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   BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90   

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BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 (https://dejure.org/1999,1800)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 (https://dejure.org/1999,1800)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 (https://dejure.org/1999,1800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung - Planfeststellungsrecht - Landwirt - Enteignung - Enteignungsrechtliche Vorwirkung - Gleichheitsgebot - Eigentumsfreiheit - Rechtsweggarantie - Rechtliches Gehör - Willkürverbot

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1; ; ZPO § 5; ; ZPO § 6; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1104
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337 ).

    Die herkömmliche Orientierung des Streit- oder Geschäftswerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, daß die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 -,.

    b) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1991 - BVerwG 4 CB 1.90 -,.

    Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Anfechtungsklage blieb in allen Instanzen erfolglos (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, S. 129 ff.).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 87, 273 ).

    Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 ).

  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 188.92

    Streitwert - Planfeststellung - Verkehrswert als Ausgangswert

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Verwaltungsgerichte haben im übrigen bei der Auslegung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dadurch für eine ausreichende Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung gesorgt, daß sie in ständiger Rechtsprechung bei der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen durch enteignungsbedrohte Planbetroffene zwischen 30 und 50 Prozent des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke festsetzen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, S. 458 ; NVwZ 1991, S. 566 ; NVwZ-RR 1993, S. 331 f.; NVwZ 1996, S. 1014 ).

    Die Verwaltungsgerichte berücksichtigen, daß die Planfeststellung lediglich enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat und damit nur eine verbindliche Vorentscheidung für das möglicherweise nachfolgende Enteignungsverfahren darstellt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1993, S. 331 ).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337 ).

    Soweit sich der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für ein größtmögliches Maß an Einzelfallgerechtigkeit und damit notwendig für die Wahl unbestimmter Rechtsbegriffe entschieden hat, hat er die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BVerfGE 80, 103 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung des einfachen Rechts können im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur bestehen, wenn durch die Streitwertfestsetzung der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 74, 228 ).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Verwaltungsgerichte haben im übrigen bei der Auslegung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dadurch für eine ausreichende Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung gesorgt, daß sie in ständiger Rechtsprechung bei der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen durch enteignungsbedrohte Planbetroffene zwischen 30 und 50 Prozent des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücke festsetzen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1989, S. 458 ; NVwZ 1991, S. 566 ; NVwZ-RR 1993, S. 331 f.; NVwZ 1996, S. 1014 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 96, 375 ).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die herkömmliche Orientierung des Streit- oder Geschäftswerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90
    Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfGE 78, 123 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1990 - 8 S 3111/87

    Streitwert - Planfestsetzung für Flughafenausbau mit enteignender Vorwirkung

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2017 - 11 S 1967/16

    Zum Streitwert in Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln

    Das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass der Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf das Gebot der Gebührenbestimmtheit verpflichtet ist, den Streitwert für die verschiedenen Gegenstände des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein System von Regelwerten im Einzelnen festzusetzen (Beschluss vom 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

    Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer

    Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 ) und die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.

    bb) Mangels hinreichenden Vorbringens der Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die in Ansehung des § 52 Abs. 1 GKG mindestens vertretbare Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von dessen bisheriger oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte abweicht und aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin in einer möglicherweise den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104) nicht vorhersehbar gewesen ist.

  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 8 C 17.1891

    Streitwert für Klage gegen Enteignung

    Die Orientierung des Streitwerts am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, wie sie den Streitwertregelungen des Gerichtskostengesetzes zugrunde liegt, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken (BVerfG, B.v 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 8).

    Das Kostenrisiko darf daher zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht derart außer Verhältnis stehen, dass die Anrufung der Gerichte aus Sicht eines Betroffenen nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, B.v 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 12 m.w.N.).

    Daher lässt sich jedenfalls der hinter § 6 ZPO stehende Rechtsgedanke regelmäßig auch bei der Festsetzung von verwaltungsgerichtlichen Streitwerten heranziehen (vgl. BVerfG, B.v 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104 = juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458 = juris Rn. 24).

