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   BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10   

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BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 (https://dejure.org/2012,43859)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 (https://dejure.org/2012,43859)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 (https://dejure.org/2012,43859)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 AO 1977, § 33 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - § 20 Abs 1 S 1 ErbStG kann bei Vorliegen besonderer Sachgründe als Haftungsnorm ausgelegt werden - hier: Haftung des Schenkers vorliegend jedenfalls wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 AO 1977, § 33 AO 1977
    Nichtannahmebeschluss: Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - § 20 Abs 1 S 1 ErbStG kann bei Vorliegen besonderer Sachgründe als Haftungsnorm ausgelegt werden - hier: Haftung des Schenkers vorliegend jedenfalls wegen ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 20; GG Art. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Schenkungsteuerpflicht des Schenkers nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG neben der des Beschenkten

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei behaupteter Verletzung der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (§ 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - § 20 Abs 1 S 1 ErbStG kann bei Vorliegen besonderer Sachgründe als Haftungsnorm ausgelegt werden - hier: Haftung des Schenkers vorliegend jedenfalls wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) bei behaupteter Verletzung der Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 3 GG , Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 171
  • NJW 2013, 1357
  • FamRZ 2013, 532
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 ; 117, 1 ).

    Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1 ).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O., noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434).

    Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ).

    Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken.

  • FG Köln, 10.03.2010 - 9 K 1550/09

    Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O., noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434).

    Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ).

  • BFH, 29.11.1961 - II 282/58 U

    Rechtsnatur der Schenkungssteuer (Erbschaftsteuer) als Bereicherungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O., noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10
    Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 87, 209 ; 92, 1 ; 126, 170 ).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • FG Köln, 08.05.2001 - 9 K 4175/99

    Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht, das dann, wenn eine präzisierende Auslegung eines Gesetzes möglich ist, diese seiner Prüfung zugrunde zu legen hat (vgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen BVerfGE 126, 170 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 -).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171, unter II.1.a aa).
  • FG Niedersachsen, 21.02.2017 - 14 K 155/15

    Berücksichtigung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012 1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171, unter II.1.a aa).
  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, unter D.I., und vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 258, unter II.1.a aa).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2015 - 3 K 621/14

    Keine Heranziehung des Eigentümers von Geldspielgeräten als Haftungsschuldner für

    Zwar gehört es zum Wesen einer (sekundären) Steuerhaftung, dass der Haftende im Verhältnis zum Steuerschuldner regelmäßig nur nachrangig in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -, juris, Rn. 73), so dass die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung als - wenngleich nicht zwingendes - Indiz für die Anordnung einer (primären) Steuerschuldnerschaft verstanden werden kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.09.1993 - 5 UE 3140/90 -, juris, Rn. 21).

    Unabhängig davon, ob die in § 2 Abs. 3 und 4 VStS erfolgte Anordnung einer gleichrangigen Haftung des Steuerschuldners und der den Besteuerungsgrund selbst nicht erfüllenden Dritten möglicherweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eines besonderen, über die nachfolgend skizzierten Anforderungen an die (subsidiäre) Inanspruchnahme eine Haftungsschuldners hinausgehenden Rechtfertigungsgrundes bedürfte bzw. zumindest bei Ausübung des durch § 191 Abs. 1 S. 1 AO und § 219 S. 1 AO jeweils eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens relativiert werden müsste (vgl. wiederum BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung der Fachgerichte), stellt sie die Auslegung des im Übrigen eindeutig als Haftungsnorm konzipierten § 2 Abs. 4 VStS (lediglich) als Haftungsnorm jedenfalls nicht in Frage.

    Ihre Grenze findet diese Gestaltungsfreiheit des (kommunalen) Steuergesetzgebers jedoch im verfassungsrechtlichen Willkürverbot, das die gesetzliche Anordnung der Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld dann ausschließt, wenn hierfür kein hinreichender Sachgrund gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 17 zum Einstehenmüssen des Schenkers für nicht entrichtete Schenkungssteuern).

