Rechtsprechung
   BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04   

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    Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Regelungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 3347 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1950
  • VersR 2004, 1950
  • NVwZ 2005, 1178



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Wird zitiert von ... (95)  

  • SG Fulda, 14.07.2005 - S1 AS 47/05  
    Der Antragsteller erhob Widerspruch am 12.05.2005 mit der Begründung, es bestehe keine Bedarfsgemeinschaft und keine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau F. Zur Definition der eheähnlichen Gemeinschaft berufe er sich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, vom 16.02.2002 - 1 BvR 1/01 und 2/01, und auf den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005 - S 35 SO 28/05.

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 sei eine eheähnliche Gemeinschaft frühestens nach drei Jahren zugrunde zu legen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil 1 BvR 1962/04 vom 02.09.2004 bereits entschieden, dass die Tatsache, dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse hätten, nicht dafür ausreiche, eine eheähnliche Gemeinschaft zu unterstellen, wenn die anderen beschriebenen Merkmale nicht gegeben seien.

    Daher müsse ein Antragsteller nach "Hartz IV" keine Angaben über seine Mitbewohner machen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.10.2004 - 1 BvR 1962/04).

    Die Frage, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 entschieden und diese Rechtsprechung auch mehrfach bestätigt, so bereits zum SGB II mit Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes stimmt damit überein - BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - ausdrücklich die Erfassung eines Mitbewohners einer Wohngemeinschaft als Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewertet und die Kriterien, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, nochmals wiederholt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05  

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschuss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04) liege eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen beständen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne.

    Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung definiert als die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264; zuletzt wohl Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, m.w.N.).

    Sie trägt aber das rechtliche Risiko dafür, dass entgegen ihren Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. BVerfG vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04).

  • LSG Bayern, 26.11.2012 - L 11 AS 783/12  

    Positive Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft.

    Weitere Hinweistatsachen können sich aus der Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder der Art des (räumlichen) Zusammenlebens ergeben, wobei das bloße Zusammenleben unter derselben Meldeadresse regelmäßig nicht zur Annahme einer Partnerschaft genügt (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - juris).
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