Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.01.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13   

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https://dejure.org/2019,40297
BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2019,40297)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2019,40297)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2019,40297)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de

    Recht auf Vergessen I

  • Bundesverfassungsgericht

    Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte - Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
    Recht auf Vergessen I - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung auch dann primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ...

  • JurPC

    Recht auf Vergessen I

  • kanzlei.biz

    Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden

  • Betriebs-Berater

    Recht auf Vergessen I

  • doev.de PDF

    Verpflichtung von Online-Pressearchiven, Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen zu treffen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Recht auf Vergessen I

    Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh

  • rewis.io

    Recht auf Vergessen I - Grundrechte des GG als primärer Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anwendung von unionsrechtlich teilharmonisiertem Fachrecht (hier: datenschutzrechtliches Medienprivileg) - Zur Reichweite des Schutzes der äußerungsrechtlichen Ausprägungen des ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Identifizierender Bericht über zurückliegende Straftat im Onlinearchiv - Recht auf Vergessen I

  • Europarat PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche Beurteilung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen I

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vergessen I - Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung auch dann primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte; Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen im Netz gestärkt

  • heise.de (Pressemeldung, 27.11.2019)

    "Recht auf Vergessen" auch bei schweren Straftaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Recht auf Vergessen I - auch für Mörder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bundesverfassungsgericht - und die EU-Grundrechte

  • lto.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Recht auf Vergessen bei Online-Archiven: Eine Firewall für das Persönlichkeitsrecht

  • archive.ph (Pressebericht, 27.11.2019)

    "Recht auf Vergessen" - mit Einschränkungen

  • taz.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Vergessenwerden im Internet: Chance auf einen Neuanfang

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Grundrechten - Recht auf Vergessen I

  • esche.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen: Online-Archive müssen Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen treffen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden in Online-Archiven - Auch Mörder haben Recht auf Löschung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden gilt auch bei schweren Straftaten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen im Internet gestärkt

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Recht auf Vergessen im Internet auch bei schweren Straftaten wie Mord

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Recht auf Vergessen: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein - Bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit muss besonders zeitlicher ...

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.01.2017)

    Recht auf Vergessen: Peter T. versucht zu verschwinden

Besprechungen u.ä. (13)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Balance zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    In Vielfalt geeinte Grundrechte

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe im Luxemburger Gewand, aber dennoch eigenständig

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue starke Stimme in der europäischen Grundrechts-Polyphonie

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Grundrechtsvielfalt" als Allzweckwaffe im Rechtsprechungsverbund

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte: Botschaft aus Karlsruhe

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht-auf-Vergessen-Entscheidungen: Wie das BVerfG die Grundrechtsprüfung neu ordnet

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf Vergessen I und II Teil 2: Was bedeuten die Entscheidungen für Bürger, Gerichte und den EuGH?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzfall Anwendungsbereich Mitgliedstaaten

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 27.11.2019)

    Recht auf Erinnern

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 29.12.2019)

    Bundesverfassungsgericht im EU-Dialog: Freiheit ist auch nur ein Prozess

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht auf Vergessen: BVerfG stärkt das Medienprivileg, Art. 5 GG wird zum eigenständigen Erlaubnistatbestand

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafrechtliche Verfassungsbeschwerden im Anschluss an die Entscheidungen des 1. Bundesverfassungsgerichtssenats zum Recht auf Vergessen I und II - Inwieweit bleibt Bedarf und Raum für die Rüge einer Identitätskontrolle?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19

    Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer

    BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zurverfügungstellung eines Artikel über einen

    OLG Hamburg, 01.11.2011 - 7 U 49/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung der

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Apollonia (Kriminalfall)

Sonstiges (2)

  • dgri.eu PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. nach § 27a BVerfGG

  • taz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 29.11.2019)

    EuGH und BVerfG haben sich lieb: Kompetenzstreit fällt aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 152
  • NJW 2020, 300
  • NVwZ 2020, 53
  • GRUR 2020, 74
  • EuZW 2019, 1021
  • MMR 2020, 99
  • ZUM 2020, 58
  • afp 2020, 35
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (93)

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    So würdigt der Menschenrechtsgerichtshof das Interesse eines Straftäters, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit mit früheren Taten in Blick auf seine Reintegration in die Gesellschaft nicht mehr konfrontiert zu werden, ausdrücklich als menschenrechtlichen Belang (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 100).

    Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz dürften nicht so gestaltet sein, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104, 105; zur Bedeutung identifizierender Berichterstattung vgl. auch EGMR, F. v. Deutschland, Urteil vom 19. Oktober 2017, Nr. 71233/13, § 37).

    Für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu (vgl. dazu auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Wegrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59).

    Eine solche proaktive Prüfpflicht müsste auf Presseverlage Druck ausüben, entweder von einer identifizierenden Berichterstattung überhaupt abzusehen oder aber auf deren Bereitstellung in Onlinearchiven ganz zu verzichten und damit ihre Informationsaufgabe in wichtiger Hinsicht nicht mehr zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 104).

    Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Wegrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59).

