Rechtsprechung
BVerfG, 14.12.1987 - 1 BvR 156/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das auslösende Element bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte liegt hier in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich (z.B. BFH-Urteil vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 582). - BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05
Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung …
Inwieweit an der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich dann nicht aus beruflichem Anlass begründet wird, wenn ein Arbeitnehmer heiratet und neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort mit seinem Ehegatten einen Hausstand an einem anderen Ort gründet (z.B. BFH-Urteil vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 582), festzuhalten ist, kann für den Streitfall dahinstehen. - BFH, 20.01.2003 - VI B 113/02
Doppelte Haushaltsführung, Heirat
Das auslösende Element bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte liegt hier in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich (z.B. BFH-Urteil vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 582). - FG Saarland, 11.03.2008 - 2 K 1183/06
Einkommensteuer; Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten …
Das auslösende Element bzw. der unmittelbare Anlass für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte liegt hier in der Eheschließung und demnach im privaten Bereich (z.B. BFH vom 22. September 1988 VI R 53/85, BStBl II 1989, 293; vgl. auch Bundesverfassungsgericht vom 14. Dezember 1987 1 BvR 156/87, HFR 1988, 582).