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   BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20   

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BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 (https://dejure.org/2020,28080)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 (https://dejure.org/2020,28080)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 (https://dejure.org/2020,28080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).

    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ).

    Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; 133, 37 ).

  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ).
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 309/11

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    In der Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts kann daher kein Ausdruck eines Einlenkens des Verordnungsgebers im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Erstattung der notwendigen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 1 BvR 2066/18

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach erfolgreicher fachgerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).
  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 550/14

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20
    Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 1054/20

    Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen bei ursprünglicher Unzulässigkeit

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Das bloße Verbot der Beherbergung bewirkt, anders als ein Verbot der Einreise in ein Bundesland (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 16.9.2020 - 1 BvR 1977/20 -, juris Rn. 6), zwar keinen Eingriff in die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvQ 8/22

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung

    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerfG, 18.05.2022 - 1 BvR 911/22

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Aufhebung der angefochtenen

    Hingegen kommt mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde bei einer Entscheidung über die Auslagenerstattung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3).

    Insbesondere steht ihr nicht bereits entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung nach

    bb) Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprächen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2021 - 2 BvR 220/21 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2022 - 2 BvR 257/21 -, Rn. 7; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 533/22 -, Rn. 4; vom 24. März 2023 - 2 BvR 431/22 -, Rn. 4), etwa, dass die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 07.10.2021 - 1 BvR 609/21

    Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde und

    Das ist aber regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 05.10.2022 - 1 BvR 856/22

    Abgelehnter Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigungserklärung der

    Die Auslagenerstattung entspricht auch regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2020 - 1 BvR 1977/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2021 - 1 BvR 609/21 -, Rn. 9) und dies bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren geblieben ist (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, Rn. 2 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 1054/20 -, Rn. 2).
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