    Damit unterscheidet sich der Fall auch von den Fällen, über die - ausgehend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs - zunächst die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden hatten (EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10).

    Auch hierauf hat der Menschenrechtsgerichtshof ausdrücklich abgestellt (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 98, 108 f., 113).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei ausdrücklich auf einen weiten Einschätzungsspielraum der Konventionsstaaten verwiesen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 94) und damit die Versagung von Schutz zwar für menschenrechtskonform gehalten, nicht aber etwa als durch Art. 11 Abs. 1 EMRK geboten beurteilt.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).

    Freilich gehört es umgekehrt zu den Aufgaben der Presse, über Straftaten und Täter zu berichten (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht (vgl. BVerfGE 35, 202 ), hat sie gleichzeitig klargestellt, dass sich das Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis verändert.

    Die Rechtfertigung für eine Berichterstattung über Personen verschiebt sich von einem auf Tat und Täter konzentrierten Interesse mehr zu einem Interesse an einer Analyse der Voraussetzungen und Konsequenzen der Tat (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Mit der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt so das Recht des Betroffenen, "allein gelassen zu werden", an Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Hierbei kann an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Berichterstattung über öffentlich bedeutsame Ereignisse, zu der grundsätzlich auch eine vollständige, die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge gehört (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ).

    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 118, 168 ; stRspr).

    Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 274 ).

    Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfGE 65, 1 ).

    bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 118, 168 ; 133, 277 ; 141, 220 ; 150, 244 ).

    Ausgehend von dem Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz vor Gefahren angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung zu gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 ), ist es primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192 ) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt.

    Was für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt (vgl. BVerfGE 65, 1 ), gilt insoweit für das allgemeine Persönlichkeitsrecht allgemein.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 ).Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 47, 46 ; 54, 148 ; 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 114, 339 ; 120, 180 ).

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 141, 186 ; 147, 1 ; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 ; 209, 139 ; 219, 233 ; stRspr).

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    So unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt insbesondere zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen in Wort und Schrift, die grundsätzlich erlaubt, und der Verbreitung von Bildnissen, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

    b) Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 ).Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 47, 46 ; 54, 148 ; 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 114, 339 ; 120, 180 ).

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    So unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt insbesondere zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen in Wort und Schrift, die grundsätzlich erlaubt, und der Verbreitung von Bildnissen, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

    Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden (vgl. entsprechend BVerfGE 120, 180 ).

    b) Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.).

    (1) Soweit es um Regelungsbereiche geht, für die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zukommt und die damit unterschiedlicher Gestaltung unterliegen, zielt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) zu wahrende Schutzniveau der Charta regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes.

    Es kann dabei für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume grundrechtliche Maßgaben enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.), die jedoch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (oben Rn. 48) regelmäßig Grundrechtsvielfalt zulassen.

    aa) Zwar kann in Übereinstimmung mit der auf Vielfalt ausgerichteten Anlage der Charta davon ausgegangen werden, dass dort, wo den Mitgliedstaaten fachrechtlich Spielräume belassen sind, in der Regel auch grundrechtlich verschiedene Wertungen zum Tragen kommen können; jedoch kann das Fachrecht ausnahmsweise auch für Umsetzungsspielräume engere grundrechtliche Maßgaben enthalten und damit die Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes als nationale Schutzstandards im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) bei Durchführung von Unionsrecht insoweit weiter beschränken (siehe oben Rn. 59).

    Inwiefern die - im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren - Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.).

    (1) Soweit es um Regelungsbereiche geht, für die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zukommt und die damit unterschiedlicher Gestaltung unterliegen, zielt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) zu wahrende Schutzniveau der Charta regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes.

    Es kann dabei für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume grundrechtliche Maßgaben enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.), die jedoch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (oben Rn. 48) regelmäßig Grundrechtsvielfalt zulassen.

    Inwiefern die - im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren - Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 ).Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 47, 46 ; 54, 148 ; 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 114, 339 ; 120, 180 ).

    Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ).

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Hieraus folgt zwar kein unmittelbarer Verfassungsrang der Konvention; auch verlangt die Heranziehung der Konvention als Auslegungshilfe keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit deren Gewährleistungen, sondern nur ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 131, 268 ; 148, 296 ).

    Nach den Grundsätzen der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wie sie sich aus der Präambel sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG ergeben, stellt das Grundgesetz die Auslegung der Grundrechte und die Fortentwicklung des Grundrechtsschutzes in die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere in die europäische Grundrechtstradition (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ; 148, 296 ).

    Eine europa- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die andere überstaatliche Grundrechtskataloge berücksichtigt und sich von deren Interpretation inspirieren lässt, bedeutet nicht, dass unter Nutzung des offenen Wortlauts der Grundrechte jede Interpretation internationaler oder europäischer Entscheidungsinstanzen und Gerichte zu übernehmen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 142, 313 ; 149, 293 ).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
    Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.).

