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   BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04   

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https://dejure.org/2004,280
BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 (https://dejure.org/2004,280)
BVerfG, Entscheidung vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 (https://dejure.org/2004,280)
BVerfG, Entscheidung vom 02. September 2004 - 1 BvR 1962/04 (https://dejure.org/2004,280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach SGB II idFv 30 Juli 2004

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Einstufung als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaf bzw. Bedarfsgemeinschaft eines hilfebedürftigen Mitbewohners aufgrund gleicher Meldeadresse; Bestehen von Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners

  • Judicialis

    SGB II § 1 Abs. 1; ; SGB II § ... 1 Abs. 2; ; SGB II § 2 Abs. 1; ; SGB II § 2 Abs. 2; ; SGB II § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b; ; SGB II § 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 Buchstabe b; ; SGB II § 9; ; SGB II § 9 Abs. 1; ; SGB II § 9 Abs. 2; ; SGB II § 9 Abs. 5; ; SGB II § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; SGB II § 60 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1; ; SGB II § 65; ; SGB II § 65 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB §§ 1589 f.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3347 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1178
  • FamRZ 2004, 1950
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04
    Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04
    Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschuss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04) liege eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen beständen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne.

    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).

    Sie trägt aber das rechtliche Risiko dafür, dass entgegen ihren Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. BVerfG vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2017 - VGH B 37/16

    Obliegenheit zur Angabe der Identität bei Antrag nach dem LTranspG (juris:

    Soweit darüber hinaus aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2004 (Az: 1 BvR 1962/04, NVwZ 2005, 1178) entnommen wird, bei der Feststellung der Voraussetzungen staatlicher Leistungen dürften mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung persönliche Angaben nur insoweit verlangt werden, als diese entscheidungserheblich seien und nicht unangemessen in den Persönlichkeitsbereich eindrängen (so D. Lorenz, a.a.O, Art. 2 Abs. 1 Rn. 372; vgl. auch Müller-Thele, NJW 2005, 1541 [1542]), sind die dortigen Überlegungen auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • SG Düsseldorf, 16.02.2005 - S 35 SO 28/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, verfassungswidrige

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht den Tatbestand der "eheähnlichen Lebensgemeinschaft", wie er in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II genannt ist - erfüllt (vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2004, Az.: 1 BvR 1962/04, www.juris.de; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992, Az.: 1 BvL 8/87, www.juris.de; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, www.juris.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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