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   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75   

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BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
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Hessisches Universitätsgesetz

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hessisches Universitätsgesetz

  • openjur.de

    Hessisches Universitätsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Universitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 327
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Die Übergangsregelung sei ausreichend und genüge insbesondere den Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 242).

    Das gilt nicht nur für die Zusammensetzung der Kollegialorgane, sondern auch für die Kompetenzregelungen (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 f.]; 43, 242 [265]).

    d) Soweit Beschwerdeführer nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden emeritiert oder in eine andere Stellung berufen worden sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis in Anbetracht der langen Dauer des Verfahrens weiterhin bejaht worden (vgl. BVerfGE 43, 242 [266]).

    An den dort entwickelten Grundsätzen hat die Mehrheit des Senats im Urteil vom 8. Februar 1977 zum hamburgischen Universitätsgesetz (BVerfGE 43, 242) festgehalten und sie teilweise ergänzt.

    Als erheblich wurden dabei bezeichnet (vgl. BVerfGE 43, 242 [272 ff.]): Fehlende Promotion, Weisungsgebundenheit, schwache funktionale Eingliederung in den Wissenschaftsbetrieb, nur unterstützende oder ergänzende wissenschaftliche Funktion, eng spezialisierte Lehrtätigkeit, überwiegende Tätigkeit in der Wissenschaftsverwaltung, fehlende Dauerhaftigkeit der Universitätszugehörigkeit, fehlende Wählbarkeit zum Fachbereichssprecher und geschäftsführenden Klinik(Instituts)direktor.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung des hamburgischen Universitätsgesetzes auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen (vgl. BVerfGE 43, 242 [274]).

    Die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen, die sich aus der Entziehung der Direktorenstellung ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum hamburgischen Universitätsgesetz vom 8. Februar 1977 bereits entschieden (BVerfGE 43, 242 [276 ff.]).

    b) Da Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht am Amt im funktionellen Sinne garantiert, könnte allenfalls ein Verstoß gegen ein etwaiges Verbot unterwertiger Beschäftigung in Betracht kommen (vgl. hierzu BVerfGE 43, 242 [285] - UniG Hamburg).

    Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab aus, weil hier zu prüfen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenamt in der öffentlichen Wissenschaftsverwaltung entzogen werden kann (BVerfGE 43, 242 [285]).

    Sie können aber insgesamt verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, daß der geschäftsführende Direktor (Vorstand) mit seinen Entscheidungen nicht in den dem einzelnen Wissenschaftler vorbehaltenen Kernbereich freier wissenschaftlicher Betätigung eindringen darf, der von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [137]; 43, 242 [270]).

    Weder die ursprüngliche noch die geänderte Fassung des Universitätsgesetzes enthält eine Übergangsregelung, die den im Urteil zum hamburgischen Universitätsgesetz aufgestellten rechtsstaatlichen Anforderungen bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen (BVerfGE 43, 242 [286 ff.]) entspricht.

    Eine mehr als siebenjährige Übergangsfrist kann der Beschwerdeführer auch unter den von ihm dargelegten Umständen nicht verlangen (vgl. BVerfGE 43, 242 [290]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Die Dozenten auf Zeit nach dem Hessischen Universitätsgesetzes können zu den Hochschullehrern im Sinne des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 [126 f.]) gerechnet werden.

    Die getroffenen Regelungen entsprachen aber nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Hochschulurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79).

    Diese Grundsätze sind im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [97 ff.]) bereits dargestellt worden.

    Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Organisationsnormen aus den im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [107 ff.]) näher dargelegten Gründen grundsätzlich gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

    Das gilt nicht nur für die Zusammensetzung der Kollegialorgane, sondern auch für die Kompetenzregelungen (vgl. BVerfGE 35, 79 [107 f.]; 43, 242 [265]).

    Zur Garantie der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 Abs. 3 GG finden sich im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]) grundsätzliche Ausführungen.

    Ein wesentlicher Teil der grundsätzlichen Fragen, die in den vorliegenden Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung des Universitätsgesetzes aufgeworfen werden, sind bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 - Hochschulurteil) für das niedersächsische Vorschaltgesetz entschieden worden.

    Bei der repräsentativen Form der Selbstverwaltung müssen die Hochschullehrer aber in geeigneter Form zu Gehör kommen, wenn Angelegenheiten ihres Fachgebiets entschieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]).

    Dabei ist unter Hochschullehrer unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.] - Hochschulurteil).

    cc) Als fachliche Qualifikation fordert das Hochschulurteil eine Habilitation oder einen sonstigen Qualifikationsnachweis (vgl. BVerfGE 35, 79 [126 f.]).

    Diese Vorkehrungen stellen hinreichend sicher, daß der einzelne Hochschullehrer bei der Beratung über wesentliche Personalfragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommen kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [128 f.]).

