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   BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99   

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https://dejure.org/2000,3995
BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99 (https://dejure.org/2000,3995)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99 (https://dejure.org/2000,3995)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 (https://dejure.org/2000,3995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts- und Sozialstaatsprinzips - Allgemeiner Gleichheitssatz - Enteignung - Besatzungshoheitliche Grundlage - Zurechnungszusammenhang

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 79 Abs... . 3; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; VermG § 1 Abs. 8 lit. a
    Restitutionsausschuß für besatzungsrechtliche Enteignung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 363
  • WM 2000, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 89, 1 ; 94, 12).

    Das begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, NJW 1997, S. 450).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 18. April 1996 dargelegt hat, entbehrt eine Enteignung des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht etwa dann, wenn diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 89, 1 ; 94, 12).

    Das begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, NJW 1997, S. 450).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 90; 89, 1 ; 94, 12).

    Eine solche liegt vielmehr erst vor, wenn die vom Gericht vertretene Auffassung jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 8.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Dem liegt, wie die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 (BVerwGE 104, 279) erkennen läßt, die in dieser Entscheidung niedergelegte materiellrechtliche Auffassung zugrunde, daß es für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Enteignung ankommt, weshalb Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaats, die - etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen - nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags und des Vermögensgesetzes ausgesprochen worden sind oder werden, die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen lassen (vgl. a.a.O., S. 287 ff., und auch BVerwG, ZOV 1999, S. 237 ; ZOV 1999, S. 239 ).

    Eine andere Frage ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Erklärungen trotz Vorliegens einer besatzungshoheitlichen Enteignung zur Rückgabe des enteigneten Vermögenswerts führen können (vgl. dazu BVerwG, ZOV 1999, S. 237; ZOV 1999, S. 239).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Eine Überprüfung der dabei gewonnenen Erkenntnisse ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

    Es kann insoweit korrigierend nur eingreifen, wenn entweder Feststellung und Würdigung des Sachverhalts auf ein Verfahren zurückgehen, das verfassungsrechtlich angreifbar ist, oder wenn sie inhaltlich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, also willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

  • BVerfG, 19.11.1996 - 1 BvR 707/95

    Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses bei besatzungsrechtlicher

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Das begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 12 ; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1996, NJW 1997, S. 450).
  • BVerwG, 05.07.1999 - 8 B 33.99

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1999 - BVerwG 8 B 33.99 -,.
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1448/99
    Dem liegt, wie die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 (BVerwGE 104, 279) erkennen läßt, die in dieser Entscheidung niedergelegte materiellrechtliche Auffassung zugrunde, daß es für die Frage, ob eine Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Enteignung ankommt, weshalb Distanzierungen von solchen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder eines Nachfolgestaats, die - etwa in Gestalt von Rehabilitierungsbestätigungen - nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags und des Vermögensgesetzes ausgesprochen worden sind oder werden, die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen lassen (vgl. a.a.O., S. 287 ff., und auch BVerwG, ZOV 1999, S. 237 ; ZOV 1999, S. 239 ).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 12.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Beruht mithin der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlassten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - VIZ 1997, 283 ; Beschluss vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 - VIZ 2000, 283; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Beschluss vom 9. März 1998 - BVerwG 7 B 48.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 144).
  • BVerwG, 11.04.2000 - 8 B 302.99

    Besatzungshoheitliche Grundlage für Enteignungen in der sowjetischen

    Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26 S. 50) und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 -)waren die von der Klägerin gestellten Beweisanträge nur insoweit entscheidungserheblich, als sie die Behauptung beweisen sollten, "daß die seinerzeit erfolgte Konfiskation des ehemaligen Unternehmens Märkisches Walzwerk GmbH bereits während der sowjetischen Besatzungszeit ... einem generellen und im vorliegenden auf die vorgenannte Gesellschaft bezogenen Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der sowjetischen Besatzungsmacht zuwidergelaufen ist".
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