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   BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80   

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BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 (https://dejure.org/1980,13)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 (https://dejure.org/1980,13)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 (https://dejure.org/1980,13)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wirtschaftsasyl

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage des Asylrechts bei Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Politische Verfolgung - Eingriffe und Beeinträchtigungen - Intensität - Verletzung der Menschenwürde - Asylsuchender - Ausweglose Lage

  • hjil.de PDF, S. 16 (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 341
  • NJW 1980, 2641
  • MDR 1981, 115
  • DVBl 1981, 185
  • DÖV 1981, 21
 
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Wird zitiert von ... (2523)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Seitdem gibt es im Ergebnis keinen wesentlichen Unterschied zwischen Flüchtlingen im Sinne von § 28 Nr. 1 AuslG und sonstigen Asylberechtigten nach § 28 Nr. 2 AuslG ; allerdings kann das Asylrecht des "politisch Verfolgten" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann gegeben sein, wenn die Eigenschaft des "politischen Flüchtlings" nach der Genfer Konvention nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 9, 174 [181]).

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).

    Asylrechtlichen Schutz genießt vielmehr jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfGE 9, 174 [180 f.]; 15, 249 [251]) oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfGE 52, 391 [398]).

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).

    Asylrechtlichen Schutz genießt vielmehr jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfGE 9, 174 [180 f.]; 15, 249 [251]) oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfGE 52, 391 [398]).

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).

    Asylrechtlichen Schutz genießt vielmehr jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerfGE 9, 174 [180 f.]; 15, 249 [251]) oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfGE 52, 391 [398]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64

    Auslieferung I

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Grundsätzlich sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts im einzelnen Fall Angelegenheit der Verwaltungsgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; diesem obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74

    Auslieferung II

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht im übrigen bereits bei Verfassungsbeschwerden in Auslieferungsverfahren ausgegangen, in denen sich die Beschwerdeführer auf ihr Grundrecht auf Asyl berufen hatten (vgl. BVerfGE 9, 174 [178, 182 ff.]; 15, 249 [253f.]; 18, 112 [115]; 38, 398 [401 ff.]; 52, 391 [408]).
  • BVerfG - 1 BvR 182/80 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/80.
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 181/80
    Auszug aus BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 181/80.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 9, 174 [180]; 54, 341 [356 f., 358]; 76, 143 [157 f., 169]).

    So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß das Asylrecht nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (BVerfGE 54, 341 [357]).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51 [64] und allgemein BVerfGE 54, 341 [357]; 76, 143 [158 ff., 163 f.]).

    Dies setzt allerdings voraus, daß sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]; 76, 143 [169]).

    Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei, (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]).

    Das setzt voraus, daß er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]), sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.

    Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann (vgl. BVerfGE 54, 341 [360]).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    cc) Auch wenn bei der Ausgestaltung des Asylverfahrens verfassungsrechtlich abgestützte Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden, muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß der Staat den wirklich Verfolgten ein Bleiberecht zum Schutz vor politischer Verfolgung in ihren Heimatstaaten gewährt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; 76, 143 ; 80, 315 ).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Diesem Aufsuchen der "politischen" Verfolgungsgründe liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen lie gen (vgl. BVerwGE 67, 184 [187]; siehe auch BVerfGE 54, 341 [357]).

    Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]).

    Vielmehr müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]): Sie müssen ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (vgl. auch BVerwGE 74, 31 [40]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 52, 391 [407 f., 410]; 54, 341 [356]; 63, 197 [214 vor IV.]; 63, 215 [225]).

    Allein der Umstand, daß in den Strafvorschriften die Verhängung einer Freiheitsstrafe angedroht wird, führt nicht dazu, daß statt der für religiöse Beschränkungen geltenden Maßstäbe diejenigen anzuwenden sind, die für Eingriffe in die Freiheit der Person maßgebend sind; denn deren Anwendung setzt voraus, daß eine unmittelbare Gefahr für die Freiheit der Person gegeben ist (vgl. BVerfGE 54, 341 [357]).

    Die Auffassung der Gerichte, der Erlaß noch weitergehender Strafbestimmungen z.B. für Apostasie oder für Beleidigungen Mohammeds sei - ausgehend von dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]) - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen, erscheint zweifelhaft:.

    a) Soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, ist die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 54, 341, [359 ff.] und BVerwGE 55, 82 [83]; 70, 169 ff.; 71, 175 [178 f.]).

    Weder die Gliederung des Wahlrechts nach religiösen Gruppen noch die Beschränkung des Zugangs zu den Ausbildungsstätten und dem öffentlichen Dienst nach Maßgabe von Quoten gemäß dem Anteil der Gruppe an der Gesamtbevölkerung stellen Diskriminierungen von asylrelevanter Intensität und Schwere dar (vgl. oben I 2 a und BVerfGE 54, 341 [357]).

    a) Übergriffe Dritter, die nach ihrer Intensität und Zielrichtung die Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, können grundsätzlich nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind (vgl. BVerfGE 54, 341 [358]).

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/80.
  • VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17

    Haiti: Abschiebungsverbot aufgrund humanitärer Krise

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beein trächtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 18.10.2021 - 3 A 4311/18

    Israel: Keine Verfolgung von Nichtjuden; Diskriminierungen erreichen

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beein trächtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 22.05.2023 - 3 A 1399/22

    Haiti: Flüchtlingseigenschaft bei politischer Verfolgung für Mitglied der

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beein trächtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 15.05.2023 - 5 A 4677/17

    Bangladesch: Gruppenverfolgung von Rohinya in Myanmar

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 07.11.2022 - 3 A 2980/20

    Jordanien: Asyl- und Flüchtlingseigenschaft bei oppositioneller Tätigkeit und

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1 9 8 9 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAusIR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 08.11.2021 - 3 A 2152/18

    Haiti: Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung für vorverfolgten

    Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen oder politische Repressalien allerdings ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80; 1 BvR 181/80; 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - InfAuslR 1990, 21 ff.).
  • VG Oldenburg, 12.09.2013 - 3 A 44/11
    1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 -, juris, R n .
  • VG Berlin, 15.07.2021 - 33 K 763.17

    Turkmenistan: keine hinreichend gravierende Gefahr wegen staatlicher Korruption

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, da er keiner asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und ihm eine solche auch nicht im Falle einer Rückkehr nach Turkmenistan droht (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1 9 8 0 - 1 BvR 182/80 - j u r i s Rn. 46).
  • VG Darmstadt, 27.12.1994 - 8 E 7932/93

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und politisch Verfolgter eines

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