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   BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91   

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BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91 (https://dejure.org/1993,2870)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91 (https://dejure.org/1993,2870)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 1 BvR 1916/91 (https://dejure.org/1993,2870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis von Gewerkschaften bei nicht tarifkonformen Betriebsvereinbarungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifverträge - Betriebsvereinbarung - Lage der Arbeitszeit - Klagebefugnis der Gewerkschaften - Betriebsparteien - Gewisse Gestaltungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 34
  • afp 1993, 729
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91
    Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]).

    Der Fehler muß gerade in der Verletzung des Grundrechts liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 75, 302 [314]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91
    Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91
    Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 64 [74]; 42, 143 [148 f.]).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91
    Der Fehler muß gerade in der Verletzung des Grundrechts liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 75, 302 [314]).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1993 - 1 BvR 1916/91
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Rechtsanwendung Verfassungsrecht verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechtes verkannt hat (vgl. BVerfGE 19, 303 [310] m.w.N.; st. Rspr.).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29. Juni 1993 - 1 BvR 1916/91 - AP Nr. 2 a zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, zu II der Gründe) hielt allerdings den generellen Ausschluß von Schutzansprüchen der Gewerkschaft gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für "nicht unproblematisch" und ließ ausdrücklich offen, ob die durch § 23 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 3 BetrVG eröffneten Rechtsbehelfe ausreichen.
  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Fehlt die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, so handelt es sich um eine "wilde" Aussperrung, die rechtswidrig ist (LAG Hamm Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit zustimmender Anm. von Löwisch/Mikosch; Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 939 f.; Kalb, Arbeitskampfrecht, Rz 186; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 317; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 339 f.; a.A. noch Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 53).

    So hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b und c der Gründe) entschieden, daß die Übernahme einer "wilden" Aussperrung durch den Arbeitgeberverband noch während deren Dauer in einer Weise verlautbart werden müsse, die eine Kenntnisnahme durch die Gewerkschaft sicherstelle, z.B. durch eine Pressekonferenz, Aushang an den Werkstoren oder Unterrichtung der wartenden Arbeitnehmer über Lautsprecher.

    Auch für die betroffenen Arbeitnehmer ergäben sich bei einer "wilden" Aussperrung andere Verhaltenspflichten und Reaktionsmöglichkeiten als bei einer vom Arbeitgeberverband getragenen (zustimmend: Löwisch/Mikosch, Anm. zu AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble, aaO, Rz 314, 319; in der Sache ebenso Däubler/Wolter, aaO, Rz 984, 988 f.).

  • LAG Nürnberg, 06.02.1995 - 7 (5) Sa 785/93

    Warnstreik; Streik; Arbeitskampf; Arbeitsniederlegung; Gewerkschaft;

    In gleicher Weise argumentiert das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 21.08.1980, wenn es sowohl bei einem von Anfang an von der Gewerkschaft getragenen Streik als auch bei der (rechtlich-zulässigen, vgl. BAG, AP Nrn. 3 und 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) nachträglichen Übernahme eines ursprünglich ohne Gewerkschaftsbeteiligung begonnenen Streiks durch die Gewerkschaft eine eindeutige Äußerung gegenüber der Arbeitgeberseite fordert (AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 4 und 6).

    Der Arbeitgeber kann auch einen rechtswidrigen Streik mit einer Aussperrung beantworten (Großer Senat des BAG, Beschluss vom 21.04.1971, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm, Urteil vom 21.08.1980, AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 4 R; Löwisch-Hartje, RdA 1970, 331; Löwisch-Krauß, AR-Blattei, Arbeitskampf III Aussperrung, B II 1 c aa (VI); BAG, AP Nr. 6 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Dieses Aussperrungsrecht haben auch verbandsangehörige Arbeitgeber in der Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag (Löwisch-Mikosch, Anm. zu AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 218/95
    Fehlt die Ermächtigung durch den Arbeitgeberverband, so handelt es sich um eine "wilde" Aussperrung, die rechtswidrig ist ( LAG Hamm Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, mit zustimmender Anm. von Löwisch/Mikosch; Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 939 f.; Kalb, Arbeitskampfrecht, Rz 186; Löwisch/Rieble, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht Rz 317; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 339 f.; a.A. noch Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl. Rz 53).

    So hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21. August 1980 - 8 Sa 66/80 - AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b und c der Gründe) entschieden, daß die Übernahme einer "wilden" Aussperrung durch den Arbeitgeberverband noch während deren Dauer in einer Weise verlautbart werden müsse, die eine Kenntnisnahme durch die Gewerkschaft sicherstelle, z.B. durch eine Pressekonferenz, Aushang an den Werkstoren oder Unterrichtung der wartenden Arbeitnehmer über Lautsprecher.

    Auch für die betroffenen Arbeitnehmer ergäben sich bei einer "wilden" Aussperrung andere Verhaltenspflichten und Reaktionsmöglichkeiten als bei einer vom Arbeitgeberverband getragenen (zustimmend: Löwisch/Mikosch, Anm. zu AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble, a.a.O., Rz. 314, 319; in der Sache ebenso Däubler/Wolter, a.a.O., Rz 984, 988 f.).

  • LAG Nürnberg, 06.02.1995 - 7 (3) Sa 810/93

    Arbeitsniederlegung; Warnstreik; Streikbeschluß; Aussperrung

    In gleicher Weise argumentiert das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 21.08.1980, wenn es sowohl bei einem von Anfang an von der Gewerkschaft getragenen Streik als auch bei der (rechtlich zulässigen, vgl. BAG, AP Nrn. 3 und 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) nachträglichen Übernahme eines ursprünglich ohne Gewerkschaftsbeteiligung begonnenen Streiks durch die Gewerkschaft eine eindeutige Äußerung gegenüber der Arbeitgeberseite fordert (AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 4 und 6).

    Der Arbeitgeber kann auch einen rechtswidrigen Streik mit einer Aussperrung beantworten (Großer Senat des BAG, Beschluss vom 21.04.1971, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG, Hamm, Urteil vom 21.08.1980, AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 4 R; Löwisch-Hartje, RdA 1970, 331; Löwisch-Krauß, AR-Blattei, Arbeitskampf III Aussperrung, B II 1 c aa (VI); BAG, AP Nr. 6 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93

    Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

    Für die den Koalitionen im Bereich des Arbeitsrechts durch Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich eingeräumte Normensetzungsprärogative (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 29. Juni 1993 - 1 BvR 1916/91 - NzA 1994, 34) nimmt das Bundesverfassungsgericht an, daß diese den Koalitionen nicht schrankenlos zusteht, sondern der staatliche Gesetzgeber subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit weiter zuständig sei (BVerfGE 44, 322, 342).
  • LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 930/93

    Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug infolge einer Aussperrung;

    Die Kampfmaßnahme muß dabei gegenüber dem Kampfgegner kundgetan werden (LAG Hamm vom 21.08.1980, 8 Sa 66/80, AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) und eindeutig sein.
  • ArbG Hamburg, 18.05.1998 - 21 Ca 245/97

    Tarifliche Ausschlussfristen

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  • LAG Hamm, 14.11.2001 - 18 Sa 530/01

    Voraussetzungen für Abwehraussperrung von Streikteilnehmer eines Warnstreiks als

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  • LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 1128/93

    Annahmeverzug durch Aussperrung; Tatsächliches Angebot geschuldeter

    Die Kampfmaßnahme muß dabei gegenüber dem Kampfgegner kundgetan werden (LAG Hamm vom 21.08.1980, 8 Sa 66/80, AP Nr. 72 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) und eindeutig sein.
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