/86, Sozialrecht 3-5870 § 2 Nr. 9).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze auszugestalten und Eltern, deren Kind mit seinen Einkünften und Bezügen den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreitet, nicht mehr zu fördern, erscheint im Hinblick auf den damit verfolgten Typisierungs- und Vereinfachungszweck weder unverhältnismäßig, noch offensichtlich fehlsam (vgl. Beschluss des BVerfG vom 2. August 1990 1 BvR 1431/86, Sozialrecht --SozR-- 3 - 5870 § 2 Nr. 9 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG a.F.).
  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09

    Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht

    Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris).

    Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise eines Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris).

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 6/07

    Anspruch eines im Ausland tätigen Entwicklungshelfers auf ausnahmsweise Gewährung

    Das Kindergeld nach dem BKGG n.F. stellt allein eine sozialrechtliche Leistung dar, wohingegen das im BKGG a.F. geregelte Recht einen starken steuerrechtlichen Bezug wegen des damals im EStG a.F. gestrichenen und dann in zu geringer Höhe wieder eingeführten Kinderfreibetrags insoweit hatte, als von den erzielten Einkünften der Steuerpflichtigen der dem Existenzminimum für ein Kind dienende Teil von Besteuerung frei bleiben sollte (siehe hierzu BVerfG vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86 und vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 in SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 und § 2 Nr. 9) und eine im Einzelfall zu hohe Besteuerung durch Zahlung des Kindergelds ausgeglichen werden sollte (im Steuerrecht erfolgte die Umrechnung des Kindergelds in einen fiktiven zusätzlichen Kinderfreibetrag).

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Territorialitätsgrundsatzes, zu etwaigen Ausnahmen hierzu und zum freien Gestaltungsrecht des Gesetzgebers für den Fall, dass vom erzielten Einkommen das für das Kind bestimmte Existenzminimum nicht besteuert wird, vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990, a.a.O., und vom 02.08.1990, a.a.O., weiterhin Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.1986 - 1 BvR 1108/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 48, ferner die Urteile des Bundessozialgerichts - mit zahlreichen Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vom 26.10.1978 - 8 RKg 5/77, 06.12.1978 - 8 RKg 2/78, 22.01.1981 - 10/8 B RKG 7/79, 17.12.1981 - 10 RKg 4/81 und 12/81 in SozR 5870 § 2 Nrn.11, 13, 21, 24 und 25 sowie vom 25.08.1986 - 10 RKg 10/86.

  • LSG Bayern, 13.07.2006 - L 14 KG 8/03

    Anspruch auf Kindergeld für Personen ohne inländischen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen

    Das Kindergeld nach dem BKGG n.F. stellt allein eine sozialrechtliche Leistung dar, wohingegen das im BKGG a.F. geregelte Recht einen starken steuerrechtlichen Bezug wegen des damals im EStG a.F. gestrichenen und dann in zu geringer Höhe wieder eingeführten Kinderfreibetrags insoweit hatte, als von den erzielten Einkünften des Steuerpflichtigen der dem Existenzminimum für ein Kind dienende Teil von Besteuerung frei bleiben sollte (s. hierzu BVerfG vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86 und vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 in SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 und § 2 Nr. 9) und eine im Einzelfall zu hohe Besteuerung durch Zahlung des Kindergelds ausgeglichen werden sollte (im Steuerrecht erfolgte die Umrechnung des Kindergelds in einen fiktiven zusätzlichen Kinderfreibetrag).

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Territorialitätsgrundsatzes, zu etwaigen Ausnahmen hierzu und zum freien Gestaltungsrecht des Gesetzgebers für den Fall, dass vom erzielten Einkommen das für das Kind bestimmte Existenzminimum nicht besteuert wird, vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990, a.a.O. und vom 02.08.1990, a.aO., weiterhin Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.1986 - 1 BvR 1108/86 in SozR 5870 § 2 Nr. 48, ferner die Urteile des Bundessozialgerichts - mit zahlreichen Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vom 26.10.1978 - 8 RKg 5/77, 06.12.1978 - 8 RKg 2/78, 22.01.1981 - 10/8 B RKG 7/79, 17.12.1981 - 10 RKg 4/81 und 12/81 in SozR 5870 § 2 Nrn.11, 13, 21, 24 und 25 sowie vom 25.08.1986 - 10 RKg 10/86.

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 33/99
    Außerdem wäre bei einer rückwirkenden Aufhebung zu prüfen gewesen, ob das Existenzminimum für B. noch gesichert gewesen sei; denn der Wegfall des Kindergelds sei wegen Anrechnung von Einkommen des Kindes nur dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Kind über ein Einkommen verfüge, das das Existenzminimum abdecke (BVerfG SozR 3-5870 § 2 Nr. 9).

    Soweit der Kläger sich auf den Beschluss des BVerfG vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 9 (Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46) - beruft, verkennt er die Zusammenhänge.

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R

    Befreiung des Ehegatten von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist ferner anerkannt, daß der Gesetzgeber praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf und dieser Gesichtspunkt auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann (BVerfG Kammerbeschluß vom 2. August 1990, SozR 3-5870 § 2 Nr. 9 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2011 - L 19 BK 1/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durfte der Gesetzgeber aber eine solche Ausnahmesituation außer Betracht lassen, weil ein Regelungsbedarf insoweit so fernliegend ist, dass es nicht geboten erscheint, diesen Sachverhalt im Rahmen der kindergeldrechtlichen Bestimmungen einzubeziehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 = juris Rn. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 - L 1 KG 5306/03

    Kindergeld - rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung und Rückforderung -

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 2 Abs. 2 BKGG in der vor dem 01.01.1990 geltenden Fassung als verfassungsgemäß erachtet (SozR 3-5870 § 2 Nr. 9).
  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 9/99

    Bewilligung und Teilaufhebung von Kindergeld; Aufhebung eines Bescheids mit

    Das Kindergeld gemäß dem BKGG a.F. stellte primär eine sozialrechtliche Leistung dar, wenn es auch meistens - wegen Ersatzes des ehemals im EStG a.F. gestrichenen Kinderfreibetrags und später dort in zu geringer Höhe wieder eingeführten Kinderfreibetrags - einen steuerrechtlichen Bezug insoweit hatte, als von den erzielten Einkünften der dem Existenzminimum für ein Kind dienende Teil von Besteuerung frei bleiben sollte (s. BVerfG vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86 und vom 02.08.1990 - 1 BvR 1431/86 in SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 und § 2 Nr. 9).
  • LSG Bayern, 30.10.2003 - L 14 KG 15/00

    Bedienstete bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen

  • LSG Bayern, 20.02.2003 - L 14 KG 6/99

    Gewährung von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ;

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 3/92

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Krankengeldbezug - 750 DM Grenze -

  • FG München, 24.07.2007 - 10 K 2517/07

    Minderung der Werbungskosten bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des

  • FG Hessen, 18.11.2003 - 2 K 2342/03

    Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim

  • FG Berlin, 15.10.1999 - 3 K 3488/98
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1998 - 12 K 87/98

    Übergangszeit zwischen zwei voneinander unabhängigen Berufsausbildungen;

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