Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21, 1 BvR 2058/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1566/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1243
BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21, 1 BvR 2058/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1566/21 (https://dejure.org/2022,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21, 1 BvR 2058/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1566/21 (https://dejure.org/2022,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 1565/21, 1 BvR 2058/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1566/21 (https://dejure.org/2022,1243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase durch Landesgesetzgeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 90 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden zur landesgesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase erfolglos - keine eingriffsähnliche Vorwirkung - kein den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Landesklimaschutzgesetze und Unterlassen der Landesgesetzgeber zur gesetzlichen Normierung eines CO2-Reduktionspfades

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden zur landesgesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase erfolglos - keine eingriffsähnliche Vorwirkung - kein den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Verfassungsbeschwerde gegen Landesklimaschutzgesetze und Unterlassen der Landesgesetzgeber zur gesetzlichen Normierung eines CO2-Reduktionspfades

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden zur landesgesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase erfolglos - keine eingriffsähnliche Vorwirkung - kein den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase durch Landesgesetzgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein strengerer Klimaschutz in den Bundesländern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weitere "Klimaklagen" erfolglos: Länder können nicht zu Klimaschutz verpflichtet werden

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Keine eingriffsähnliche Vorwirkung der Landesklimaschutzgesetze

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein konkretisierter Klimaschutz durch die Länder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Elf Verfassungsbeschwerden von Klimaschützern sind gescheitert

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 844
  • NVwZ 2022, 321
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21
    Sie rügen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - "Klimaschutz" die Verletzung von Grundrechten in ihrer die Freiheit über die Zeit sichernden Dimension, vor allem von "Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG" sowie teilweise eine Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

    (1) Die Grundrechte schützen davor, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt (näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, Rn. 184 ff. - Klimaschutz).

  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet diese Staatszielbestimmung die staatlichen Organe in der aktuellen Situation zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen und zielt insofern auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1740 (Rn. 198) m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 18.1.2022 - 1 BvR 1565/21 u.a., NJW 2022, 844 ff.).

    Das Gericht geht davon aus, dass spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723 ff.; vgl. auch nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 18.1.2022 - 1 BvR 1565/21 u.a., NJW 2022, 844 ff.) der Klimaschutz über Art. 20a GG hinaus auch individualverfassungsrechtlich in den Grundrechten des GG seine positivrechtliche Basis findet und damit unter anderem über die intertemporale Freiheitssicherung der Grundrechte ebenfalls zu den durch § 34 StGB geschützten Individualrechtsgütern gehört.

  • LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21

    Kein Anspruch gegen Volkswagen auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 ­ 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723 Rdn. 143) festgestellt, dass eine Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 14 GG vor den Gefahren des Klimawandels für in Deutschland lebende Personen ausgehend von den aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Bundesklimaschutzgesetz (KSG) vom 18.08.2021, die zum 31.08.2021 in Kraft getreten sind, nicht festgestellt werden kann.

    Hierauf ist von Klägerseite weder im nachfolgenden Schriftsatz vom 23.12.2022 noch im Rahmen der mündlichen 25 Verhandlung nach Erörterung durch die Kammer dahingehend, dass ebenfalls von der Verfassungsgemäßheit des KSG ausgehe, dazu vorgetragen worden, dass es ­ wie mit Schriftsatz vom 13.01.2023 erstmals behauptet ­ Umstände geben soll, welche die Aktualität der nicht einmal zwei Monate alten Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2146/22) unter Verweis auf die Entscheidung vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21) hierzu in Zweifel ziehen könnten.

    Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21), ist festzustellen, dass die aktuell bestehenden Emissionsregelungen als ausreichend anzusehen sind, weshalb von der Beklagten nicht verlangt werden kann, ihrerseits über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für betreffenden Schutz zu sorgen.

