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   BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94   

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BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1995,773)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1995,773)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1995,773)
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Spruchgruppen [Vorlage]

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Bestimmung des gesetzlichen Richters bei überbesetzten Spruchkörpern

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzlicher Richter - Überbesetzter Spruchkörper

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2703
  • NJW 1995, 2704
  • ZIP 1995, 1446
  • MDR 1995, 1202
  • MDR 1995, 2703
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • BB 1995, 1782
  • BB 1995, 1811
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zunächst das Gericht als organisatorische Einheit, sodann das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die Einzelsache entschieden wird, sowie schließlich der oder die Richter, die im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind (BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]).

    Danach gebietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , daß der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres nach abstrakt-generellen Merkmalen zu bestimmen hat, welche Mitglieder des Spruchkörpers bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken (anders BVerfGE 18, 344 [351]; 69, 112 [120]).

    Aber auch eine in Jahrzehnten gewachsene Rechtstradition (so eines der beiden Argumente in BVerfGE 18, 344 [351]) ist der Weiterentwicklung fähig und bedürftig.

    Ob sie im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "unvermeidbar" ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 18, 344 [379 f.]), mag dabei offen bleiben.

    Dies soll wiederum dann der Fall sein, wenn die Zahl der Mitglieder des Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 18, 344 [349 f.]).

    Insoweit ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 18, 344 in sich widersprüchlich.

    Mit dieser vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung weicht der Erste Senat von der des Zweiten Senats in BVerfGE 18, 344 [351]; 69, 112 [120] vertretenen ab.

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter deren Ergebnis beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (BVerfGE 17, 294 [299]).

    Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zunächst das Gericht als organisatorische Einheit, sodann das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die Einzelsache entschieden wird, sowie schließlich der oder die Richter, die im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind (BVerfGE 17, 294 [299]; 18, 344 [349]).

    Für alle Regelungen gilt dasselbe Erfordernis: Es muß sich um abstrakt-generelle Regelungen handeln, welche die Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufen sind (BVerfGE 17, 294 [300]).

    Auch der Geschäftsverteilungsplan darf deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (BVerfGE 17, 294 [300]).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Willkürlich meint dabei schon eine Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters (BVerfGE 82, 286 [298]).

    Es muß insbesondere verhindert werden, daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann (BVerfGE 82, 286 [296]).

    Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine herkömmliche richterliche Tätigkeit, die in jedem Rechtsbereich und somit auch bei der Anwendung richterlicher Zuständigkeitsregelungen unvermeidbar ist (BVerfGE 82, 286 [301]).

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Der gesetzliche Richter muß sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 9, 223 [226]).

    Die Regelung muß nur so geartet sein, daß sachfremden Einflüssen vorgebeugt wird (BVerfGE 9, 223 [227]).

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvR 287/92
    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Die Stellungnahme der Vorsitzenden des II. Senats im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 287/92 macht dies besonders deutlich.
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn Auslegungsprobleme, die eine Vorschrift aufwirft, mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfGE 85, 337 [353]).
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Am gesetzlichen Richter fehlt es, wenn nicht so genau wie möglich im voraus bestimmt ist, an welchem anhängig werdenden Verfahren die einzelnen Richter mitzuwirken berufen sind (BVerfGE 23, 321 [325]).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt demnach einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall im voraus den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (BVerfGE 2, 307 [319 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Danach gebietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , daß der Vorsitzende eines überbesetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres nach abstrakt-generellen Merkmalen zu bestimmen hat, welche Mitglieder des Spruchkörpers bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken (anders BVerfGE 18, 344 [351]; 69, 112 [120]).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94
    Das verfassungsrechtlich zu Mißbilligende liegt nicht in der Ermessensentscheidung des Vorsitzenden, sondern in der unzulänglichen Regelung der Geschäftsverteilung, die eine derartige Ermessensentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht hat (BVerfGE 18, 65 [69]).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    I. In dem beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahren 1 BvR 1644/94 ist unter anderem darüber zu entscheiden, ob das dort angegriffene Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Besetzung dieses Spruchkörpers auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht.

    1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist der Auffassung, daß diese Mitwirkungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. NJW 1995, S. 2703).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Verfahren 1 BvR 1644/94 beschlossen, beim Zweiten Senat gemäß § 48 Abs. 2 GOBVerfG anzufragen, ob dieser an der genannten Rechtsauffassung festhalte.

    Darauf hat der Erste Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).

    Die im Verfahren 1 BvR 1644/94 vom Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung unter Bezugnahme auf Äußerungen zu den Verfahren 2 BvR 287/92, 2 BvR 373/92 und 2 BvR 228/94 abgegebene Stellungnahme und die in den zuletzt genannten Verfahren eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes waren Gegenstand der Beratungen des Plenums.