    Denn in diesem Fall hätte nicht - wie aber von Verfassungs wegen erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 -, juris, Rn. 17) - der Gesetz- bzw. kommunale Satzungsgeber entschieden, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll; es bliebe vielmehr alleine der Rechtsprechung bzw. der zur Ausübung des Haftungsermessens berufenen Verwaltung überlassen, innerhalb des zu weit gefassten Haftungstatbestands einzelne Fallgruppen zu entwickeln, in denen die Inanspruchnahme des nach der gesetzlichen Regelungen ohne weiteres zum Einstehen für die fremde Schuld verpflichteten Betroffenen auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

    Sie ist - soweit ersichtlich - auch nicht höchstrichterlich geklärt, weil die bisherigen Entscheidungen zur Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäbe in ihrem Wesen verschiedene Steuern betreffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - zur Haftung des Schenkers für Schenkungssteuern; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1966 - 1 BvR 496/65 - zur gegenständlich beschränkten Haftung des Gesellschafters für Gewerbe- und Umsatzsteuern und BVerwG, Urt. v. 15.10.1971 - VII C 17.70 - zur Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuern) bzw. lediglich die Haftung des Inhabers von Räumlichkeiten betreffen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1995 - 2 S 262/95 - und Urt. v. 23.02.2011 - 2 S 196/10 -) und auf die Haftung des Eigentümers von Spielautomaten (als bewegliche Sache, die ihrem Wesen nach zur Erzielung vergnügungssteuerrelevanten Spielaufwands bestimmt ist) für Vergnügungssteuerverbindlichkeiten (als in der Sache den Vergnügungsaufwand des Spielers betreffende örtliche Aufwandssteuer) nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

  • BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach §

    Deshalb steht § 37b EStG auch nicht in Konkurrenz zu Tatbeständen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, das nach seinem Belastungsgrund gerade nicht auf die Nutzung einer Erwerbsgrundlage, sondern (nur) auf die durch Erbanfall oder Schenkung eingetretene Bereicherung und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zielt (BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 , BStBl II 2007, 192; vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 258; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der bundesrechtlich geregelten Schenkungssteuer auf eine "Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer anstelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll", abgehoben hat (Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 - juris Rn. 17); denn um die Unterscheidung zwischen einem Gesetz im formellen und einem solchen im (nur) materiellen Sinn ging es dabei nicht.

    Eine Haftung für die Steuerschuld eines anderen darf nur angeordnet werden, soweit ein hinreichender Sachgrund für die Einstandspflicht vorliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 - juris Rn. 17).

  • BFH, 08.03.2017 - II R 31/15

    Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2012  1 BvR 1509/10 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 20, 171, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 258) aus, dass eine Inanspruchnahme des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG bei Vorliegen sachlicher Gründe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

    Unter dieser Voraussetzung ist die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGK 20, 171, unter II.1.a bb (2) (b)).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der bundesrechtlich geregelten Schenkungssteuer auf eine "Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer anstelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll", abgehoben hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10 - juris Rn. 17); denn um die Unterscheidung zwischen einem Gesetz im formellen und einem solchen im (nur) materiellen Sinn ging es dabei nicht (BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 14).

    Eine Haftung für die Steuerschuld eines anderen darf nur angeordnet werden, soweit ein hinreichender Sachgrund für die Einstandspflicht vorliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2012, aaO Rn. 17; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, aaO Rn. 20).

  • FG Münster, 21.03.2018 - 9 K 3187/16

    Bankenabgabe: Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des

    Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung zudem folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 224, und vom 18.12.2012 - 1 BvR 1509/10, BVerfGK 20, 171).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19

    Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2017 - 1 U 102/16

    Gesamtschuldnerausgleich: Ausgleichsanspruchs zwischen Schenker und Beschenktem

  • FG Hessen, 19.09.2013 - 1 K 1072/10

    Erhöhung des Zuwendungsbetrags bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer;

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