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   BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86   

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https://dejure.org/1998,22
BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 (https://dejure.org/1998,22)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 (https://dejure.org/1998,22)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 (https://dejure.org/1998,22)
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Hinterbliebenversorgung

Art. 14, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Rentenversicherung; Versorgung der Hinterbliebenen; Hinterbliebenenrenten; Anrechnung von Erwerbseinkommen

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kein Eigentumsschutz für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 271
  • NJW 1998, 3095
  • NJW 1998, 3109
  • NVwZ 1998, 1172 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 811
  • BB 1998, 1011
 
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Wird zitiert von ... (483)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
    Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

    Ob auch die Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 69, 272 ).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ; 92, 365 ).

    Dabei war eine gleichzeitige Anwendung der - im Verhältnis zu der vordem bestehenden Rechtslage - begünstigenden Regelung für Witwer und der belastenden Regelung für Witwen schon mit Rücksicht auf die Finanzlage der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 69, 272 erforderlich.

    Daher wird in diesem Bereich besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungen begründet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
    Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Daher wird in diesem Bereich besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungen begründet (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 76, 256 ).

    Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Ihre Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

    b) Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ; 92, 365 ).

    Dieses Ziel trägt einem wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, indem es zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Die gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener Beitragspflichten ist zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 7; BVerfG Beschluss vom 9.9.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 38) .
  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

    Die gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener Beitragspflichten ist zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 7; BVerfG Beschluss vom 9.9.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 38) .
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auch Regelungen, die das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis, vor allem in Bezug auf die Beiträge der Versicherten und die Leistungen des Versicherungsträgers, näher ausgestalten, sind am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 97, 271 ; 106, 275 ).

    Sein Schutzbereich wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl. BVerfGE 97, 271 ).

    Für die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlichen Maßstab herangezogen, wenn der Gesetzgeber gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Versicherungszweigs wesentlich vermindert (vgl. BVerfGE 97, 271 ).

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