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   BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99   

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https://dejure.org/2000,2329
BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99 (https://dejure.org/2000,2329)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99 (https://dejure.org/2000,2329)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - 1 BvR 1553/99 (https://dejure.org/2000,2329)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rückübereignung - Grundstück - DDR - Verfassungsbeschwerde - Rückerwerbsrecht - Eigentümer - Enteignung - Eigentumsgarantie - Bestandsgarantie

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1
    Anspruch auf Rückübereignung bei vorkonstitutioneller Enteignung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf Rückübereignung eines vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteigneten Grundstücks

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf Rückübereignung eines vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteigneten Grundstücks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3270 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 792
  • DVBl 2000, 695
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 ; vgl. auch BVerfGE 97, 89 ).

    Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und Gemeinwohlbindung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe von Eigentum gerichtet sein kann, das im Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Dem Bürger verbleibt dann ein Recht auf Rückübereignung, das er geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass es nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstandes kommt (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch auf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer selbst aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1999 - 23 A 4721/98

    Anspruch auf Rückenteignung i.S.d. Landbeschaffungsgesetzes (LBG); Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 - 23 A 4721/98 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 ; vgl. auch BVerfGE 97, 89 ).
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition - das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f).
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