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   BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 1651/97   

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https://dejure.org/1998,46695
BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 1651/97 (https://dejure.org/1998,46695)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.1998 - 1 BvR 1651/97 (https://dejure.org/1998,46695)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 1651/97 (https://dejure.org/1998,46695)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    Die (Gesamt-)Rechtsnachfolge allein hat der BFH schon bisher nicht als Grund für den Übergang des Rechts zum Verlustabzug angesehen (BFH-Urteil in BFHE 173, 371, BStBl II 1994, 331, m.w.N., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897, und BVerfG-Kammerbeschluss vom 26. Mai 1998 1 BvR 1651/97, Steuer-Eildienst 1998, 547).
  • FG Berlin, 24.08.2005 - 6 K 6080/02

    Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren

    Eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 26. Mai 1998, 1 BvR 1651/97).
  • FG Berlin, 20.01.2006 - 6 K 6080/02

    Auswirkung eines Wechsels im Bestand der atypisch stillen Gesellschafter einer

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  • FG Sachsen, 09.04.2014 - 8 K 170/13

    Bedungene Einlage durch Umwamdlung eines Guthabens auf dem Verrechnungskonto bei

    Wegen der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend § 10a Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz 2002 und 2003 - GewStG - auch bei der Übertragung bzw. Einräumung von Mitunternehmeranteilen an einem Unternehmen für die Nutzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes geforderten (Mit-)Unternehmeridentität (BFH Großer Senat, Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616, BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96 und BVerfG Beschluss vom 26. Mai 1998 1 BvR 1651/97) kann der im Zeitpunkt des angenommenen und mittlerweile nicht mehr bestrittenen Beginns der stillen Gesellschaft am 01.07.2001 vorhandene vortragsfähige Gewerbeverlust nur insoweit vom Gewerbeertrag vor Verlustabzug nach § 10a Satz 1 GewStG abgezogen werden, als dieser Gewerbeertrag auf die Klägerin entfällt.
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