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   BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97   

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BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97 (https://dejure.org/2000,1792)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97 (https://dejure.org/2000,1792)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 (https://dejure.org/2000,1792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zivilgerichtliche Beurteilung einer erbvertraglichen Heiratsklausel mit Ausschluß von der Erbfolge unter Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen - der Testierfreiheit einerseits und der Eheschließungsfreiheit andererseits

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erbschein - Erbfolge - Grundrechte - Objektive Werteordnung - Mittelbare Drittwirkung - Generalklausel - Eigentumsfreiheit - Ehe

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1... ; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 138

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Fürstenhaus

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Fürstenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2495
  • DNotZ 2000, 391
  • FamRZ 2000, 945
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Dem Recht des Erblassers zu vererben entspricht zwar das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass auch der begünstigte Erbe, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, den Schutz des Grundrechts genießt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Dem Recht des Erblassers zu vererben entspricht zwar das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass auch der begünstigte Erbe, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, den Schutz des Grundrechts genießt (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 89, 214 ).

    Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    c) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 - 1Z BR 41/95 -.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 42, 143 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 89, 214 ).
  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97
    a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 -, .
  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Gerichte Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

    Die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

  • BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06

    Zeitliche Begrenzung der Fortdauer der Testamentsvollstreckung

    Zwar entspricht dem Recht des Erblassers zu vererben das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass der begünstigte Erbe jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an den Schutz des Grundrechts genießt (BVerfG NJW 2000, 2495 f. m.N.).
  • BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08

    Keine Grundrechtsverletzung eines Erben aus Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Auslegung

    Grundlage für den verfassungsrechtlichen Schutz des erbrechtlichen Erwerbs bei testamentarischer Erbfolge ist die Testierfreiheit des Erblassers (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ; 112, 332 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2000 - 1 BvR 2464/97 -, NJW 2001, S. 141).
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Ob die Gerichte im Ausgangsverfahren eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen des Erblassers und des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 f.) vorgenommen haben, kann das Bundesverfassungsgericht nur dann beurteilen, wenn der Beschwerdeführer diese ihn bei Eingehung einer Ehe betreffenden besonderen Umstände in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Ob die Gerichte im Ausgangsverfahren eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen des Erblassers und des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000, S. 2495 f.) vorgenommen haben, kann das Bundesverfassungsgericht nur dann beurteilen, wenn der Beschwerdeführer diese ihn bei Eingehung einer Ehe betreffenden Umstände in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auch der Nichtannahme-Beschluss vom 21.2.2000 (1 BvR 1937/97; NJW 2000, 2495 = FamRZ 2000, 945 = DNotZ 2000, 391) in dem Parallelverfahren, das dem Senat zur Vorlage an den BGH Anlass gegeben hatte und in dem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 4.8.1999 (BayObLG-Rep 1999, 76 = FamRZ 2000, 380) abschließend entschieden hat, trägt den vom Beteiligten zu 7 daraus gezogenen Umkehrschluss nicht.
  • BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97

    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Der Beteiligte zu 1 hat gegen den Senatsbeschluß vom 3.9.1996 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 1 BvR 1937/97), über die noch nicht entschieden ist.
  • BayObLG, 02.11.2000 - 1Z BR 86/00

    Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (BVerfG FamRZ 2000, 945/946).
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