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   BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01   

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BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 (https://dejure.org/2006,624)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 (https://dejure.org/2006,624)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 (https://dejure.org/2006,624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg - Zur Verhältnismäßigkeit der durch das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz erhobenen Gebühren sowie zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung dieser ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende; Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen ; Einräumung eines Bildungsguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 465
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Insbesondere zur Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; - 85, 36 [53 f.]) und durch Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117]) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff.]; - 85, 337 [346]; - 91, 207 [223]; - 97, 332 [345 f.]; - 108, 1 [15 ff.]) besteht eine umfangreiche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.

    Die ihr auferlegte Belastung steht nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]).

    Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; - 85, 337 [346]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 [344]; - 108, 1 [18]), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Insbesondere zur Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; - 85, 36 [53 f.]) und durch Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117]) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff.]; - 85, 337 [346]; - 91, 207 [223]; - 97, 332 [345 f.]; - 108, 1 [15 ff.]) besteht eine umfangreiche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.

    Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; - 85, 337 [346]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 [344]; - 108, 1 [18]), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]).

    cc) Die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr von 1.000 DM stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit (vgl. hierzu BVerfGE 50, 217 [227]) unter den Studierenden dar.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die anzunehmen ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 [391]; - 68, 287 [306]; - 72, 175 [196]), ist eine unechte Rückwirkung gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 [309]; - 72, 141 [154]; - 101, 239 [263]).

    Während die echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist und die Durchbrechung des Verbots einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 72, 200 [257]; - 88, 384 [403 f.]), ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]), es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Insbesondere zur Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; - 85, 36 [53 f.]) und durch Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117]) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff.]; - 85, 337 [346]; - 91, 207 [223]; - 97, 332 [345 f.]; - 108, 1 [15 ff.]) besteht eine umfangreiche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.

    Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117] m. w. N.).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die anzunehmen ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 [391]; - 68, 287 [306]; - 72, 175 [196]), ist eine unechte Rückwirkung gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 [309]; - 72, 141 [154]; - 101, 239 [263]).

    Während die echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist und die Durchbrechung des Verbots einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 72, 200 [257]; - 88, 384 [403 f.]), ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]), es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Insbesondere zur Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; - 85, 36 [53 f.]) und durch Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117]) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff.]; - 85, 337 [346]; - 91, 207 [223]; - 97, 332 [345 f.]; - 108, 1 [15 ff.]) besteht eine umfangreiche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.

    Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; - 85, 337 [346]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 [344]; - 108, 1 [18]), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Insbesondere zur Einschränkung der Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; - 85, 36 [53 f.]) und durch Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 [117]) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217 [225 ff.]; - 85, 337 [346]; - 91, 207 [223]; - 97, 332 [345 f.]; - 108, 1 [15 ff.]) besteht eine umfangreiche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.

    Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; - 85, 337 [346]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 [344]; - 108, 1 [18]), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall führen nur dann zu einem Verfassungsverstoß, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 95, 322 [333]; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; - 85, 337 [346]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 [344]; - 108, 1 [18]), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; - 97, 332 [345]; - 108, 1 [18]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht anhand der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe beantworten lassen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 10.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, wie von dem Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt, mit der Erhebung der Studienbeiträge neben der Beschaffung (zusätzlicher) Einnahmen für die Hochschulen des Landes auch den Zweck einer doppelten Verhaltenssteuerung - im Hinblick auf die Hochschulen eine Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, im Hinblick auf die Studierenden ein zielstrebiges Studium - verfolgt (siehe dazu auch: LTDrucks 14/725 S. 1, 29 f.), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit einer - jedenfalls auch - verhaltenslenkenden Zielsetzung von Vorzugslasten: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 18, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - [...] Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 44 bzw. S. 29 f. und vom 3. Dezember 2003 a.a.O. S. 45 f.).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt (Urteile vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 331 ff. und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 , Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - BVerfGE 85, 36 ; zu beiden Aspekten der Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Studiengebühren: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - [...] Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - [...] Rn. 19 ff.).

    Durch die grundsätzliche Begrenzung des Darlehensanspruchs auf die um vier Semester - bzw. bei konsekutiven Masterstudiengängen um zwei Semester - verlängerte Regelstudienzeit wird ein Darlehensanspruch nur für diejenigen Studierenden ausgeschlossen, deren Belegung mit - nicht durch einen Darlehensanspruch abgesicherten - Langzeitstudienabgaben der erkennende Senat (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 ff. bzw. S. 23 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 24 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 25 ff.) bereits im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen für zulässig erachtet haben.

