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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung mit GG Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 unvereinbar: keine Verletzung des Förderungsgebots aus GG Art 6 Abs 1 durch Beitragspflicht - Berücksichtigung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Differenzierung der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne Kinder bei der Sozialen Pflegeversicherung - Höhe der Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne Kinder - Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsverstoß durch Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, 6; SGB XI §§ 54 ff
    Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderbetreuende Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.04.2001)

    Ein Segen für die Familie

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung

  • kj-online.de PDF, S. 79 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegeversicherung - Grenzen einer ökonomischen Betrachtungsweise (Hermann Ribhegge; Kritische Justiz 2002, 358)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 242
  • NJW 2001, 1712
  • ZIP 2001, 661
  • NZS 2001, 309
  • FamRZ 2001, 605
  • VersR 2001, 916
  • DVBl 2001, 902
 
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Wird zitiert von ... (326)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Auch habe der Gesetzgeber gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.

    Das habe schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) bestätigt.

    Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des "Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.

    c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.

    Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 ) gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 ).

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind (siehe näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2 ff.) und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Schwangerschaftsabbruch II

    Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet, gebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 25 f.).

    Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Ihr Antrag ist daher entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Im Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, im Folgenden: sPV-Urteil) mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in den oben genannten Versicherungszweigen.

    hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art. 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind;.

    Sie können sich auf das sPV-Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber nicht berufen; das Beitragsrecht der GRV ist von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 BVerfGG) sachlich nicht erfasst (dazu aa) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445) .

    Ein "generativer Beitrag" führt allenfalls dann zu einem "Vorteil im Versicherungsfall" für Kinderlose aus der Zahlung der Beiträge nachwachsender Generationen, wenn diese später auch tatsächlich Beiträge erbringen (so das BVerfG im sPV-Urteil: BVerfGE 103, 242, 264 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 f) .

    Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (hierzu allgemein: BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGK 12, 81, 83 mwN; Boysen in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl 2012, Art. 3 RdNr 102) .

    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl zB BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln oder zum Nachteil der Familie differenzieren, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7) .

    Zu den einzelnen seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil des BVerfG in Ansehung von Betreuung und Erziehung von Kindern eingeführten Leistungen der GRV wird für den Zeitraum von 1992 bis 2004 im Übrigen ergänzend auf den Bericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4.11.2004, BT-Drucks 15/4375 , S 6 ff) verwiesen.

    Dieser Vorteil soll sich aber in der Erziehungsleistung der Eltern spiegeln, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil - im Vergleich zu Kinderlosen - auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17) .

    So formuliert das BVerfG ausdrücklich, dass die mit der Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, auch in diesem Zeitraum auszugleichen ist (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22) .

    Das allein gebietet es nicht, diese Betreuungs- und Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Im sPV-Urteil hat das BVerfG ausgeführt, es ist entscheidend, dass "der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt" (BVerfG, 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16) .

    Der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) entstand nach den vorstehenden Ausführungen in der Generation der Erwerbstätigen selbst, und nicht - wie vom BVerfG im sPV-Urteil gefordert (BVerfGE 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16 f) - "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen.

    Die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, ist auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22).

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10) .

    Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 mwN).

    Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22 mwN) .

    Das BVerfG hat in seinem sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13) entschieden, dass die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten steht.

    Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme und somit auch für die Sozialversicherungszweige lassen sich hieraus - so das BVerfG im sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f) - gerade nicht ableiten.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95   

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https://dejure.org/2001,159
BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 2014/95 (https://dejure.org/2001,159)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegeversicherung: gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, verletzt keine Grundrechte aus GG Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 - Gesetzgebungskompetenz des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Privatrechtliches Versicherungswesen - Abschluss privater Pflegeversicherungsverträge - Volksversicherung - Sicherung der Pflege hilfsbedürftiger Menschen - Allgemeine Handlungsfreiheit - Verfassungsgemäßer Eingriff in ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2
    Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung privater Pflegeversicherungsverträge ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; SGB XI
    Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Beiträge von Eltern für Pflegeversicherung sind zu hoch // Auch Renten- und Krankenkassenbeiträge müssen auf Prüfstand

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 197
  • NJW 2001, 1709
  • NZS 2001, 309 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 614 (Ls.)
  • VersR 2001, 627
  • DVBl 2001, 906
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.01.1976 - 1 BvL 4/72

    Gebäudeversicherungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Dem Bund fehlte die Gesetzgebungszuständigkeit allerdings in solchen Fällen, in denen frühere landesrechtliche Versicherungsmonopole auf der Grundlage eines gesetzlichen Versicherungszwangs Versicherungsschutz in den Formen des öffentlichen Rechts begründet hatten (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

    Die Anordnung einer Versicherungspflicht durch den Bundesgesetzgeber kann auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden (vgl. BVerfGE 41, 205 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Für die Schaffung der sozialen Pflegeversicherung als eines neuen Zweigs der Sozialversicherung kann sich der Bund auf seine Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen (vgl. BVerfGE 11, 105 ; 63, 1 ; 75, 108 ; 87, 1 ).