    Weiterhin liegt nahe, dass dort, wo schon das unionsrechtliche Fachrecht Vielfalt vorsieht, auch Art. 53 GRCh dahin zu verstehen ist, dass grundrechtliche Wertungskonflikte im Grundsatz auf der Grundlage der jeweils mitgliedstaatlichen Grundrechte gelöst werden können, und auch diese Vorschrift das Schutzniveau der Charta - anders als bezüglich vollständig vereinheitlichter Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 57 ff.) - für Vielfalt öffnet (vgl. dazu Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 53 Rn. 14a; Franzius, ZaöRV 2015, S. 383 ; Grabenwarter, in: Schumann, Hierarchie, Kooperation und Integration im Europäischen Rechtsraum, 2015, S. 129 ).

    Inwiefern die - im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren - Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen.

  • EGMR, 16.07.2013 - 33846/07

    Kein unbedingter Anspruch auf Löschung unrichtiger Zeitungsartikel aus

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

  • EGMR, 10.03.2009 - 3002/03

    TIMES NEWSPAPERS LTD c. ROYAUME-UNI (N° 1 et N° 2)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    OSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    Lebach II

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Mikrozensus

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • EGMR, 19.10.2017 - 71233/13

    FUCHSMANN v. GERMANY

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 172/93

    Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht - Getilgte Vorstrafe

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

  • EGMR, 25.05.2004 - 57597/00

    Soraya

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung der Presseberichterstattung über die

  • BVerfG, 20.08.2007 - 1 BvR 1913/07

    Berufsverbot I

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

  • BGH, 13.11.2012 - VI ZR 330/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Zurverfügungstellung eines Artikel über einen

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    EGMR-Entscheidungen

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 152, 152 m.w.N. - Recht auf Vergessen I) und des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) eine Überprüfung am Maßstab des Grundgesetzes nicht aus.
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten.

    Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33).

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Sie lag auch nicht im Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten nach Art. 9 DSRL 95/46/EG in Ausnahme von den Erfordernissen der Richtlinie ein Gestaltungsspielraum zustand (anders die dem Beschluss des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 16/13 - zugrundeliegende Konstellation).

    Zwar können in Vielfalt zulassenden, nicht vollständig vereinheitlichten Bereichen die Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union regelmäßig mitgewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 50 ff., 55 ff.).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Grundrechtecharta, soweit, bezogen auf vollvereinheitlichtes Unionsrecht, ein in allen Mitgliedstaaten gleicher Grundrechtsschutz gelten soll, gerade dem Grundgesetz anschließt und sich in den Einzelheiten mit dem hiernach ins Werk gesetzten Grundrechtsschutz deckt (siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 62).Dies gilt umso mehr, als der Grundrechtsschutz in Deutschland auf einer lange gewachsenen, dichten Grundrechtsrechtsprechung beruht, die die Grundrechte auf der Grundlage prozessrechtlich weiter Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts für den Kontext der deutschen Rechtsordnung spezifisch konkretisiert.

    Entsprechend verlangt ein vollständiger Grundrechtsschutz die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte auch dann, wenn das Schutzniveau der Charta außerhalb vollvereinheitlichter Regelungsmaterien ausnahmsweise Anforderungen stellt, die die grundgesetzlichen Grundrechte nicht abdecken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff.).

    Da hier die Auslegungsfragen grundsätzlich unmittelbar entscheidungserheblich sind, werden Vorlagen in wesentlich größerem Umfang in Betracht zu ziehen sein als in Fällen, in denen neben dem Grundgesetz zwar auch die Charta anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 43 f.), das Bundesverfassungsgericht aber - wie bisher - seine Kontrolle am Maßstab der deutschen Grundrechte ausübt (vgl. a.a.O., Rn. 45 ff., 154).

    Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das deutsche Recht kennt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 76 f.), wird der Auslegung des Unionsrechts dabei nicht zugrunde gelegt.

    Wenn einem Suchmaschinenbetreiber in einem derartigen Fall der Nachweis eines bestimmten Berichts untersagt wird, liegt hierin auch nicht automatisch eine Verletzung der Grundrechte des Inhalteanbieters, da dieser aus der ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung seinerseits nicht das Recht gegenüber den Betroffenen darauf ableiten kann, die Berichte dauerhaft in jeder beliebigen Form weiterhin zu verbreiten und verbreiten zu lassen (vgl. für das deutsche Recht BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 114 ff.).

    b) Soweit demgegenüber - wie in der Regel im deutschen Recht nach §§ 823, 1004 BGB analog - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im Internet in der Abwägung mitberücksichtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff., 114 ff.), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Suchmaschinenbetreibern anleiten.

    Ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden (vgl. hierzu nach deutschem Recht BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107), haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff.; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 105 f.); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff.; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff.; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff.; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff.; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff.; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff.; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.).

    Der Zeitablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 120 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.01.2020 - 1 BvR 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,532
BVerfG, 07.01.2020 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2020,532)
BVerfG, Entscheidung vom 07.01.2020 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2020,532)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 1 BvR 16/13 (https://dejure.org/2020,532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • esche.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.01.2020 - 1 BvR 16/13
    Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Gegenstandswert auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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