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   BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10   

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BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2011,1343)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2011,1343)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 2011 - 1 BvR 1460/10 (https://dejure.org/2011,1343)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 311 ff AktG, § 311 AktG
    Nichtannahmebeschluss: Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG - hier: keine Verletzung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 311 ff AktG, § 311 AktG
    Nichtannahmebeschluss: Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG - hier: keine Verletzung von ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Streit über eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG - hier: keine Verletzung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG - hier: keine Verletzung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Streit über eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden Gesellschaft und Eigentumsrecht von Minderheitsaktionären - Anforderungen an die Darlegung von geschäftsführungsbedingten Nachteilen für die AG - hier: keine Verletzung von ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz bei Veräußerung eines Unternehmensteils im Hinblick auf Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in der Regel nicht geboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigentumsverletzung eines Aktionärs durch Veräußerung eines Unternehmensteils

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag/Satzung, Hauptversammlung, Kompetenzen, Minderheitsschutz, Umstrukturierung, Vorstand

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungszuständigkeit beim Asset Deal

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 45
  • ZIP 2011, 2094
  • WM 2011, 1946
  • DB 2011, 2594
  • NZG 2011, 1379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    aa) Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).

    Aus dieser Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06 -, WM 2007, S. 2199 ).

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so hat dies zur Folge, dass das Vorbringen des Anspruchstellers auch insoweit, als dieses mangels Einblicks in den dem Gegner zugänglichen Geschehensbereich nicht den sonst zu stellenden Anforderungen genügt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGHZ 100, 190 ; BGHZ 122, 123 - "TBB", jeweils m.w.N.).

    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122, 123 - "TBB"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873; nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).

  • BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 -, MDR 2000, S. 1392 ; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873).

    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122, 123 - "TBB"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873; nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    aa) Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Darüber hinaus schützt die Verbürgung der Justizgewähr vor unzumutbarer Verkürzung des Anspruchs auf Durchsetzung des materiellen Rechts durch übermäßig strenge Anwendung verfahrensrechtlicher Schranken (vgl. BVerfGE 84, 366 ).
  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 1473/09

    Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122, 123 - "TBB"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873; nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Sie enthält dazu nur pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen und vorgelegten Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Das Zivilprozessrecht bietet aber für eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast geeignete Handhabe (vgl. BVerfGE 97, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 -, NJW 2000, S. 1483 ).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 2984/06

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ausschluss von

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    Aus dieser Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06 -, WM 2007, S. 2199 ).
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10
    In Anerkennung der gesetzlichen Kompetenzverteilung nimmt die fachgerichtliche Rechtsprechung bei einer von dem Vorstand in Aussicht genommenen Umstrukturierung der Gesellschaft eine die Hauptversammlungsbefassung gebietende wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre aber erst dann an, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rührt, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen (vgl. BGHZ 159, 30 - "Gelatine I"; BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZR 226/05 -, juris).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 236/99

    Substantiierung des klagebegründenden Parteivorbringens

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

  • BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

    Aufbürdung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Das wird aber wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG, NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; WM 2011, 1946, 1948, juris Rn. 24; NJW 2000, 1483, 1484, juris Rn. 39 ff., 42) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann hingenommen, wenn es - wie in den Fallgestaltungen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen und auch hier - hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zu Lasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht.
  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

    Das wird wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; NZG 2011, 1379 = WM 2011, 1946 [1948] Rn. 24; NJW 2000, 1483 [1484] Rn. 39 ff., 42) nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere dann hingenommen, wenn es - wie in den Fallgestaltungen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen und auch hier - hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zulasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 in NJW 2020, 1962 Rn. 41).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    So reichen pauschale Bezugnahmen auf - insbesondere umfangreiche - Anlagen, ohne dass behauptete Verfassungsverstöße in der Verfassungsbeschwerdeschrift spezifiziert wären, zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 1999 - 2 BvR 799/98, 2 BvR 800/98 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 -, juris; ebenso für den Fall, dass umfangreiche Anlagen, statt als Anlagen beigefügt, in den Beschwerdeschriftsatz einkopiert sind, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 1042/07 -, juris).
  • BFH, 05.02.2014 - X B 138/13

    Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Nichtberücksichtigung

    Gleichwohl erkennt das BVerfG in seiner vorstehend zitierten Rechtsprechung zu Recht an, dass ein Fehler bei der Überzeugungsbildung, der gerade darin liegt, dass das Gericht behördliches Organisationsversagen, das dem Bürger seine Rechtsverfolgung erheblich erschwert, bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt, als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren --und damit nicht allein als materiell-rechtlicher Fehler, sondern zugleich als Verfahrensmangel-- anzusehen ist (vgl. auch die Ausführungen im BVerfG-Beschluss vom 7. September 2011  1 BvR 1460/10, Der Betrieb 2011, 2594, unter III.2.b, wo es das Gericht zumindest für möglich hält, dass bestimmte Kernfragen der Darlegungs- und Beweislast in den Schutzbereich des Justizgewährungsanspruchs fallen).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

    Aus dieser Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Mitwirkungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263/276ff, 100, 289/301 und ZIP 2011, 2094; Leibholz/Rink, GG Art. 14 Rn. 124 ff; von Mangoldt/Klein/Deppenheuer, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 142/143).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 10 Sa 705/19

    Klageschrift - Bezugnahme auf Anlage

    Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern (vgl. etwa BVerfG vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 10 Sa 706/19

    Bezugnahme auf Anlage

    Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern (vgl. etwa BVerfG vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460/10 m.w.N.).
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