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   BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82   

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BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82 (https://dejure.org/1988,51)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82 (https://dejure.org/1988,51)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 (https://dejure.org/1988,51)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Rechtsschutzbedürfnis - Fachgericht - Atomares Zwischenlager - Schwerer Nachteil

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 381
  • NJW 1988, 1659 (Ls.)
  • MDR 1988, 465
  • NVwZ 1988, 427
  • DVBl 1988, 342
 
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Wird zitiert von ... (265)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    In Abwägung dieser Gesichtspunkte hat das Bundesverfassungsgericht im Mülheim- Kärlich-Beschluß (BVerfGE 53, 30 >52 ff.<; vgl. auch BVerfGE 69, 315 >340) m. w. N.) entschieden, daß Verfassungsbeschwerden ausnahmsweise dann als zulässig zu behandeln sind, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.

    Aus der Schutzpflicht des Gesetzgebers, die jedenfalls für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter besteht (BVerfGE 39, 1 >41<; 46, 160 >164<; 56, 54 >73<) und insbesondere auch auf dem Gebiet des Atomrechts eingreift (BVerfGE 49, 89 >141 f.<; 53, 30 >57<), kann nicht abgeleitet werden, daß private externe Zwischenlager nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Gesetzgeber geschaffen werden dürften.

    Wirkt sich die Schutzregelung unmittelbar auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung aus, so kann in ihrer Außerachtlassung die Verkennung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts liegen und danach die Entscheidung das geschützte Grundrecht selbst verletzen (vgl. BVerfGE 49, 304 >319 f.<; 53, 30 >60 ff., 62 ff.<).

    Es ist aber in besonderen Fällen, wenn die getätigten Investitionen eine erhebliche Größenordnung erreicht haben, immerhin denkbar, daß im Interesse der Erhaltung der Verwendungsfähigkeit der bereits erstellten Einrichtungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen großzügiger beurteilt werden als bei früher einsetzendem Rechtsschutz (vgl. dazu auch BVerfGE 53, 30 >94< - abw. M.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Nach "der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren" (BVerfGE 49, 89 (142)) genüge die Beteiligung betroffener Dritter nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, das für die Dritten zudem den Vorteil habe, keine Präklusion zu kennen.

    Aus der Schutzpflicht des Gesetzgebers, die jedenfalls für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter besteht (BVerfGE 39, 1 >41<; 46, 160 >164<; 56, 54 >73<) und insbesondere auch auf dem Gebiet des Atomrechts eingreift (BVerfGE 49, 89 >141 f.<; 53, 30 >57<), kann nicht abgeleitet werden, daß private externe Zwischenlager nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Gesetzgeber geschaffen werden dürften.

    Dieser verpflichtet zwar den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 >126 f.< m. w. N.).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Aus der Schutzpflicht des Gesetzgebers, die jedenfalls für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter besteht (BVerfGE 39, 1 >41<; 46, 160 >164<; 56, 54 >73<) und insbesondere auch auf dem Gebiet des Atomrechts eingreift (BVerfGE 49, 89 >141 f.<; 53, 30 >57<), kann nicht abgeleitet werden, daß private externe Zwischenlager nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Gesetzgeber geschaffen werden dürften.

    Dieses kann grundsätzlich erst eingreifen, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, daß die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzugänglich sind (BVerfGE 56, 54 >71, 80 ff.<; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u. a. -, Umdruck S. 60).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Es steht demgemäß in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Frage, daß die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315 >339 f.< m. w. N.).

    In Abwägung dieser Gesichtspunkte hat das Bundesverfassungsgericht im Mülheim- Kärlich-Beschluß (BVerfGE 53, 30 >52 ff.<; vgl. auch BVerfGE 69, 315 >340) m. w. N.) entschieden, daß Verfassungsbeschwerden ausnahmsweise dann als zulässig zu behandeln sind, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Wirkt sich die Schutzregelung unmittelbar auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung aus, so kann in ihrer Außerachtlassung die Verkennung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts liegen und danach die Entscheidung das geschützte Grundrecht selbst verletzen (vgl. BVerfGE 49, 304 >319 f.<; 53, 30 >60 ff., 62 ff.<).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Dieses kann grundsätzlich erst eingreifen, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn offensichtlich ist, daß die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzugänglich sind (BVerfGE 56, 54 >71, 80 ff.<; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u. a. -, Umdruck S. 60).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Die Bekanntmachung des Vorhabens erleichtert es diesen, schon im Planungsstadium Kenntnis von Einzelheiten der Planung zu erlangen und Einwendungen im Verwaltungsverfahren vorzubringen (vgl. BVerfGE 61, 82 >114 ff.<).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Dies könnte für sich allein nicht ausschlaggebend sein (BVerfGE 71, 305 >349< m. w. N.).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert jedoch, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 74, 102 >113< m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
    Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (vgl. BVerfGE 35, 263 >275<).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.03.1976 - VI B 22/76
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Allerdings kann der Grundsatz der Subsidiarität in solchen Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden, die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen, sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen, so daß letzteres geeignet ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reicht dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 80, 40 [45] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 114, 258 ; 115, 81 ; 123, 148 ; 134, 242 ; stRspr).
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