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   BVerfG, 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01   

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https://dejure.org/2004,30329
BVerfG, 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2004,30329)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2004,30329)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 1 BvR 1596/01 (https://dejure.org/2004,30329)
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Wird zitiert von ... (19)

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8) .

    Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG aus 1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8) .

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R

    Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Dabei dürfe er allerdings schrittweise vorgehen, in mehreren Stufen und mit ausreichender Anpassungszeit ( BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 - Juris RdNr 133, 136, 137; BVerfG Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr. 1 - Juris RdNr 7) .

    Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags und der einzelnen Schritte gesetzt hat ( vgl BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 22) .

    Der vom BVerfG nicht beanstandete Stichtag des 1.1.1992 ( BVerfG Beschlüsse vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - FamRZ 1996, 789 - Juris RdNr 7, 8; vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - SozR 4-5761 Allg Nr. 1 RdNr 7 f) erzeugt durch die Neuregelung in § 249 Abs. 1 SGB VI keine neuen Härten, sondern verringert vielmehr die bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung bestehenden Härten.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2019 - 4 S 861/18

    Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung zur

    Es hat hierzu ausgeführt, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (BVerfG, Beschlüsse vom 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95 - und vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 -, jeweils Juris).
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