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   BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04   

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https://dejure.org/2005,2549
BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04 (https://dejure.org/2005,2549)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04 (https://dejure.org/2005,2549)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 (https://dejure.org/2005,2549)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde mit dem Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Beleidigung; Schutz von emotionalen, grundlosen und wertlosen Meinungsäußerungen durch die grundgesetzliche Meinungsfreiheit; Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3274
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier von den Strafgerichten angewandten § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Ein Strafurteil verstößt daher schon dann gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn das Gericht bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 107, 275 ).

    b) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ).

    Die Meinungsfreiheit tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 43 ; 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    Ein Strafurteil verstößt daher schon dann gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn das Gericht bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 107, 275 ).

    Die Meinungsfreiheit tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 43 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    b) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    Ein Strafurteil verstößt daher schon dann gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn das Gericht bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 107, 275 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04
    Die Meinungsfreiheit tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 43 ; 93, 266 ).
  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 ).

  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20

    Sexistischer Facebook-Post: Pirinçci muss Neubauer 6000 Euro zahlen

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre fordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274; NJW 2019, 2600 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18

    Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und

    7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, juris Rn. 26 = BVerfGE 94, 1, und vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), an der sich der Senat unbeschadet der daran geäußerten Kritik (hierzu: BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04, NJW 2005, 1291, 1293; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25; Kriele, NJW 1994, 1897; Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 ff.) zu orientieren hat - verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden.

    Denn ob eine geäußerte Sachkritik nachvollziehbar oder gar berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), wie die Frage, ob das behördliche Vorgehen rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2006 - 15 U 180/05

    Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

    Ist danach eine Rechtsgutverletzung durch die Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f).
  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Vergeblich macht der Antragsteller insoweit ein richterliches Recht auf Meinungsfreiheit in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199 f.; Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95, NJW 2000, 3413 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f.) geltend.
  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

    Denn Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274).

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.).

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

    Dass es dem Angeklagten beim Verfassen der Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz nicht mehr (auch noch) um die Auseinandersetzung in der Sache, um die Verdeutlichung seiner Anliegen und Position im Rechtsstreit - auch unter Zuhilfenahme drastischer Formulierungen - ging, sondern es ihm nur noch um die Herabsetzung des Rechtsanwalts Wandelt als Person, um dessen persönliche Diffamierung fern jeden sachlichen Anliegens (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3274, 3275) zu tun war, kann nicht beurteilt werden.

  • BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21

    Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

    cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

  • OLG Köln, 06.01.2009 - 15 U 174/08

    Antisemitismusstreit

  • LG Cottbus, 27.01.2009 - 25 Ns 278/08

    Beleidigung eines Richters durch eine Unmutsäußerung

  • OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23
  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen

  • OLG Nürnberg, 14.10.2009 - 1 St OLG Ss 41/09

    Beleidigung: Bezeichnung eines Polizisten als "Ausländerhasser" im Zusammenhang

  • LG München II, 25.08.2011 - 8 O 127/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigungsanspruch bei öffentlicher

  • OLG Koblenz, 12.09.2007 - 1 U 223/07
  • KG, 30.04.2012 - 161 Ss 80/12

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf

  • LG Köln, 03.09.2008 - 28 O 366/08

    Anspruch auf Unterlassung von auf einer Internetseite geäußerten Behauptungen

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05

    Beleidigung: Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz, Schmähkritik

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
  • LG Düsseldorf, 04.12.2019 - 12 O 125/19

    Wettbewerbsrecht, anwaltliches Standesrecht

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