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   BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80   

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BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 (https://dejure.org/1982,215)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 (https://dejure.org/1982,215)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 (https://dejure.org/1982,215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes) Nordrhein-Westfalen - Professorengruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 210
  • NVwZ 1983, 542 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (107 f.)) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen hochschulrechtliche Organisationsnormen einen Beschwerdeführer unmittelbar in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzen können.

    Dabei wird auf das Erfordernis einer strukturellen Veränderung der Selbstverwaltungsorganisation als Zulässigkeitsvoraussetzung abgehoben (BVerfGE 35, 79 (108)); die Veränderung muß - über Einzelfälle hinaus - eine grundlegende Umgestaltung der betreffenden Entscheidungsgremien zur Folge haben.

    Dahinter stehen die gewandelten äußeren Bedingungen, die zur Einführung der Gruppenuniversität führten und schon im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (109 f.)) gewürdigt worden sind.

    Zwar wird im Hochschulurteil auf die "derzeitige Hochschulstruktur" (BVerfGE 35, 79 (126)) abgehoben.

    Nach dem Hochschulurteil ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (BVerfGE 35, 79 (127)).

    Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).

    Bereits im Hochschulurteil wurde ausgeführt, daß die materielle Bestimmung des Hochschullehrerbegriffs unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat (BVerfGE 35, 79 (126 f.)).

    Sie entspricht der üblichen Berufungspraxis, ausnahmsweise bei hervorragenden Leistungen auf die Habilitation zu verzichten; dies war auch mit ein Grund dafür, daß bereits im Hochschulurteil die Habilitation nicht als ausschließlicher Qualifikationsnachweis genannt wurde (BVerfGE 35, 79 (126 f.); 47, 327 (392)).

    Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren (BVerfGE 35, 79 (123)), werden regelmäßig im Senat und im Fachbereichsrat behandelt und entschieden.

    Die Berufung selbst ist als wissenschaftsrelevante Angelegenheit anzusehen (vgl. BVerfGE 35, 79 (114)).

    Das Bundesverfassungsgericht muß sich auf die Feststellung beschränken, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. BVerfGE 35, 79 (148); 43, 242 (291); 56, 192 (215); dazu auch BVerfGE 18, 288 (301); 22, 349 (360)).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Diese vier Hauptgesichtspunkte Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit werden in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher umschrieben (vgl. insbesondere BVerfGE 43, 242 (267 f., 269 ff.); 47, 327 (388 ff., 392 ff.)).

    Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum hessischen Universitätsgesetz (BVerfGE 47, 327 (392)) für den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung gemäß § 39 a dieses Gesetzes als ausreichend angesehen, daß, "soweit es den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht, eine Promotion und besondere fachpraktische wissenschaftliche Leistungen" vorliegen (vgl. hierzu Dallinger, in Dallinger/Bode/Dellian, a.a.O., § 38 Rdnr. 9; Scheven, MittHV 1980, S. 185 (190)).

    Sie entspricht der üblichen Berufungspraxis, ausnahmsweise bei hervorragenden Leistungen auf die Habilitation zu verzichten; dies war auch mit ein Grund dafür, daß bereits im Hochschulurteil die Habilitation nicht als ausschließlicher Qualifikationsnachweis genannt wurde (BVerfGE 35, 79 (126 f.); 47, 327 (392)).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Diese vier Hauptgesichtspunkte Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit werden in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher umschrieben (vgl. insbesondere BVerfGE 43, 242 (267 f., 269 ff.); 47, 327 (388 ff., 392 ff.)).

    Der neugebildeten Gruppe dürfen aber nicht auf unabsehbare Zeit Personen zugeordnet werden, die nicht die entscheidenden Merkmale des Hochschullehrerbegriffs erfüllen (BVerfGE 43, 242 (272 f.); vgl. auch BVerfGE 39, 247 (255)).

    Das Bundesverfassungsgericht muß sich auf die Feststellung beschränken, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gegen Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und insoweit Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt hat (vgl. BVerfGE 35, 79 (148); 43, 242 (291); 56, 192 (215); dazu auch BVerfGE 18, 288 (301); 22, 349 (360)).

