Rechtsprechung
BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Gewährung von Betreuungsunterhalt gem § 1615l Abs 2 S 3 BGB idF vom 21.08.1995 auch für solche Fälle, in denen die nach altem Recht geltende Jahresfrist bereits abgelaufen war, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - keine echte Rückwirkung, da Tatbestand ...
- Wolters Kluwer
Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung wegen verspäteter Einlegung einer Berufung - Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes - Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot - Rückwirkung von Rechtsvorschriften - Auslegung ...
- Judicialis
BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1615 l; ; BGB § 1615 l Abs. 2; ; BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 6 Abs. 5; ; GG Art. 20
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1615l Abs. 3 S. 2
Neuregelung des Unterhaltsanspruchs einer Mutter aus Anlaß der Geburt eines nichtehelichen Kindes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 30.10.1998 - 1 O 226/98
- OLG Hamm, 15.06.1999 - 28 U 32/99
- BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 662
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, so muss die Norm verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ).
Andernfalls haben die Fachgerichte zu beurteilen, welcher Auslegung nach einfachem Recht der Vorzug gebührt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ).
- BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden …
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
Selbstversicherung
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96
Freiwillig versicherte Selbständige
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Eine solche - echte - Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr).
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92
Krankengeld
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77
Erstes Eherechtsreformgesetz
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Eine solche - echte - Rückwirkung liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr).
- BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59
Kostenrechtsnovelle
Auszug aus BVerfG, 13.02.2003 - 1 BvR 1597/99
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 ; 18, 85 ; 21, 209 ; 31, 119 ; 35, 263 ), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 31, 119 ) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 ; 68, 287 ; stRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ; 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ) bereits entschieden.Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 14, 288 ; 15, 313 ; 22, 241 ; 25, 142 ; 25, 269 ), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
- BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64
Beamtenwitwe
- BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65
Zweites Rentenanpassungsgesetz
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
- BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61
Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren
- BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61
Neuapostolische Kirche
- BVerfG, 09.06.1964 - 2 BvL 9/62
Verfassungsmäßigkeit der § 50 Abs. 4 S. 2 II. WoBauG
- BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
- LG Arnsberg, 20.05.1997 - 3 S 9/97
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
- BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96
Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind
- BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04
Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich …
Soweit beide Unterhaltsansprüche einem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. = FamRZ 2005, 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße Auslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A. Vorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ 2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). - BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsächlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhaltsberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in denen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). - BFH, 19.05.2004 - III R 30/02
Unterhaltsleistungen für nichteheliches Kind als agw. Bel.
Die Neuregelung, mit der die Höchstdauer des Unterhaltanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre nach der Geburt verlängert wurde, ist auch in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- die Jahresfrist nach altem Recht bereits abgelaufen war, anzuwenden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Februar 2003 1 BvR 1597/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2003, 662). - OLG Düsseldorf, 16.04.2007 - 7 UF 317/06
Keine Begrenzung des Bedarfs der nichtehelichen Mutter durch den …
Daneben sollte die Stellung der nichtehelichen Mutter gestärkt werden (BVerfG Beschluss vom 13.02.2003 -1 BvR 1597/99 = FamRZ 2003, 662 = FuR 2003, 547 und BGH Urteil vom 21.01.1998 -XII ZR 85/96 = FamRZ 1998, 131; BT-Drucks. 13/1850 S. 24).