    Zwar berühren die Studienbeiträge den Schutzbereich dieses Grundrechtes, weil sie in engem Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschulen als Ausbildungsstätten im Hinblick auf die spätere Berufsausübung stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. hierzu speziell für Studienabgaben: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 27 und für Abgaben allgemein: BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181 , Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Sie treffen nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen über den Zugang zum Hochschulstudium, sondern gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (so für Langzeitstudiengebühren bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 25; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 28 ff. und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 21 ff.).

    Ferner gehen Studienabgaben in der hier in Rede stehenden Höhe als Kostenfaktor in die Studienplanung der Studierenden ein und wirken auf diese Weise als steuerndes, wenn auch nicht notwendig immer entscheidendes Element im Hinblick auf eine Beschleunigung des Studiums (vgl. für Langzeitstudiengebühren: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 40 bzw. S. 26 und auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 31).

    Nach diesen Grundsätzen besteht keine gesetzgeberische Verpflichtung, bei der Erhebung von Studienabgaben für kostenintensive Studiengänge Beträge festzusetzen, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 31; im Ergebnis auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 48).

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).

    Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).

    Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

    Die sachliche Legitimation der Gebühr folgt - wie allgemein bei sogenannten Vorzugslasten - aus ihrer Ausgleichsfunktion: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, empfängt einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zum Tragen der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 36 ; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris).

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne das es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

    Dies ist weder im weiteren Rechtszug (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2000, VBlBW 2000, 232; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32) noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Gebührenzwecke sind neben dem Vorteilsausgleich und der Kostendeckung auch verhaltenslenkende Zielsetzungen des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O. m.w.N.; BVerfGE 108, 1, 18).

    Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106, 117; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris, zur baden-württembergischen Langzeitstudiengebühr).

    Die Langzeitstudiengebühr ist als Regelung der Berufsausübung beurteilt worden, mit der Begründung, sie stelle keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestalte die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 39).

    Ausgehend hiervon durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die bereits ab dem ersten Semester zu entrichtende Gebühr als Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellen kann, ihr Studium effektiver und ggf. auch schneller zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O. zur Langzeitstudiengebühr).

    Unstreitig liegt die erhobene Gebühr von 500,- EUR pro Semester weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115, 32, 45).

    Dabei ist davon auszugehen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung oder unechte Rückwirkung in der Regel zulässig ist, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.; BVerfGE 68, 287, 307).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber ggf. geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Die Erhebung einer einheitlichen Studiengebühr von 500,- EUR stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen Gleichheit unter den Studierenden dar (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.; BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 115, 32, 46).

    Dass sich die Bemessung der Gebühr deshalb primär am verhaltenslenkenden Zweck der Gebührenerhebung orientiert, begegnet vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, weil dieser Zweck alle Studierenden gleichermaßen trifft (vgl. BVerwGE 115, 32, 47; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a. a. O.).

  • VG Minden, 26.03.2007 - 9 K 3614/06

    Studiengebühren für das Erststudium in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig Gericht

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (332 f.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 (37); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; die Frage nach den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht und dem Sozialstaatsgebot für die Erhebung von Studiengebühren sich ergebenden Grenzen nur wegen Überprüfung einer Gebühr für ein Zweitstudium offen lassend: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287.

    vgl. zur Langzeit- bzw. Zweitstudiengebühr: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (38 f.); OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (519); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 2 ME 364/03 -, DÖV 2004, 672.

    vgl. diesbezüglich zur allerdings strengeren Rechtslage in Baden- Württemberg bzw. im Freistaat Bayern: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

    vgl. zu diesem Ansatz: BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (39).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287.

    vgl. zur Übergangsregelung: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (359); BVerfG, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a. -, NVwZ 2000, 910 (910 f.); BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -, S. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - BVerwG 6 B 22.05 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 (521); BayVGH, Urteile vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - und - 7 B 00.963 -, Juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris).

    a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN).

    Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen.

    Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07

    Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht

    Durch die Immatrikulation, die gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung markiert, belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris).

    a) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 - Juris ; Urt. v. 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 - BVerfGE 98, 106 mwN).

    Darin liegt ein Eingriff in die Ausbildungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 31.3.2006, aaO) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen.

    Die dafür verlangte Gebühr von 500 EUR pro Semester liegt weit unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (BVerfG, Beschl, v. 31.3.2006, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, aaO).

    Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, aaO, mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1109/07

    Zur Rechtmäßigkeit der Hessischen Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz und der Hessischen Landesverfassung vereinbar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, und zwar in Übereinstimmung mit allen hessischen Verwaltungsgerichten (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 - juris Rdnr. 27 m. w. N.) und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DVBl. 2000 S. 1782 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = juris Rdnrn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rdnrn. 22 ff.).

