Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.03.2005

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   BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05 (1)   

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BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05 (1) (https://dejure.org/2005,620)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.2005 - 1 BvR 175/05 (1) (https://dejure.org/2005,620)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 (1) (https://dejure.org/2005,620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über die Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes; Voraussetzungen für die Verweigerung von Prozesskostenhilfe; Folgen des Vorliegens nur ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 114
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Kindesvater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3489
  • FamRZ 2005, 1893
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 09.11.2004 - 7 UF 167/04
    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 -,.

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - (PKH),.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - über die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05
    Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).

    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).

  • ArbG Lübeck, 20.06.2019 - 1 Ca 538/19

    Schadensersatz für unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf

    Sind die Erfolgsaussichten indes allenfalls entfernt vorhanden und erscheint ein Obsiegen zwar nicht schlechterdings unmöglich, weitgehend aber doch unwahrscheinlich, ist den Anforderungen des § 114 ZPO noch nicht genügt (vgl. BVerfG 13.07.2005 - 1 BvR 175/05; LAG Schleswig-Holstein v. 21.3.2017 - 6 Ta 37/17).
  • LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

    Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489).

    a) Der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581) verwehrt es den Gerichten nicht nur, schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden.

    Vielmehr wird der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit auch dann verletzt, wenn das Gericht gleichzeitig oder erst nach seiner Hauptsacheentscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und sich zur Begründung seiner Ablehnung auf die Gründe seiner Hauptsacheentscheidung stützt (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Eine solche Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt eine vielmehr unzulässige Betrachtung im Nachhinein dar (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, a. a. O.).

    Der Ausschluss einer Betrachtung der Erfolgsaussichten im Nachhinein (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489) sowie der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe, den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, zugänglich zu machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727), machen es vielmehr notwendig, die Erfolgsaussicht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ex ante zu beurteilen.

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Kammergericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt hat (BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489).
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   BVerfG, 23.03.2005 - 1 BvR 175/05   

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BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2005 - 1 BvR 175/05 (https://dejure.org/2005,16179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Verfahrensbevollmächtigte glaubhaft dargelegt hat, die Frist des § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) unverschuldet versäumt zu haben

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1; ; ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93 Abs. 1, 2 S. 3; ZPO § 114
    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 09.11.2004 - 7 UF 167/04
    Auszug aus BVerfG, 23.03.2005 - 1 BvR 175/05
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 -,.

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - (PKH), .

    Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit dieses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 - 7 UF 167/04 - über die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, und Rechtsanwältin Christine Reis zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2005 - 1 BvR 175/05
    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) zulässig und begründet.

    Im vorliegenden Fall war Frau Rechtsanwältin Reis beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2005 - 1 BvR 175/05
    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) zulässig und begründet.
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