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist daher die hinreichend substantiierte Darlegung, die Beschwerdeführer würden selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz und nicht erst durch einen auf dem Gesetz beruhenden Vollzugsakt in einem Grundrecht verletzt (st. Rspr., vgl. BVerfGE 51, 369 (376) m. w. N.).

    Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muß die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.); vgl. auch BVerfGE 51, 369 (379 f.); 54, 363 (387)).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Solche Normen erscheinen eher tragbar, wenn durch ein formalisiertes Verfahren dafür vorgesorgt ist, daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (vgl. BVerfGE 33, 303 (341); 44, 105 (116); s. auch BVerfGE 53, 69 (75) - abw.
  • BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    b) Keiner näheren Erörterung bedarf auch der Streit, der sich um die Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (an Fachhochschulen oder Gesamthochschulen) entzündet hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG, NJW 1975, S. 1899 , und BVerwGE 56, 336 , die zu dem Ergebnis kommen, ein Fachhochschullehrer sei kein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO ; ferner BVerfG, Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG , NJW 1975, S. 2340 ).
  • BVerfG, 09.07.1975 - 1 BvR 54/75

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    b) Keiner näheren Erörterung bedarf auch der Streit, der sich um die Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (an Fachhochschulen oder Gesamthochschulen) entzündet hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG, NJW 1975, S. 1899 , und BVerwGE 56, 336 , die zu dem Ergebnis kommen, ein Fachhochschullehrer sei kein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO ; ferner BVerfG, Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG , NJW 1975, S. 2340 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Solche Normen erscheinen eher tragbar, wenn durch ein formalisiertes Verfahren dafür vorgesorgt ist, daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden (vgl. BVerfGE 33, 303 (341); 44, 105 (116); s. auch BVerfGE 53, 69 (75) - abw.
  • BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    b) Keiner näheren Erörterung bedarf auch der Streit, der sich um die Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (an Fachhochschulen oder Gesamthochschulen) entzündet hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG, NJW 1975, S. 1899 , und BVerwGE 56, 336 , die zu dem Ergebnis kommen, ein Fachhochschullehrer sei kein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO ; ferner BVerfG, Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG , NJW 1975, S. 2340 ).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80
    Der Konvent zählt - bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - nicht zu den Gremien, die über Forschung und Lehre unmittelbar betreffende Fragen entscheiden (vgl. die ausführliche Begründung in dem Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 1470/80 - Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ).

    In diesem Zusammenhang hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten Forschungsaufgaben der Fachhochschulen, auf die fließenden Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die gestiegenen Ansprüche an Fachhochschulen und an die Qualifikation der Fachhochschullehrer hingewiesen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden, lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997, S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.

    In den Jahren 1982 beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene (vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323 ), noch zutreffend.

    Allein das höhere Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Forschung "war schon immer nicht nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an bestimmten praktischen Fragestellungen an" (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Der Gesetzgeber muss daher bei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen hat und wie das Verfahren ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 61, 210 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2019 - 9 S 838/18

    Evaluationssatzung an Hochschule

    Der Gesetzgeber muss daher bei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen hat und wie das Verfahren ausgestaltet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Im Gesetz manifestiert sich eine dauerhafte Entscheidung neuen Gewichts, weshalb die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erneut in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 61, 210 ).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Diese Eignung ergibt sich aus ihrer besonderen Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 47, 327 ; 61, 210 ), nicht hingegen aus einem bestimmten Mandat ihrer Gruppe.

    Hinsichtlich ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit und Betroffenheit (vgl. BVerfGE 61, 210 m.w.N.) liegt eine gleichermaßen typische Interessenlage in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten vor.