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Auch der Geschäftsverteilungsplan darf mit Rücksicht auf das Gebot des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfG, NJW 1964, 1020; NJW 1995, 2703, 2704).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 11 Ka 3/97

    Feststellungsinteresse, Verweis auf eine andere Rechtsschutzform und Zumutbarkeit

    Ergänzend zu den Zuständigkeitsbestimmungen der Prozeßgesetze wird der "gesetzliche" Richter durch Geschäftsverteilungspläne präzisiert, die den genannten Anforderungen genügen, wenn die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (BVerfG vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfG vom 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94 - in NJW 1995, 2703 ff).

    Schutzzweck des Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG ist es, einer Manipulierung der Justiz vorzubeugen (BVerfG NJW 1995, 2703; vgl. oben).

    Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in NJW 1995, 2704 ausgeführt, daß der Richter kein Rechtsprechungsautomat ist.

    Dem ist vergleichbar, wenn es das Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet, daß der zuständige Richter nicht durch die Norm unmittelbar bestimmt sein muß, sondern anhand ihrer durch reine Rechtsanwendung bestimmbar wird, mithin anhand der Norm die Besetzung der Richterbank nachvollziehbar ist (BVerfG NJW 1995, 2703).

  • BGH, 11.11.2003 - 5 StR 359/03

    Besetzung einer großen Strafkammer mit drei Beisitzern außerhalb einer

    Im übrigen ist zu bedenken, daß die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die heutige Rechtslage übertragen werden können und deshalb auch in der Folgezeit vom Bundesverfassungsgericht selbst modifiziert wurden (BVerfG NJW 1995, 2703 ff. - Vorlagebeschluß des 1. Senats; BVerfGE 95, 322 ff. - Plenarbeschluß).

    Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme, daß in einem überbesetzten Spruchkörper die Auswahl der zur Entscheidung des konkreten Falls berufenen Richter die Garantie des gesetzlichen Richters berühre und - in Ermangelung spruchkörperinterner Mitwirkungspläne - schon der Überbesetzung als solcher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Grenzen zu ziehen seien (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).

    Mit einem im voraus aufgestellten generellabstrakten Mitwirkungsplan, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt, stellt sich aber die Überbesetzung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr als verfassungsrechtliches Problem dar (BVerfG NJW 1995, 2703, 2705).

  • BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94

    Erbschaftsbesteuerung

    Im Zusammenhang mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es sicherzustellen, daß der den Einzelfall entscheidende Spruchkörper sowie der mit der Bearbeitung betraute Richter die gebotene Neutralität und Unparteilichkeit walten läßt (vgl. auch Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Mai 1994 VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1994, 1735, und BVerfG-Vorlagebeschluß vom 10. August 1995 1 BvR 1644/94, NJW 1995, 2703 zu den Anforderungen an die Geschäftsverteilung in "überbesetzten" Senaten).
  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 864/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag

    Willkür bezeichnet in diesem Zusammenhang die Freiheit von normativer Bindung (BVerfG Vorlagebeschluß vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 - NJW 1995, 2703).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).

    Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn Auslegungsprobleme, die eine Vorschrift aufwirft, mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14 mwN).

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).
  • OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21

    Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss; Bezeichnung des Spruchkörpers

    Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, zu verhindern, dass gerichtliche Entscheidungen durch eine ad hoc- und ad personam-Bestimmung der entscheidenden Richter möglicherweise manipuliert werden (BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, 1 BvR 1644/94, NJW 1995, 2703, juris Rn. 11; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 101 Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält deshalb zum einen das Gebot, im Vorhinein durch abstrakt-generelle Regelungen festzulegen, wer im Einzelfall Richter sein soll, und zum anderen das Verbot, von diesen Regelungen im konkreten Fall willkürlich abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, a.a.O., juris Rn. 12; Morgenthaler, in: BeckOK-GG, 46. Aufl., Stand: 15.2.2021, Art. 101 Rn. 25 m.w.N.).

    Denn ein mögliches Interesse an der Manipulierung der Zuständigkeit, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern will, besteht nicht mit Blick auf die abstrakte Organisationseinheit "Gericht" oder "Kammer" bzw. "Senat", sondern mit Blick auf die jeweils handelnden Personen und die bei ihnen vermutete Einstellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, a.a.O., juris Rn. 15).