    Sie können aber insgesamt verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, daß der geschäftsführende Direktor (Vorstand) mit seinen Entscheidungen nicht in den dem einzelnen Wissenschaftler vorbehaltenen Kernbereich freier wissenschaftlicher Betätigung eindringen darf, der von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [137]; 43, 242 [270]).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) (Verfassungsbeschwerden 1 BvR 174/71) sind ebenfalls Professoren der Universität Marburg.

    Die Hessische Landesregierung ist den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 beigetreten, hat jedoch auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat in den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 zur verfassungshistorischen Entwicklung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ein Gutachten vorgelegt und im übrigen seine Stellungnahme auf die Grundsätze beschränkt, die sich für Zuständigkeiten und Zusammensetzung kollegialer Organe generell aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben.

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Ist jedoch eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]).
  • VG Berlin, 31.03.1977 - VII A 96.76

    Tragung von Kosten für die Inanspruchnahme von Mitteln der Universität durch

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    In der Rechtsprechung wird dementsprechend die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zu den Dienstpflichten eines Universitätsprofessors gerechnet (vgl. VG Berlin, DÖV 1977, S. 643).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    Auch die in Art. 2 Abs. 1 GG genannte Schrankentrias sei wegen der Subsidiarität dieses Freiheitsrechtes gegenüber der Kunstfreiheit nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 30, 173 [191 f.] - Mephisto).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    c) § 6 HUG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift mit dem Hochschulrahmengesetz unvereinbar sei (vgl. BVerfGE 7, 111 [118 f.]).
  • BVerfG - 1 BvR 191/71 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
    An dem Verfahren 1 BvR 191/71 ist nur noch Professor Dr. B... als Beschwerdeführer zu 75) beteiligt.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

    Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    In diesen Freiraum des Wissenschaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

    Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 122, 89 ).

    Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Der Beamte muß vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Haßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen (BVerfGE 8, 332 [344 ff.]; 43, 242 [282]; 47, 327 [411]; Beschluß vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - [NJW 1980, 1327]; BVerwG, Urteile vom 13. August 1968 - BVerwG 2 C 63.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10], vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 12. November 1973 - BVerwG 6 B 27.73 - [Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 5] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 174/71   

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BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 174/71 (https://dejure.org/1978,11026)
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Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1621
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter 1st nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f. = NJW 1978, 1621, 1622).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Die Beschwerdeführer zu 56) und 57) (Verfassungsbeschwerden 1 BvR 174/71) sind ebenfalls Professoren der Universität Marburg.

    Die Hessische Landesregierung ist den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 beigetreten, hat jedoch auf mündliche Verhandlung verzichtet.

    Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat in den Verfahren 1 BvR 174/71, 178/71 und 191/71 zur verfassungshistorischen Entwicklung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit ein Gutachten vorgelegt und im übrigen seine Stellungnahme auf die Grundsätze beschränkt, die sich für Zuständigkeiten und Zusammensetzung kollegialer Organe generell aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben.

  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05

    selbststabilisierendes Kniegelenk

    Dadurch wird der Hochschullehrer in seinem Grundrecht betroffen (BVerfGE 35, 79, 112 ff. = NJW 1973, 1176 ("Hochschulurteil"); BVerfGE 47, 327, 367 f. = NJW 1978, 1621; vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 83, 101 f., 108 f.; Fehling in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rdn. 7; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Rdn. 58; Hübner, WissR 2005, 34; Reetz, aaO, S. 212 ff., 222).

    Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93

    Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im

    Allerdings ist auch die Lehrfreiheit der Hochschullehrer nicht schrankenlos gewährleistet und demnach ebenso wie die Gewissensfreiheit durch Grundrechte anderer und andere verfassungsmäßige Wertentscheidungen eingeschränkt (BVerfGE 35, 79/112 ff.; BVerfG, Beschluß vom 1.3.1978, NJW 1978, 1621).
  • OLG München, 14.12.2010 - 18 U 3097/09

    Bild- und Textveröffentlichung im Internet: Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch

    Ein solcher Konflikt zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung zu lösen; dabei geht es um eine Abwägung nach Maßgabe der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte und des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 47, 327, 369 f., NJW 1978, 1621).
  • LG München I, 27.07.1994 - 21 O 22343/93

    Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von

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  • BVerwG, 21.09.1978 - 7 B 131.78

    Technische Universität Berlin - Besetzung des Kuratoriums - Hochschullehrer -

    Jedenfalls kann nicht anerkannt werden, daß durch die Errichtung der hier streitigen Institute auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse" (a.a.O. S. 113) eingewirkt wird oder daß die in den Freiheitsraum des Art. 5 Abs. 3 GG fallenden" auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung Weitergabe" (a.a.O. S. 112, ebenso Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1978 in NJW 1978, S. 1621) beeinträchtigt werden; die wissenschaftliche Betätigung, insbesondere die Bestimmung von Inhalt und Methode der Forschung und Lehre, bleibt unberührt.
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