    Insbesondere können aus der höheren zeitlichen Belastung durch Lehrveranstaltungen keine Folgerungen gegen eine ebenfalls wissenschaftliche Funktion der Fachhochschulprofessorinnen und -professoren abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BFH, 23.04.1985 - VII R 65/84

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Fernuniversität Hagen -

    Das Studium innerhalb der nach Maßgabe von Studien- und Prüfungsordnungen näher auszugestaltenden integrierten Studiengänge (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 65 Abs. 2, §§ 83 bis 85 WissHG) erfolgt im sog. Y-Modell, das die Verästelung in die zwei Hauptstudienzweige nach dem Grundstudium symbolisiert (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Oktober 1982 1 BvR 1467/80, BVerfGE 61, 210, 235).

    Trotz des Integrationsauftrags der Gesamthochschulen können an ihnen auch reine Fachhochschulstudiengänge bestehen, für die dann nach § 1 Abs. 3 WissHG die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes gelten (vgl. auch § 12 GHEG und BVerfGE 61, 210, 241).

    Diese stellen auch nach Auffassung des Landesgesetzgebers und des BVerfG (vgl. BVerfGE 61, 210, 242 bis 244) und insbesondere nach der in § 36 StBerG getroffenen Unterscheidung keinesfalls wissenschaftliche Hochschulstudien dar.

    Der erfolgreiche Besuch dieser Brückenkurse, die Allgemeinbildung z. B. in den Fächern Englisch, Mathematik und Deutsch vermitteln, stellt also für Studenten mit Fachhochschulreife zusammen mit der Zwischenprüfung die fachgebundene Hochschulreife dar (BVerfGE 61, 210, 235).

    Auch das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum materiellen Hochschullehrerbegriff an den Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wesentlich auf die Bildungsvoraussetzungen der in den einzelnen Studiengängen Studierenden abgestellt (vgl. BVerfGE 61, 210, 253).

    Daß beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet sein sollen (vgl. BVerfGE 61, 210, 236) und daß mit der Diplomarbeit, die in beiden wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen anzufertigen ist, der Kandidat zeigen soll, daß er ein Thema "... unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden selbständig bearbeiten und darstellen kann" (§ 22 Abs. 1 der Vorläufigen Prüfungsordnung), ist demgegenüber unerheblich.

    Das BVerfG hat daraus hergeleitet, daß die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten, nicht habilitierten Professoren schwerpunktmäßig für den Teil der Lehre zuständig seien, die dem Fachhochschulbereich entspricht (BVerfGE 61, 210, 249).

    Das BVerfG hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Professoren, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG im Hinblick auf besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden eingestellt worden sind, soweit sie in den integrierten Studiengängen der Gesamthochschule tätig sind, als Hochschullehrer im materiellen Sinne angesehen (BVerfGE 61, 210, 249 bis 254).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Hochschulrahmengesetz (HRG)

    Der Ministerpräsident hat auf seine Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 1467/80 (vgl. Beschluß vom heutigen Tag) Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:.
  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

    Denn ein Mindestmaß an Angebotsbreite ist an den Gesamthochschulen Nordrhein-Westfalens vorhanden (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Hätte der Gesetzgeber Hochschullehrer mit dem Qualifikationsprofil des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG (diese Bestimmung entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG NW), die in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig sind, von der Vertretungsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließen wollen, hätte er das spätestens nach dem oben genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 210) durch eine Einschränkung des Begriffs "Lehrer des Rechts" in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck bringen müssen.

    Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten Professoren - wie die beiden Beschwerdeführer -, die in integrierten Studiengängen einer Gesamthochschule Nordrhein-Westfalens tätig sind, müssen zwar die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges sind in gleichem Maße wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet (vgl. hierzu BVerfGE 61, 210 ).

    Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4 b-Professoren eine Rolle (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Sie trägt dazu bei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebefugnis zu erhöhter Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG - trotz des Fehlens eindeutiger materiell-rechtlicher Vorgaben - auf Ausnahmefälle zu beschränken und so ihren Ausnahmecharakter zu sichern; die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs findet damit ein Stück weit ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 49, 168 [181 ff.]; 61, 210 [252]).
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Geschützt ist damit die wissenschaftliche Lehre, nicht jedoch die bloße Wissensvermittlung oder anwendungsbezogene Ausbildung (vgl. BVerfGE 61, 210, 237, 247 f.; BVerwGE 62, 45, 51 f.; BeckOK GG/Kempen, Stand 15.11.2022, Art. 5 Rn. 183, 184; Dreier/Britz, GG, 3. Aufl., Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 30; Fehling in Dolzer/Vogel/Graßhof Bonner Kommentar, 110. Lfg.
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BGH, 29.11.2013 - PatAnwZ 1/12

    Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88

    Hochschule - Fachhochschullehrer - Überleitung - Universitätsprofessor -

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

  • OVG Berlin, 04.03.1993 - 8 B 77.92

    Abwicklung einer Agrarwiss. Hochschule

  • BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvL 6/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Zuordnung Professorenaufgaben

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

  • VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09

    Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1997 - 25 A 522/96

    Lehrtätigkeit; Veranstaltungen im Grundstudium; Gruppe der Professoren; Zuordnung

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 67/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

  • VG Kassel, 17.03.2015 - 3 K 1496/14

    Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • BVerwG, 24.07.1986 - 7 B 26.86

    Reichweite - Wissenschaftsfreiheit - Fachhochschullehrer - Dienstliche Aufgabe -

  • VGH Hessen, 02.06.2010 - 7 A 1908/09

    Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  • VGH Hessen, 30.05.1997 - 6 TG 1447/97

    Hochschulwesen: zur Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 84.86

    Verpflichtung von Hochschullehrern zu einem Lehrdeputat von zwölf

  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 65/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 142/10

    Eingruppierung - Lehrkraft an einer Krankenpflegeschule

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 66/13

    Kommunales Selbstverwaltungsrecht; Unzulässigkeit; entgegenstehende Rechtskraft;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten

  • BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 50.85

    Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor gemäß WissHG NW § 122

  • VG Saarlouis, 15.02.2011 - 2 K 157/10

    Nichterfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für die Besetzung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 584/87

    Korporationsrechtliche Zuordnung

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 119.86

    Lehrverpflichtungen von Beamten mit Lehraufgaben - Erledigung von Dienstaufgaben

  • BVerwG, 28.05.1986 - 2 C 25.85

    Übernahme eines Fachhochschullehrers als Professor

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 85.86

    Maßstab für eine Lehrverpflichtung als Professor - Ausübung von Ermessen

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99

    Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status

  • BVerwG, 30.05.1988 - 7 B 173.87

    Hochschule - Wissenschaftsfreiheit - Privatdozent - Wahlbeteiligung -

  • OVG Niedersachsen, 18.05.1993 - 10 L 52/90

    Rückwirkende Abschaffung; Anzeige-Hochschule; Niedersachsen; Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 20.10.1989 - 7 B 204.88

    Fachhochschullehrer - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung -

  • BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88

    Fachhochschule - Hochschullehrer - Qualifikationen - Einheitlicher Wahlkörper

  • VGH Hessen, 29.02.1996 - 6 UE 320/95

    Anspruch eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (Privatdozent) außerplanmäßiger

  • VGH Hessen, 07.01.1993 - 1 TG 1777/92

    Begründungspflicht des Ministeriums bei von der Berufungsliste abweichender

  • VG Braunschweig, 26.06.2013 - 5 A 33/11

    Informationsfreiheitsgesetz; Wissenschaftsfreiheit

  • VG Hannover, 17.02.2016 - 5 A 12344/14

    Psychologie; Psychologischer Psychotherapeut

  • BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache

  • VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 758/09

    Zusammenfassung der Lehrenden in einer Gruppe im Rahmen der Wählbarkeit zum Senat

  • BVerwG, 13.12.1988 - 2 B 171.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2006 - 6 A 3837/04
  • VGH Hessen, 11.11.1986 - 6 UE 2237/86
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1994 - 25 A 2074/91

    Korporationsrechtliche Einordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.1992 - 15 A 1536/89

    Mitgliedschaftliche Zuordnung

  • VG Mainz, 15.10.2003 - 7 K 1168/02

    Professor und auch nicht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1993 - 3 L 120/93

    Gleichwertigkeit; Ausländische Hochschule; Akademischer Grad; Einzelfallprüfung;

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