    Der Vorteil besteht für diese Studierenden in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot ihrer Hochschule zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 44; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 48).

    Gegen deren Verfassungsmäßigkeit hat es entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken geäußert, wie auch vorhergehend schon nicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 29 f.) und nachgehend nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2006 (a.a.O).

    Der Gesetzgeber darf mit der Einführung von Gebühren auch lenkende Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O. juris Rdnr. 40; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 42 m.w.N.), hier letztlich auch mit dem Ziel, eine möglichst effiziente Nutzung der Lehrangebote und insofern auch den effizienten Einsatz der zur Finanzierung der Hochschulen bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 17).

    Das aus diesem Grundrecht in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Teilhaberecht ist nicht beeinträchtigt, weil das Studienguthabengesetz jedenfalls ein Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern von der Gebühr freistellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnrn. 23 f.).

    Soweit das Studienguthabengesetz in seiner Lenkungsfunktion wie eine Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als Abwehrrecht eingreift, ist es durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. Rdnrn. 25 u. 26).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Mit diesem Gesetz führte das Land Baden-Württemberg als erstes Bundesland Studiengebühren für Langzeitstudierende ein (zur Ausgestaltung der Regelung im Einzelnen vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 1750/01 unter I.).

    Die Kammer verweist dazu auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 BvR 1750/01 unter II. 1.

    aa) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Langzeitstudiengebühr gemäß § 1 Abs. 2 LHGebG greift, wie die Kammer in ihrem zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1750/01 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt hat (vgl. dort unter II. 2. a bb), in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein.

    (4) Der Gesetzgeber durfte auch, wie im Näheren in dem das Verfahren 1 BvR 1750/01 betreffenden Beschluss der Kammer vom heutigen Tage ausgeführt ist (vgl. dort unter II. 2. a cc [3]), die Erforderlichkeit der Langzeitstudiengebühren zur Erreichung des verfolgten Zwecks bejahen und die Regelung auch für Zweitstudierende als zumutbar ansehen.

    Die unecht rückwirkende Regelung wird den Anforderungen gerecht, die von Verfassungs wegen an derartige Vorschriften zu stellen sind (vgl. dazu im Einzelnen den im Verfahren 1 BvR 1750/01 ergangenen Beschluss der Kammer vom heutigen Tage unter II. 2. a cc [4] [b]).

    Die Kammer nimmt dazu auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1750/01 Bezug (vgl. dort II. 2. a cc [4] [c]).

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Eine unbillige Härte ist zudem anzunehmen, wenn die Entrichtung der Gebühr dem Gleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem gesetzgeberischen Zweck der Regelungen widerspricht (BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, BVerwGE 88, 303; Beschl. v. 22.12.1997, Buchholz 415.1 Allg. KommR Nr. 143; Beschl. v. 21.2.1994, NJW 1994, 1887; Urt. v. 14.10.1993, BVerwGE 94, 224; Urt. v. 16.11.2006, NVwZ-RR 2007, 205; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, juris).

    Dabei beinhaltet Art. 12 Abs. 1 GG nicht allein das Recht auf eine freie Wahl der Ausbildungsstätte in der Funktion eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts, sondern gewährleistet in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip auch das Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, a.a.O.; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 291; Beschl. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris - zur Rechtmäßigkeit von Langzeitstudiengebühren).

    Dieser Ausschluss ist im Interesse der Förderung eines zielstrebigen Studiums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01, beide in juris; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    (a) Die Verpflichtung zur Zahlung allgemeiner Studiengebühren gemäß § 6 b Abs. 1 Satz 1 HmbHG 2006 greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene Belastungen ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

    Gebührenpflichten berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn die Gebühr für den Besuch einer Ausbildungsstätte erhoben wird, der in engem Zusammenhang zu einer späteren Berufsausübung steht, und die Regelungen - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 7.5.1998, BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 15 A 1596/07

    Erstes Berufungsverfahren wegen Studiengebühren für das Erststudium in

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • VG Köln, 25.11.2010 - 6 K 2405/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Studienbeitragsrechts mit der

  • OVG Hamburg, 01.12.2009 - 3 Bf 191/08

    Technische Universität Hamburg-Harburg; Exmatrikulation; Ermessensausübung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2009 - 2 B 6.08

    Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

  • VG Münster, 19.10.2007 - 1 K 2077/06

    Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster auch für bereits vor

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VGH Bayern, 16.05.2007 - 7 B 06.2642

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenbefreiung // Befreiung wegen geringen

