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   BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94   

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BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
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Hallenser Stasi-Liste

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde trotz (nicht grober) Verkennung grundrechtlicher Maßstäbe durch die Fachgerichte bei fehlender existentieller Betroffenheit;

Art. 5 Abs. 1 GG, Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit

Volltextveröffentlichungen (12)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG
    Meinungsfreiheit/Persönlichkeitsrecht/Veröffentlichung einer »IM«-Liste

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Meinungsfreiheit - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - DDR - Ministerium für Staatssicherheit - Informationelle Selbstbestimmung - Veröffentlichung - Namenslisten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2
    Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1
    Auslegung einer Liste mit Namen von inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR durch das "Neue Forum"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • nomos.de PDF, S. 20 (Kurzinformation)

    Zur Veröffentlichung einer IM-Liste

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG
    Meinungsfreiheit/Persönlichkeitsrecht/Veröffentlichung einer »IM«-Liste

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2413
  • NJ 2000, 365
  • VersR 2000, 778
  • afp 2000, 445
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hätte, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen können, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Unterstellung einer inoffiziellen Mitarbeit beim MfS in gleicher Weise zu einem Entzug sozialer Anerkennung oder einer "Abstempelung" führt wie etwa die Behauptung, eine Person habe die eigenen Kinder sexuell missbraucht (vgl. dazu BVerfGE 97, 391 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Dagegen müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ; stRspr).

    Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Eine Berichterstattung über die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, die auch im Fall ihrer Wahrheit regelmäßig rechtswidrig ist (vgl. BVerfGE 99, 185 ), lag nicht vor.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Das haben sie unter Hinweis auf den Kontext der Äußerung, insbesondere die Vorbemerkungen, schlüssig begründet und damit die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 ), beachtet.

    Der Schutz des Grundrechts bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form einer Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht beantworten (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Die angegriffenen Entscheidungen beruhen weder auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen noch führen sie zu einer existentiellen Betroffenheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 90, 22 ; stRspr).

  • OLG Naumburg, 25.11.1993 - 4 U 105/93

    Öffentliches Verbreiten einer Behauptung; Informelle Mitarbeiterin;

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. November 1993 - 4 U 105/93 -,.

    a) Das Oberlandesgericht führte in dem angegriffenen Urteil im Wesentlichen aus (veröffentlicht in NJ 1994, S. 177): Der Aussagegehalt der Liste sei dahingehend zu verstehen, dass die darin aufgeführten Personen als inoffizielle Mitarbeiter des MfS registriert gewesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form tatsächlich auch als inoffizielle Mitarbeiter tätig geworden seien.

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -,.

    b) Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen (veröffentlicht in JZ 1995, S. 253): .

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Denn die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189 ).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken oder auszuschalten (vgl. BVerfGE 94, 351 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).

    Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).

    Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445, 447).
  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden eine Berichterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vertuschen, im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermittlungsverfahren erstreckt (vgl. BVerfGE 94, 351, 368; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 21 ff.).

    Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20).

    Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG, AfP 2000, 445, 448).

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