  • BVerfG, 01.12.2005 - 1 BvR 2/01

    Zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem deliktischen Schutz des

    Art und Inhalt der Äußerung und damit die Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für den Rechtsstreit müssen auch im Rahmen der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hinreichend Berücksichtigung finden (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte für die Streitwertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F. LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2001, S. 384 ; speziell zur Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG für die Streitwertfestsetzung vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90, NVwZ 1999, S. 1104).
  • BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13

    Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 197a Abs 1 SGG) nach

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben darf und es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1393/10 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2009 - 8 B 1342/09

    Erhebung einer Anfechtungsklage Dritter gegen immissionsschutzrechtliche

    BVerfG, Beschluss vom 26.3.1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 3 Ta 23/06

    Zum Streitwert mehrerer im Zusammenhang mit einer Kündigung gestellter

    Eine Wertfestsetzungspraxis, die sich nicht am wirtschaftlichen Wert des Klagegegenstandes orientiert, dürfte sich schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104 ff.), aber auch mit grundlegenden Prinzipien des Streitwertsystems bringen lassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 13 E 686/00

    Ausgestaltung der Systematik für Streitwertfestsetzungen in

    Die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache i.S.d. - mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbaren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104, - § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich dabei nicht nach dem subjektiven Interesse des Klägers, sondern ist objektiv zu bemessen.

    Erst recht ist nicht erkennbar, dass die in Verfahren der vorliegenden Art in Betracht kommenden Streitwerte in einer den Zugang zu den Verwaltungsgerichten unzumutbar erschwerenden und daher verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Höhe liegen oder gar willkürlich sind, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93 -, NJW 1997, 311, und vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 13 GKG Rdnr. 14.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2006 - 11 D 94/03

    Verlust der Sachbefugnis bei Veräußerung eines Grundstücks während eines

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 4 B 211.88 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79, S. 51, vom 1. März 1993 - 4 B 188.92 -, NVwZ-RR 1993, 331 (332), vom 21. August 1998 - 11 A 47.97 -, JurBüro 1999, 195, vom 22. September 1999 - 11 B 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 138, und vom 9. Mai 2002 - 4 A 46.01 -, n. v. (Langtext in juris); zur Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis BVerfG (1. Kammer der Ersten Senats), Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NuR 1999, 450.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 13 E 898/00

    Ausgestaltung der Überprüfung der Streitwertfestsetzungen in

    Die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache i.S.d. - mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbaren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104, - § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich dabei nicht nach dem subjektiven Interesse des Klägers, sondern ist objektiv zu bemessen.

    Erst recht ist nicht erkennbar, dass die in Verfahren der vorliegenden Art in Betracht kommenden Streitwerte in einer den Zugang zu den Verwaltungsgerichten unzumutbar erschwerenden und daher verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Höhe liegen oder gar willkürlich sind, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93 -, NJW 1997, 311, und vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 13 GKG Rdnr. 14.

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 1 B 10.255

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Streitwertfestsetzung im

  • BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 2182/13
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2009 - 3 K 8/09

    Berücksichtigung der Folgen der Streitwertfestsetzung für den Vergütungsanspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2015 - 3 S 867/15

    Streitwert einer Klage gegen Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung

  • FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06

    Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren

  • VGH Bayern, 25.05.2004 - 22 A 03.40009

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss, Trassenauswahl, Ergänzende

  • BVerwG, 22.09.1999 - 11 B 48.99

    Planfeststellung; Planungshoheit; notwendige Folgemaßnahmen.

  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 8 C 03.53

    Streitwert bei straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren Klagebegehren bei

  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 8 C 53.03

    Anfechtungsklagen betroffener Grundstückseigentümer gegen straßenrechtliche

  • VGH Bayern, 13.06.2000 - 8 C 00.1300

    Grundlagen der Streitwertfestsetzung - Rechtliches Interesse - Streitwertkatalog

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