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2015 - 9 S 1611/15

    Exmatrikulation eines störenden Studenten; Hausverbot; Verhältnismäßigkeit

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VG Bremen, 01.07.2008 - 6 K 657/07

    Studiengebühr für "Langzeitstudierende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.283

    Studienbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 15 A 1330/15

    Grundgebühr für alle Studierenden der FernUniversität Hagen rechtswidrig

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - 3 Kart 200/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode;

  • VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.1044

    Studienbeitrag

  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2007 - 2 ME 419/07

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Unbillige Härte einer Zwangsexmatrikulation

  • VG Sigmaringen, 16.04.2014 - PL 11 K 473/14

    Personalrat; Verlust der Wählbarkeit der Beauftragten für Chancengleichheit

  • OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09

    Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch

  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - 3 Kart 166/09

    Bestimmung der Erlösobergrenze des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

  • VGH Hessen, 06.12.2007 - 8 UE 727/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 45/05 R

    Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - L 5 KR 212/18

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik

  • OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 16.08

    Rundfunkgebührenrecht: Befreiungsanspruch bei nur geringfügiger Überschreitung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2008 - 2 A 11200/07

    Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 37.11

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Sachsen-Anhalt

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 182/09

    Feststellung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenzen eines Netzbetreibers im

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

  • OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09

    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - 15 A 4408/18

    Hochschulbibliothek Säumnisgebühren Gebührenobergrenze

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LB 409/05

    Zulässigkeit des Abstellens auf fachtheoretische und fachpraktische Studienzeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 2.08

    Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2014 - 6 A 10051/14

    Bemessung von Gebühren; Festlegungen durch den Verordnungsgeber

  • VG Bremen, 27.12.2006 - 6 V 2575/06

    Studiengebühr (rechtskräftig)

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 39.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - 3 Kart 206/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für den Betrieb eines Stromverteilernetzes

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2008 - 2 ME 90/08

    Exmatrikulation nach nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung zum Studium;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 20.08

    Rundfunkgebühr: Befreiung eines Arbeitslosengeldempfängers mit einem monatlichen

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Kart 205/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.07

    Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 12.07

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ALG II-Empfänger mit geringen Zuschlägen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 15 A 2407/05

    Beschränkung der Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der

  • BVerwG, 10.05.2010 - 6 B 49.09

    Erlass von Langzeitstudiengebühren; Berechnung des Bildungsguthabens

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2009 - 3 L 282/07

    Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 436/10

    Erlass von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit wegen unbilliger

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2010 - 3 Kart 65/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode;

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Kart 112/09

    Anspruch des Betreibers eines Elektirzitätsverteilernetzes auf Anpassung des

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - 3 Kart 128/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 4.08

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen bestimmten Zeitraum bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.08

    Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19

    Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften

  • OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09

    Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs

  • OVG Hamburg, 03.11.2009 - 3 Bf 242/09

    Studiengebühren für Studierende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 7 ZB 06.1176

    Langzeitstudiengebühren, Wahrnehmung eines kommunalen Mandats, Befreiung wegen

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 227/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen von zwei Elektrizitätsverteilernetzen durch die

  • VG München, 10.10.2008 - M 6a K 07.4350

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Studentin; Lebensunterhalt durch

  • VG Oldenburg, 14.02.2008 - 5 A 3709/06

    Berücksichtigung bereits übernommener Gremientätigkeiten bei der Erhebung von

  • OVG Hamburg, 18.01.2023 - 3 Bs 147/22

    Zur Geltung einer neuen Prüfungsordnung für Studierende, die ihr Studium bereits

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2010 - 3 Kart 209/09

    Beschwerde des Betreibers eines Stromverteilernetzes gegen die Festsetzung der

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 7 BV 06.2844

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld

  • VerfGH Berlin, 24.10.2018 - VerfGH 170/17

    Aufhebung eines Magisterstudiengangs - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen

  • OVG Sachsen, 18.10.2022 - 2 A 673/21

    Studiengebühren; Zweitstudium

  • VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1755

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Keine planwidrige Lücke im Katalog des

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1803/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1715/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06

    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit;

  • VG Hannover, 12.02.2007 - 6 A 4955/06

    Anrechnung; Fachhochschule ; Fakultät; Langzeitstudiengebühr; Langzeitstudium;

  • VG München, 14.03.2008 - M 6a K 07.3002

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

  • VG Düsseldorf, 28.02.2007 - 20 K 1238/06

    Studienzeitverlängernde Benachteiligungen durch Professoren oder

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 1978/07

    Erhebung von Studiengebühren durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

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