  • BAG, 26.09.1996 - 8 AZR 126/95

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts

  • BGH, 20.05.2015 - 5 StR 91/15

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; strenger Maßstab; Bestellung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
  • LAG München, 25.09.1998 - 11 Sa 1326/97

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

  • BFH, 17.12.1997 - VIII R 12/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen überbesetzten Spruchkörper

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 278/98

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung - Nachträgliche Änderung

  • BFH, 19.07.1996 - VI K 1/96

    Verfahrensrüge wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 151/15

    "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied;

  • BFH, 26.04.1996 - III K 35/95

    Wiederaufnahme für ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren

  • BFH, 11.12.1996 - IV S 2/92

    Auslegung einer Erledigungserklärung als Prozeßbewirkungshandlung

  • BFH, 16.01.1996 - III R 120/93

    Anforderungen an die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides

  • BFH, 15.10.1996 - IX B 7/96

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan als Grundlage einer

  • BFH, 05.06.1996 - IX K 1/96

    Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

  • BFH, 01.03.1996 - VI K 3/95

    Schlüssige Darlegung von Gründen bei Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

  • BFH, 01.03.1996 - VI K 4/95

    Schlüssige Darlegung von Gründen bei Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

  • OVG Hamburg, 22.03.2000 - 4 Bf 378/99

    Verhinderung eines Einzelrichters bei Verhandlung und Entscheidung in der Sache

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94   

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BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Erbschaftsbesteuerung

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe einer Erbschaftsteuerforderung erfolglos

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1 GG; ; GG Art. 14 Abs. 1 GG; ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 10

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erbschaftsbesteuerung in einem Fall fehlgeschlagener vorweggenommener Erbfolge - Mitwirkung von Berufsrichtern in überbesetzten Spruchkörpern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 1
  • NJW 1998, 743
  • FamRZ 1998, 153
  • WM 1997, 2428
  • BB 1997, 2627
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Seine Belastung mit einer Erbschaftsteuer in Höhe von 1.948.020 DM stehe zudem im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165).

    Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 m.w.N.).

    b) Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts läßt es zu, daß der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 93, 165 ).

    Die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlaß sind erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 165 ) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Weder durch den grundgesetzlich gebotenen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch durch die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) ist es generell ausgeschlossen, den Vermögensübergang im Wege der Erbfolge innerhalb der Kleinfamilie zu besteuern (vgl. auch BVerfGE 93, 165 ).

    Das ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche Privilegierung (vgl. auch BVerfGE 93, 165 ).

    Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165 ) jedem Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG alter Fassung der jeweils auf ihn überkommene Nachlaß - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommen muß.

    Abgesehen davon, daß hier nicht Erbschaftsteuerpflichtige dieser Steuerklasse in Rede stehen, zwingt der genannte Beschluß nicht dazu, die darin gewonnenen Erkenntnisse auf zurückliegende Zeiträume der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    In dem senatsinternen Mitwirkungsplan (auszugsweise abgedruckt in BVerfGE 95, 322 ) war deshalb jedem der beisitzenden Richter die fortlaufende Nummer der Sitzung zugeordnet, in der er bei Überbesetzung auszuscheiden hatte.

    Das Plenum hat die damit aufgeworfenen Fragen im Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) beantwortet.

    Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) entschieden hat, ist es nach dieser Vorschrift grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben.

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Pri-vaterbfolge (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Pri-vaterbfolge (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 93, 165 ).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, ist deshalb gerechtfertigt, weil seine Verfassungsbeschwerde zur gewandelten Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 ).
  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Im Zusammenhang mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 165 ) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).
  • BFH, 22.06.1994 - II R 13/90

    Kein steuerfreier "Rückerwerb" nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG hinsichtlich der

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1994 - II R 13/90 -,.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt (vgl. BVerfGE 13, 290 m.w.N.).
  • FG Münster, 16.11.1989 - III 2500/85

    Erbschaftsteuer; Rückfall einer Beteiligung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. November 1989 - III 2500/85 Erb -,.
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1995  2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; vom 28. Oktober 1997  1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1, und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400) aufgrund dieser grundrechtlichen Bindungen die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser auch erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen.

    Eine vollständige Steuerbefreiung des von Todes wegen erfolgenden Erwerbs vom verstorbenen Ehegatten ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 1, unter B.I.2.a).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht geschlossen, dass die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 97, 1 ) und der steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen, also insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu mäßigen ist, dass diesen der jeweils überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommt (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Aus den gleichen Gründen (s. oben I.4.) kann offen bleiben, ob die beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 mit der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 97, 1 ; 112, 332 ) in Einklang stehen.

  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    Danach ist die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser (oder Schenker) erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 1997  1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn steuerrechtliche Vorschriften im Einzelfall ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 1, unter B.I.1.b).

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