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   BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01   

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https://dejure.org/2004,1043
BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 (https://dejure.org/2004,1043)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 (https://dejure.org/2004,1043)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 (https://dejure.org/2004,1043)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde aufgrund Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der Ingewahrsamnahme eines PDS Mitgliedes bei einer Demonstration gegen die NPD; Ingewahrsamnahme aufgrund Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine Ansammlung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Teilnehmers an einer Versammlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 GG; § 15 Abs. 2 VersG
    Polizeifestigkeit einer Spontanversammlung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung von Sponanversammlung und Ansammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 154
  • NJW 2005, 353 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 80
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ).

    aa) Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ).

    Versammlungsrechtliche Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG sind auf die Spontanversammlung nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschrift nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

  • LG München I, 16.08.2001 - 1 T 7088/01

    Beschwerde gegen Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. August 2001 - 1 T 7088/01 -.

    Der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. August 2001 - 1 T 7088/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Dementsprechend geht das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. BVerwGE 82, 34 ; VGH Mannheim, DVBl 1998, S. 837 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Versammlungsrechtliche Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG sind auf die Spontanversammlung nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschrift nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Dementsprechend geht das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl. BVerwGE 82, 34 ; VGH Mannheim, DVBl 1998, S. 837 ).
  • BVerwG, 14.01.1987 - 1 B 219.86

    Versammlungsrecht - Sitzblockade - Abtransport - Auflösungsverfügung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    aa) Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des Absatzes 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich dementsprechend nach dem Versammlungsgesetz (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 250; OVG Bremen, StV 1987, S. 115).
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
    Verbot und Auflösung einer Versammlung stellen die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 87, 399 ).
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