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   BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12   

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https://dejure.org/2018,13133
BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12 (https://dejure.org/2018,13133)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12 (https://dejure.org/2018,13133)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2018 - 1 BvR 1621/12 (https://dejure.org/2018,13133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG
    Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg")

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen i.R.d. Prüfung der Regelungen des AtomG

  • rewis.io

    Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg")

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Erstattung der den Beschwerdeführern durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen i.R.d. Prüfung der Regelungen des AtomG

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weitere Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zur Dreizehnten Novelle des Atomgesetzes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12
    Die Beschwerdeführerin zu 2) war neben der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Krümmel, deren Gesellschaftsanteile wiederum zu 50 % von der Beschwerdeführerin zu 2) gehalten werden, Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1456/12, das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246; im Folgenden: Leitverfahren) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.

    Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem davon ausgehen, dass die angestrebte verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen des Atomgesetzes - insbesondere hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen - bereits im Leitverfahren 1 BvR 1456/12 stattfinden würde, denn der Vortrag der Verfassungsbeschwerden war im Wesentlichen gleich.

    Sie war auch nicht aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten, da die Interessen der Beschwerdeführerinnen im Leitverfahren 1 BvR 1456/12 aufgrund der Unternehmensstruktur des Vattenfall-Konzerns mit denen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren gleichgelagert waren.

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12
    Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

    Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12
    Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12
    Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1141/09

    Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung einer

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 1621/12
    Dies war den Beschwerdeführerinnen aufgrund der teilweisen Personenidentität der Beschwerdeführerinnen, der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Mandatierung derselben Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 1141/09 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber

    Die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) sind identisch mit den Beschwerdeführerinnen in dem ebenfalls die 13. AtG-Novelle betreffenden Verfahren 1 BvR 1621/12, das sie nach Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 1621/12 -, Rn. 4).

    Deren separat geführtes Verfahren 1 BvR 1621/12 wurde nach dem Urteil vom 6. Dezember 2016 für erledigt erklärt.

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