    Ebenso wie die Kompetenz "Sozialversicherung" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfGE 75, 108 ) ist auch die Kompetenznorm "privatrechtliches Versicherungswesen" Entwicklungen nicht von vornherein verschlossen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 5/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung der

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Jedenfalls kann sich der Bundesgesetzgeber auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG stützen, wenn sich seine Regelungen auf Versicherungsunternehmen beziehen, die in Wettbewerb mit anderen durch privatrechtliche Verträge Risiken versichern, die Prämien grundsätzlich am individuellen Risiko und nicht am Erwerbseinkommen des Versicherungsnehmers orientieren und die vertraglich zugesagten Leistungen im Versicherungsfall aufgrund eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems erbringen (vgl. auch BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Regelungen auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber einzelne Gruppen ausnahmsweise nicht der Versicherungspflicht unterwirft (siehe auch dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, Umdruck S. 18 ff.).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Das mangelnde Interesse an einer freiwilligen Eigenvorsorge war schließlich auch deshalb ein nachvollziehbarer Grund für gesetzgeberische Maßnahmen, weil wegen der gesellschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen mit der unentgeltlichen Pflege durch Dritte, insbesondere durch Ehepartner oder Kinder, nicht allgemein gerechnet werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 32 ff.).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74
    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Soweit der durch die Pflegebedürftigkeit hervorgerufene Hilfsbedarf finanzielle Aufwendungen notwendig macht, ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 48, 227 ; 52, 264 ), die im Grundsatz alle Bürger als Volksversicherung erfasst.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    In den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRspr), wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber Personen - wie hier die Beschwerdeführerin - zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos verpflichtet.
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95
    Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Solche additiven Kompetenzbegründungen sind verfassungsrechtlich unproblematisch, wenn sie denselben Kompetenzträger berechtigen (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Sind Teilregelungen eines Gesetzes hingegen kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen oder ist das Gesetz nach seinem objektiven Regelungsgehalt auf mehrere gleichrangige Zwecke ausgerichtet, kann es mehreren Kompetenztiteln zuzuordnen sein (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 136, 194 ; 138, 261 ).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber des Bundes kann sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann berufen, wenn er für einen von ihm neu geschaffenen Typ privatrechtlicher Versicherung Regelungen des sozialen Ausgleichs vorsieht, die das privatwirtschaftliche Versicherungswesen prägenden Merkmale nur begrenzt wirken lassen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Diese Solidarelemente unterscheiden sich aber nicht von den entsprechenden Regelungen im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung (vgl. § 110 Abs. 1 SGB XI), zu denen das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass sie sich im Rahmen der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eröffneten Bundeskompetenz halten (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Es ist ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Abdeckung der dadurch entstehenden Aufwendungen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 103, 197 ).

    Der Gesetzgeber kann, wenn er eine Volksversicherung aus zwei Versicherungssäulen schafft, die Personengruppen diesen beiden in einer ausgewogenen Lastenverteilung zuordnen (vgl. BVerfGE 103, 197 ) und damit die finanzielle Stabilität und die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sichern (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1140
BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 1 BvR 1416/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1504/94 (https://dejure.org/1994,1140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch das Pflege-Versicherungsgesetz getroffenen Regelungen über Beitragspflicht und Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erfolglose Anträge - Vorläufige Aussetzung des Vollzugs - Pflege-Versicherungsgesetz - Beitragspflicht - Beitragshöhe - Private Pflege-Pflicht-Versicherung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 320
  • NJW 1995, 1605
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 279
  • DB 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    - 1 BvR 1681/94 -.

    Die beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren 1 BvR 1681/94 haben vier minderjährige Kinder.

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    - 1 BvR 1629/94 - ,.

    Den gleichen Angriffsgegenstand hat die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1629/94.

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Dabei ist insbesondere dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 ; 83, 162 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94
    Dabei ist insbesondere dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 3, 41 ; 83, 162 ; st.Rspr.).
  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 81, 53 ; 86, 390 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE 91, 320 [326]; stRspr).
  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Wendet sich der Antragsteller, wie hier, gegen den Vollzug eines Gesetzes, wird eine Aussetzung regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für den Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 12, 276 ; 14, 153 f.; 29, 120 ; 43, 47 ; 83, 162 ; 91, 320 ).
  • BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 580/02

    Einstellung der Vollstreckung eines Urteils auf Unterlassung der Verbreitung des

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber ohne Erfolg bliebe (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.2011 - 1 BvR 440/11

    Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10

    Aussetzung der Vollziehung, Untersuchungen im Rahmen eines

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.05.2008 - 1 BvR 1192/08

    Einstweilige Anordnung, die Erzwingung der Mitwirkung an einem Vaterschaftstest

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung nicht erginge (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.09.2011 - 1 BvR 2250/11

    Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Teilnahme an einem

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 675/06

    Grundrechtsverletzung im Fall der Nichtentsprechung eines Antrags auf Beiladung

    Eine Folgenabwägung ergibt nicht, dass die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren später Erfolg hätte, die Nachteile überwiegen, die andernfalls für die anderen Beteiligten zu erwarten wäre (zur Folgenabwägung vgl. BVerfGE 88, 173 ; 91, 320 ; 104, 51 ; 106, 253 ).
  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 2059/12

    Aussetzung des Vollzugs eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

  • BVerfG, 30.05.2011 - 2 BvR 947/11

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollstreckung

  • BVerfG, 24.11.2005 - 2 BvR 1824/05

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Festsetzung eines

  • BVerfG, 12.12.2001 - 1 BvQ 48/01

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei Beteiligung an

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 26/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2004 - 1 BvR 1629/94 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21444
BVerfG, 08.06.2004 - 1 BvR 1629/94 (1) (https://dejure.org/2004,21444)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1 BvR 1629/94 (1) (https://dejure.org/2004,21444)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 1 BvR 1629/94 (1) (https://dejure.org/2004,21444)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,21444) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    PflegeVG Art. 1 § 54; ; PflegeVG Art. 1 § 55; ; PflegeVG Art. 1 § 57; ; PflegeVG Art. 1 § 58; ; PflegeVG Art. 1 § 60

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
    Festsetzung des Gegenstandswertes

Verfahrensgang

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