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   BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03   

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BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03 (https://dejure.org/2003,4682)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03 (https://dejure.org/2003,4682)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 (https://dejure.org/2003,4682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zusammensetzung des Senats einer Universität; Respektierung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung ; Grundsatz der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden; Zweck einer summarischen Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3
    Zusammensetzung des Senats der Technischen Universität Dresden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 29
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ; 77, 381 ; 79, 69 ; 79, 275 ; 93, 1 ).

    Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gebietet im Interesse einer Respektierung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle fachgerichtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 77, 381 ; 79, 1 ).

    Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ; 77, 381 ; 79, 69 ; 79, 275 ; 93, 1 ).

    Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um die Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ; 77, 381 ; 79, 69 ; 79, 275 ; 93, 1 ).

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um die Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ; 77, 381 ; 79, 69 ; 79, 275 ; 93, 1 ).

    Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 51, 268 ; 77, 381 ; 79, 69 ; 79, 275 ; 93, 1 ).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Bei Senatsentscheidungen, die die wissenschaftliche Betätigung der Beschwerdeführer besonders betreffen, müssen diese zudem in angemessener Form zu Gehör kommen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gebietet im Interesse einer Respektierung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle fachgerichtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 77, 381 ; 79, 1 ).
  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Bei Senatsentscheidungen, die die wissenschaftliche Betätigung der Beschwerdeführer besonders betreffen, müssen diese zudem in angemessener Form zu Gehör kommen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03
    Werden Grundrechtsverletzungen gerügt, die ihrer Art nach im Hauptsacheverfahren behoben werden können, so muss die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer allerdings zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 78, 290 ; 79, 275 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Ausschluss der Vermittlung anderer als der innerhalb des Monopols veranstalteten Sportwetten und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung, als auch die an einen effektiven einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine insoweit angeordnete sofortige Vollziehung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem für die verfassungsrechtliche Beurteilung der sofortigen Vollziehung einer die Sportwettvermittlung untersagenden Ordnungsverfügung erforderlichen Umfang geklärt (zur Effektivität des - einstweiligen - Rechtsschutzes vgl. insbesondere BVerfGE 35, 263 ; 65, 1 ; 79, 69 ; 93, 1 stRspr; im Anschluss daran ferner BVerfGK 2, 29 ; 5, 196 ; 5, 237 ; 5, 328 ).

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 2, 29 ; zur besonderen Bedeutung der Effektivität im Hinblick auf behauptete Verletzungen grundrechtlicher Freiheitsrechte vgl. ferner BVerfGE 60, 253 ).

    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des (Eil-)Rechtsschutzes verlangt eine entsprechende Intensivierung der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen summarischen Prüfung im Eilverfahren (nur) dann, wenn andernfalls - zumal im Hinblick auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten - erhebliche und unzumutbare (schwere) Nachteile entstünden (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 2, 29 ).

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, BVerfGK 2, 29 ).
  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden und eine solche Begrenzung ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 -, Rn. 24; Goerlich/Sandberger, DVBl 2017, S. 667 ; Radermacher/Schneider, VBlBW 2017, S. 155 f.).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 ).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12

    Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1

    Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch nicht schon immer dann der Fall, wenn die durch die sofortige Vollziehung einer Verwaltungsmaßnahme bewirkte Beeinträchtigung "irreversibel" ist, solange der Rechtsuchende nicht einen hinreichend schwerwiegenden Rechtsverlust erleidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 16; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1504/03 - juris Rn. 13) und auch nicht die Ausübung einer grundrechtlichen Freiheit von hohem Rang (z.B. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [363 ff.]) betroffen ist.
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 ).
  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 ).
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