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   BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86   

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https://dejure.org/1991,54
BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1991 - 1 BvR 1469/86 (https://dejure.org/1991,54)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • openjur.de

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • Simons & Moll-Simons

    Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs. 1 Satz 1 WerbeVOStBerG in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) übermäßig beschränkt, soweit ihnen verboten wird, in gemeindlichen M... itteilungsblättern zu inserieren

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfevereine - Steuerberatung - Werbeverbot - Gemeindliche Mitteilungsblätter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot steuerberatender Berufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 97
  • NJW 1992, 550
  • NVwZ 1992, 370 (Ls.)
  • WM 1992, 449
  • DVBl 1992, 152
  • DB 1992, 124
  • BStBl II 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Werbeverordnung hat den Zweck, durch möglichst klare und für die Fachaufsicht leicht handhabbare Tatbestände folgende gegensätzliche Interessen auszugleichen: Auf der einen Seite stehen die freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die mit Rücksicht auf die Eigenart ihres Berufsbildes Werbeverboten unterliegen, so daß im Interesse der Chancengleichheit auch deren gewerbliche Konkurrenten auf dem Dienstleistungsmarkt gewissen Beschränkungen unterworfen werden müssen (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).

    Ein solcher normativer Interessenausgleich dient Belangen der Allgemeinheit, solange im Interesse eines klaren Berufsbildes der freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht unaufgefordert angeboten werden darf (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230]) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Es genügt aber, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230]) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 354/85

    Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Dazu zählen nach einhelliger Auffassung auch regionale Amts-, Wochen- und Anzeigenblätter, die nicht täglich erscheinen (vgl. OLG Hamm, DB 1987, S. 431; Gehre, a. a. O., § 57 Rdnr. 86; Kolbeck/Peter/Rawald, Steuerberatungsgesetz, § 57 Rdnr. 142; Späth, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 57 Rdnr. B 825.10).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    In den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ist nämlich die auf die Förderung des beruflichen Erfolgs eines Unternehmens gerichtete Außendarstellung einschließlich der Werbung für das Unternehmen oder für dessen Produkte eingeschlossen (vgl. BVerfGE 85, 97 ; 85, 248 ; 94, 372 ).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Dabei genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 ).

    Indes sind für die Prüfung, ob eine Verordnungsermächtigung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ("im Gesetz"), nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst und deren Begründung, sondern auch die weiteren Vorschriften des Gesetzeswerkes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 ).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Dessen belastende Wirkung entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen Entscheidungen beschwert wird (vgl. BVerfGE 85, 97 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662 m.w.N.).
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