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   BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88   

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BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Promotionsberechtigung

  • openjur.de

    Promotionsberechtigung

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Hochschulrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte Teilnahmebefugnis von Hochschullehrern an Promotionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wissenschaftliche Hochschulen - Land NRW - Gesamthochschulen - Professoren sind Lehrer des Rechts - Feststellung besonderer Forschungsleistungen - Promotionsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 129
  • NJW 1993, 2599 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 663
  • DVBl 1993, 620
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Denn ein Mindestmaß an Angebotsbreite ist an den Gesamthochschulen Nordrhein-Westfalens vorhanden (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Hätte der Gesetzgeber Hochschullehrer mit dem Qualifikationsprofil des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG (diese Bestimmung entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG NW), die in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig sind, von der Vertretungsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließen wollen, hätte er das spätestens nach dem oben genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 210) durch eine Einschränkung des Begriffs "Lehrer des Rechts" in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck bringen müssen.

    Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten Professoren - wie die beiden Beschwerdeführer -, die in integrierten Studiengängen einer Gesamthochschule Nordrhein-Westfalens tätig sind, müssen zwar die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges sind in gleichem Maße wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet (vgl. hierzu BVerfGE 61, 210 ).

    Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4 b-Professoren eine Rolle (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Auf dieses Grundrecht kann sich jeder berufen, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Der von dem Beschwerdeführer zu 1) gestellte Beweisantrag war, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unerheblich (vgl. BVerfGE 70, 288 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ).
  • BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86

    Keine Berechtigung eines überwiegend in der Lehre tätigen, nichthabilitierten

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1988 - BVerwG 7 B 78.86 -,.
  • BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Allerdings wird für die Vertretungsregelungen in § 67 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs. 1 StPO angenommen, daß Fachhochschullehrer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Strafgerichten auftreten können (vgl. BVerwG, NJW 1975, S. 1899; 1979, S. 1174; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 5; Lüderssen, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 40. Aufl., § 138 Rdnr. 4; anderer Ansicht insbesondere Wochner, NJW 1975, S. 1899; Schachtschneider, JA 1977, S. 121).
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88

    Hochschule - Fachhochschullehrer - Überleitung - Universitätsprofessor -

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 -,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1985 - 15 A 2408/84
    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 - 15 A 2408/84 -,.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

    Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über den bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht (vgl. BVerfGE 88, 129 [143]).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

    Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades;

    Zwar werden sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter geprägt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 , Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor , Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 756).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 122, 89 ).
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    (1) Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG steht jedem Einzelnen zu, der eigenverantwortlich wissenschaftlich tätig ist oder werden will (BVerfGE 15, 256, 263 f.; BVerfGE 35, 79, 112 f.; BVerfGE 88, 129, 136; BVerfGE 90, 1, 11; BVerfGE 95, 193, 209; BVerfGE 141, 143 Rn. 48: privatrechtlich organisierte Wissenschaft).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Das Homogenitätsgebot reicht nicht so weit, dass innerhalb dieser Gruppe der Hochschullehrenden der wissenschaftliche Werdegang der einzelnen Mitglieder bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie unterschiedliche Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 88, 129 unter Verweis auf BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ) und ihnen für einzelne Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.
  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

    Daneben ist bei Arbeitsverhältnissen in der Wissenschaft das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektive Wertentscheidung zu berücksichtigen, wonach der Staat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an nachfolgende Generationen durch personelle, finanzielle und organisatorische Mittel ermöglicht und fördert (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 94, 268 ).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 ).
  • BVerfG, 27.01.1995 - 1 BvR 2278/94

    Verpflichtung der 4b-Professoren zu anwendungsbezogener Lehre in NRW

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Rechtsstellung der Professoren in den integrierten Studiengängen an den Gesamthochschulen in Nordrhein-Westfalen und der Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs auf "anwendungsbezogene" Lehre sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 88, 129 ,136 ff.).

    Danach ist der Gesetzgeber mit Blick auf die Besonderheiten der integrierten Studiengänge an einer Gesamthochschule nicht gehindert, auf den unterschiedlichen wissenschaftlichen Werdegang der Hochschullehrer Bedacht zu nehmen und von der Sache her gerechtfertigte differenzierende Regelungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben zu treffen (vgl. BVerfGE 54, 363 ,387,; 57, 70, 92 f.,; 88, 129 ,137,).

    Von daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die 4b-Professoren in ihrem jeweiligen Einweisungserlaß zu "anwendungsbezogener" (also mehr dem Fachhochschulbereich entsprechenden Teil von) Lehre und Forschung verpflichtet werden und an dem ausschließlich wissenschaftsbezogenen Promotionsverfahren erst nach Feststellung besonderer, habilitationsadäquater Leistungen mitwirken dürfen (vgl. BVerfGE 88, 129 ,136 ff., 142,).

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum -

  • BVerfG, 04.02.2003 - 2 BvR 315/01

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß GG Art 3

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07

    Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99

    Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2014 - 6 A 2250/10

    Rechtmäßigkeit der Übernahme eines bisher im Dienst eines Landes stehenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
  • VG Berlin, 22.01.2009 - 12 A 76.07

    Raumvergabe (Dienstzimmer) an außerplanmäßigen Professor

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