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   BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00   

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BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00 (https://dejure.org/2005,6502)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00 (https://dejure.org/2005,6502)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2005 - 1 BvR 1822/00 (https://dejure.org/2005,6502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde auf Grund der Ablehnung einer Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Verwendung von produzierten und vertriebenen Knochenplatten zur Behandlung; Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Knochenplatten, -schrauben und -gitter aus Titan zur Behandlung von Knochenbrüchen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2, KN 9021 9010, KN 9021 1190
    Ermäßigter Steuersatz; Knochenbruchbehandlung; Umsatzsteuer

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 35, 324 ; 110, 274 ; stRspr).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; stRspr).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ; 110, 274 ).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Die gesetzliche Auswirkung darf nicht weiter greifen, als der die unterschiedliche Behandlung legitimierende Zweck es rechtfertigt, und sie darf schutzwürdige Belange der Nichtbegünstigten nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigen (vgl. BVerfGE 85, 238 ).

    Entscheidend sind dabei der objektiv erkennbare Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. BVerfGE 85, 238 ).

  • BFH, 28.06.2000 - V R 63/99

    Warenbezeichnung

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2000 - V R 63/99 -,.

    Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgelehnt (vgl. BFH, BFH/NV 2001, S. 348).

  • BVerfG, 14.09.1995 - 1 BvR 1787/94

    Umsatzsteuertarifierung von Siebdrucken

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Dieser Verweis auf den Zolltarif ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 1995 - 1 BvR 1787/94 -, NJW 1996, S. 1127).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 99, 88 ; 101, 132 ).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ; 110, 274 ).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 96, 315 ; 99, 129 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Der Gesetzgeber überschreitet aber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 96, 315 ; 99, 129 ; stRspr).
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1999 - 3 K 68/98

    Umsatzsteuerermäßigung für Knochenplatten, Knochengittern und beigefügte Nägel

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 1999 - 3 K 68/98 - .
  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2005 - 1 BvR 1822/00
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 99, 88 ; 101, 132 ).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss vom 18. März 2005 1 BvR 1822/00, HFR 2005, 698, unter II.1. b, m.w.N.) ist der Verweis des Umsatzsteuergesetzes auf den Zolltarif verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 2101/16

    Umsatzsteuervoranmeldung aus den Lieferungen des Wirbelsäulenfixationssystems an

    Jedenfalls gebiete unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2005 - 1 BvR 1822/00 - (HFR 2005, 696) eine verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG eine Einreihung der Wirbelsäulenfixationssysteme in die Unterposition 9021 90 90 KN.
  • FG Köln, 20.01.2010 - 14 K 4094/08

    Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei medizinisch-technischen

    Dementsprechend unterlag die Lieferung von Knochenplatten, Knochenschrauben und Knochengittern aus Titan zur Behandlung von Knochenbrüchen nach der Rechtsprechung des BFH nicht dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 63/99, BFH/NV 2001, 348; nachgehend Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 18.03.2005 1 BvR 1822/00, BFH/NV 2005, Beilage 3, 270).

    Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.03.2005 (1 BvR 1822/00, a.a.O.) darauf abgestellt, dass die dort streitgegenständlichen Knochengitter und Knochenplatten nach Ausheilung des Knochens regelmäßig wieder entfernt werden.

  • BFH, 28.12.2005 - V B 95/05

    USt: ermäßigter Steuersatz für Perücken?

    Durch die Rechtsprechung ist nämlich bereits geklärt, dass der Verweis auf den ZT in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und die dazu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 14. September 1995 1 BvR 1787/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1127, und speziell zu Nr. 52 der Anlage zu § 12 UStG Abs. 2 Nr. 1 Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2005 1 BvR 1822/00, BFH/NV 2005, Beilage 3, 270).
  • FG München, 19.10.2005 - 3 K 3912/02

    Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Bergbahnen

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfG-Beschluss vom 18. März 2005 1 BvR 1822/00, BFH/NV Beilage 2005, 270 m.w.N.).
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