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   BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07   

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https://dejure.org/2008,6017
BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07 (https://dejure.org/2008,6017)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 BvR 19/07 (https://dejure.org/2008,6017)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 1 BvR 19/07 (https://dejure.org/2008,6017)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Behandlung in Gütergemeinschaft lebende Eheleute als Besitzunternehmen im steuerrechtlichen Sinn mit Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar - Steuerliche Nachteile nicht durch Ehe, sondern durch Ausgestaltung der Gütergemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Einkünften aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einer ehelichen Gütergemeinschaft; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Vermietung von Wirtschaftsgütern als eine über ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung von Einkünften aus der Überlassung eines Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer ehelichen Gütergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur Betriebsaufspaltung bereits entschieden (vgl. BVerfGE 25, 28; 69, 188).

    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei nicht nur vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten gerichtlichen Differenzierung gelangen (BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme - hier der Annahme der personellen Verflechtung infolge der Gütergemeinschaft - den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (BVerfGE 69, 188 ).

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006 - IV R 22/02 -.
  • BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04

    Personelle Verflechtung auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer der

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Ein gemeinsamer Betätigungswille und damit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung werden auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften außerhalb des Familienrechts wie Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft angenommen (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, S. 165 und vom 21. April 2004 III R 7/03, BFH/NV 2005, S. 1974).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; stRspr).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird jedoch nach gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, S. 15 und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, S. 771) dann als eine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung).
  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird jedoch nach gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, S. 15 und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, S. 771) dann als eine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur Betriebsaufspaltung bereits entschieden (vgl. BVerfGE 25, 28; 69, 188).
  • BFH, 21.04.2005 - III R 7/03

    Miterben eines Besitz-Einzelunternehmers - Mitunternehmerschaft;

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Ein gemeinsamer Betätigungswille und damit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung werden auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften außerhalb des Familienrechts wie Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft angenommen (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, S. 165 und vom 21. April 2004 III R 7/03, BFH/NV 2005, S. 1974).
  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Besitzunternehmen auch eine eheliche Gütergemeinschaft sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, S. 876).
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    Das BVerfG hat in den Nichtannahmebeschlüssen vom 13. Januar 1995  1 BvR 1946/94 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 223), vom 25. März 2004  2 BvR 944/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2513, unter 1.b dd) und vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07 (HFR 2008, 754) die Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, mehrfach positiv beantwortet (so schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1802, unter II.1.a aa).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass diese Grundsätze auf einer zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes) enthaltenen --auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen-- Merkmals der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" beruhen, die in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Begriffsbildung des Zivilrechts abweicht und die Grenzen, die die Fachgerichte bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen zu beachten haben (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), nicht überschreitet (vgl. zu der --auch im vorliegenden Fall gegebenen-- unechten Betriebsaufspaltung ausführlich BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1969  1 BvR 136/62, BVerfGE 25, 28; zu Fällen unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse am Besitz- und Betriebsunternehmen BVerfG-Beschluss vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 494/82, 47/83, BVerfGE 69, 188, unter C.I.2.; zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen bei zusätzlicher Feststellung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen BVerfG-Beschluss vom 7. September 1987 1 BvR 1159/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 121; aus jüngerer Zeit nochmals BVerfG-Beschlüsse vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2513, und vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07, HFR 2008, 754).
  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    In der Folgezeit hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Betriebsaufspaltung mehrfach bejaht (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 13. Januar 1995  1 BvR 1946/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 223; vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2513, HFR 2004, 691, unter 1.b dd; vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07, HFR 2008, 754) und damit auch die Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende (gesetzliche) Grundlage verfügt, mehrfach --positiv-- beantwortet.
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