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   BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14   

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BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 (https://dejure.org/2014,29032)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 (https://dejure.org/2014,29032)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 (https://dejure.org/2014,29032)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) verletzt Art 6 Abs 2 S 1 GG - zudem unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung des Entzugs der elterlichen Sorge im Eilverfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) verletzt Art 6 Abs 2 S 1 GG - zudem unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung des Entzugs der elterlichen Sorge im Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung des Entzugs der elterlichen Sorge im Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Elternrechts durch Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung des Elternrechts durch Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 48
  • FamRZ 2014, 1772
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich dabei auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), wobei das Kindeswohl stets die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. BVerfGE 60, 79 m.w.N.).

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    c) Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Der Staat ist daher gehalten, sein Ziel durch helfende, unterstützende und auf (Wieder-)Herstellung eines verantwortlichen Elternverhaltens gerichtete Maßnahmen zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen, bleiben auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 60, 79 ; 75, 201 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Zwar meint Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Begriff der "Trennung" des Kindes zunächst die tatsächliche Wegnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Der Staat ist daher gehalten, sein Ziel durch helfende, unterstützende und auf (Wieder-)Herstellung eines verantwortlichen Elternverhaltens gerichtete Maßnahmen zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht - ohne dass damit freilich zugleich gesagt wäre, dass in derartigen Fällen ohne weiteres gerade ein vollständiger Sorgerechtsentzug - zumal im Eilverfahren - das geeignete Mittel zur Behebung dieser Gefährdungslage wäre (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 2009, § 1666 Rn. 146 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris, Rn. 26 ff. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 -, juris, dort Rn. 19 ff. sowie auf BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, dort Rn.16 ff.).

    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation der Kinder durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 27 und BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Zum anderen hätte das Jugendamt auf der Grundlage des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts die Möglichkeit, die Kinder ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus ihrem Haushalt zu entfernen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 24).

    An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation der Kinder durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 27 und BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, Rn. 17).

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 27 UF 40/14

    Ablehnung der (Rück-) Übertragung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Monschau vom 17. Februar 2014 - 6 F 35/14 - sowie vom 17. März 2014 - 6 F 35/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 27 UF 40/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 27 UF 40/14 - wird aufgehoben.

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Denn mit gerichtlich gebilligter Vereinbarung vom 10. Februar 2014 wurde eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eingerichtet, die gegenüber einem Sorgerechtsentzug zur Ermöglichung eines Umgangs gerade das mildere Mittel darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris, Rn. 33).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Es wird lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dies den Interessen der Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten, am besten dient (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht - ohne dass damit freilich zugleich gesagt wäre, dass in derartigen Fällen ohne weiteres gerade ein vollständiger Sorgerechtsentzug - zumal im Eilverfahren - das geeignete Mittel zur Behebung dieser Gefährdungslage wäre (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 2009, § 1666 Rn. 146 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris, Rn. 26 ff. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 -, juris, dort Rn. 19 ff. sowie auf BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, dort Rn.16 ff.).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht - ohne dass damit freilich zugleich gesagt wäre, dass in derartigen Fällen ohne weiteres gerade ein vollständiger Sorgerechtsentzug - zumal im Eilverfahren - das geeignete Mittel zur Behebung dieser Gefährdungslage wäre (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 2009, § 1666 Rn. 146 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris, Rn. 26 ff. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 -, juris, dort Rn. 19 ff. sowie auf BGH, Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris, dort Rn.16 ff.).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14
    Es wird lediglich der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dies den Interessen der Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten, am besten dient (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

  • AG Monschau, 28.03.2014 - 6 F 35/14
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf hier eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 34).

    Weicht das Gericht von den Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte ab (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund), gilt im Grundsatz das Gleiche (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 44 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2016 - 1 BvR 2742/15 -, juris; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

  • BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des

    Nichtabhilfeentscheidungen sind verfahrensinterne Entscheidungen, die keine selbstständige Beschwer begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2015 - 1 BvR 1951/13 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 29.09.2015 - 1 BvR 1292/15

    Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen

    Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, juris, Rn. 11).

    Auf der Grundlage des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts hat er die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus ihrem Haushalt herauszunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf daher eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 1999 - 1 BvR 1689/96 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29).
  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Auf der Grundlage des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte die Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen und bei Dritten unterzubringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 - 1 BvR 1292/15 -, Rn. 18).

    Auch wenn die Fachgerichte im Ausgangsverfahren eine Trennung des Kindes von beiden Eltern vorläufig nicht bezweckt haben, kann diese doch, solange das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Ergänzungspfleger liegt, jederzeit geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 24).

    Dies kann, insbesondere im Zusammenhang mit dem verschärften Elternkonflikt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen, die die Gefährdungsgrenze des § 1666 Abs. 1 BGB erreicht und zu einem Eingriff in das Sorgerecht Veranlassung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 27.07.2023 - 1 U 6/21

    Haftung des Jugendamts als Amtspfleger

    Die Ergänzungspflegerin gab das Kind aber in die Obhut des Vaters; vgl auch BVerfG B. v. 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14, wo die Kinder trotz Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt zunächst bei der Mutter verblieben; auch in BayObLG FamRZ 1994, 975 hat die Ergänzungspflegerin das Kind zwar der Mutter weggenommen, es aber bei der Familie seiner Halbschwester untergebracht.).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 1 UF 95/17

    Maßnahmen nach § 1666 BGB vor Geburt des Kindes

    Auch ein - hier nicht erfolgter -vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug, der erst mit Geburt Wirkung entfaltet, kommt nicht in Betracht, denn insoweit würde es sich um eine verfassungsrechtlich nicht statthafte sog. "Vorratsentscheidung" handeln (hierzu nur BVerfG, FamRZ 2014, 1772).
  • LG Neuruppin, 06.07.2018 - 31 O 338/16

    Schmerzensgeldansprüche einer Jugendlichen und ihrer Eltern aus Amtshaftung:

    Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris 21.11.2012 - 1 BvR 1711/09 - LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts.

    Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 -, Rn. 23, juris Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09, NJW 2010, 2333).

  • OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 4 UF 189/19

    Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an das Sachverständigengutachten

    Der mit dem Eingriff verbundene Grundrechtseingriff muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Schadenseintritt stehen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208-210; FamRZ 2014, 1772-1775; BGH FamRZ 2016, 1752-1756).
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2010 - 1 BvR 374/09 - NJW 2010, 2333; B.v. 27.8.2014 - 1 BvR 1822/14 - FamRZ 2014, 1772 ff. Rn. 25) die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören und es demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 4 UF 82/20

    Entzug der elterlichen Sorge für Kinder einer IS-Rückkehrerin

  • OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21

    Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB

  • OLG Brandenburg, 23.09.2021 - 13 UF 111/21

    Beschwerde gegen die Entziehung von Sorgerechtsteilen Erwiesene Gefährdung des

  • OLG Köln, 25.02.2015 - 26 UF 156/14

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2021 - 20 UF 18/21

    Entbehrlichkeit eines (Teil-)Sorgerechtsentzugs im Kinderschutzverfahren bei

  • OLG Rostock, 08.09.2016 - 10 UF 74/16

    Elterliche Sorge: Durchführung eines selbstständigen Sorgerechtsverfahrens bei

  • OLG Hamm, 25.02.2020 - 11 UF 253/19
  • OLG Braunschweig, 13.10.2021 - 2 UF 74/21

    Beschwerde gegen den Entzug von Teilen einer elterlichen Sorge; Trennung des

  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • KG, 17.05.2019 - 18 UF 32/19

    Bestellung von Ergänzungspfleger bei Verfahrensverzögerung durch

  • OLG Hamm, 04.10.2016 - 13 UF 117/16
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

  • VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20

    Antragsbefugnis; Aufenthaltsbestimmungsrecht; elterliche Sorge; Erziehungsrecht;

  • OLG Hamburg, 04.04.2018 - 2 UF 139/17

    Gefährdung des Kindeswohls

  • OLG Köln, 26.01.2015 - 26 UF 201/14

    Ablehnung des Antrags des Kindes auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den

  • OLG Koblenz, 01.09.2021 - 7 UF 297/21

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einer

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