  • OLG München, 12.10.2023 - 32 U 936/23

    Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen BMW

    Weitere Verfassungsbeschwerden gegen bzw. im Zusammenhang mit Klimaschutzgesetzen wurden vom Bundesverfassungsgericht aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21, BVerfG Beschluss vom 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22 und BVerfG Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 188/22).

    So hat das BVerfG jeweils in Entscheidungen vom 18.01.2022 und vom 15.12.2022 in Zusammenhang mit den Anforderungen an Länderklimagesetze und dem Erfordernis eines Tempolimits ausdrücklich festgestellt, dass sich zukünftige Grundrechtseingriffe durch das derzeitige Zulassen zu hoher COÕ· Emissionen nur aus der Gesamtheit der zugelassenen Emissionen und nicht aus den in einem Sektor zugelassenen Emissionen ergeben können, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionslasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben kann (BVerfG Beschluss vom 18.1.2022 - 1 BvR 1565/21 und BVerfG Beschluss vom 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22).

  • LG München I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21

    "Deutsche Umwelthilfe"

    Mit Beschluss vom 18.1.2022 (Az. 1 BvR 1565/21) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe, die ein COâ‚‚-Restbudget wenigstens grob erkennen ließe, derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen sei.
  • BVerfG, 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der

    Sie legen insbesondere nicht substantiiert dar, dass gesetzliche Regelungen oder gesetzgeberisches Unterlassen im Verkehrssektor, hier das Fehlen eines Tempolimits, eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnten, indem sie zu einem späteren Zeitpunkt unausweichlich zu aus heutiger Sicht unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheit führten (vgl. dazu BVerfGE 157, 30 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 1565/21 u.a. -, Rn. 4, 9, 12).

    Dafür muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 1565/21 u.a. -, Rn. 12 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2022 - 41-VII-21

    Einstellung eines Popularklageverfahrens gegen Vorschriften des Bayerischen

    Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 844) hat das Bundesverfas sungsgericht eine von den Antragstellern parallel zur vorliegenden Popularklage erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Klimaschutzgesetz mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1566/21 - ebenso wie weitere Verfassungsbeschwerden anderer Antragsteller gegen Klimaschutzgesetze anderer Bundesländer bzw. das Fehlen von Landesklimaschutzgesetzen - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die Antragsteller haben ihren Antrag zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 844) klargestellt hat, dass ihre hier wie dort zentrale Argumentationslinie, dass die jeweils angegriffenen Landesregelungen (u. a. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 7 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes) in gleicher Weise eine rechtlich vermittelte Grundrechtsvorwirkung wie die vom Bundesverfassungsgericht im vorangegangenen Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30) beanstandeten Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes entfalteten, nicht durchgreift.

    Ohne eine solche auf das jeweilige Land bezogene Gesamtreduktionsmaßgabe entfalteten die dort bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgten COâ‚‚-Emissionen keine rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung, weil damit nicht eine bestimmte Restmenge zulässiger COâ‚‚-Emissionen aufgebraucht werde (BVerfG NJW 2022, 844 Rn. 14).

    Auch eine Verletzung bestehender Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG vor den Gefahren des Klimawandels sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 Rn. 143 ff.) angesichts der (damals) auf Bundesebene bereits existierenden gesetzlichen Regelungen festgestellt habe; es sei nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines Landesklimaschutzgesetzes hieran etwas ändern könnte (BVerfG NJW 2022, 844 Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 1565/21 -, juris.
  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

    Die Erteilung einer Genehmigung für ein Einzelvorhaben kann hingegen als punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionslasten grundsätzlich nicht insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21 u.a., Rn. 12, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 1 L 51/22

    Zielrichtungen der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes und

    D. h. auch in diesem Fall muss sich der Rechtsschutzsuchende auf ein subjektiv-öffentliches Recht stützen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 1 BvR 1565/21 u.a. -, juris Rn. 4, 9, 12; Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 1 BvR 2146/22 -, juris Rn. 4 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht