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   BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05   

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https://dejure.org/2008,1229
BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05 (https://dejure.org/2008,1229)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05 (https://dejure.org/2008,1229)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 2008 - 1 BvR 2007/05 (https://dejure.org/2008,1229)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung des tarifvertraglich geschuldeten oder des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung; Nachträgliches Heranziehen des Arbeitgebers zur Zahlung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 22 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - BVerfG nimmt Beschwerden zum Phantomlohn nicht an

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Phantomlohn bleibt sozialversicherungspflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - BVerfG nimmt Beschwerden zum Phantomlohn nicht an

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolglos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 266
  • NJW 2008, 3698
  • NZA 2009, 44
  • NZS 2009, 209
  • NZS 2009, 379
  • DVBl 2008, 1439
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Dieses Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 111, 54 ; stRspr).

    Diese ist allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 ; 91, 335 ; 111, 54 ).

    Dazu gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die Auslegung offener Gesetzesbegriffe und die Fortbildung des Rechts müssen ihrerseits mit der Verfassung in Einklang stehen und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Es kann dahin gestellt bleiben, ob die zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuerrecht entwickelten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 239; 110, 94) auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen Anwendung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03 - NZS 2008, S. 142 ).

    Jedenfalls benennt der Vortrag des Beschwerdeführers weder eine sozialrechtliche Gesetzesvorschrift, die aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein könnte, noch in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregeln, die ein solches strukturelles Vollzugsdefizit erst begründen könnten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts würde es nicht gerecht, wollte dieses ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen lassen jedoch keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103, 89 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Dazu gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die Auslegung offener Gesetzesbegriffe und die Fortbildung des Rechts müssen ihrerseits mit der Verfassung in Einklang stehen und den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Es kann dahin gestellt bleiben, ob die zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuerrecht entwickelten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 239; 110, 94) auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen Anwendung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03 - NZS 2008, S. 142 ).

    Jedenfalls benennt der Vortrag des Beschwerdeführers weder eine sozialrechtliche Gesetzesvorschrift, die aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig sein könnte, noch in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregeln, die ein solches strukturelles Vollzugsdefizit erst begründen könnten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 2 BvR 368/02

    Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Für Steuer- und Abgabevorschriften ist anerkannt, dass sie nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 98, 83 ; 110, 274 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Eine Verfassungsbeschwerde ist nämlich in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ).
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Es kann dahin gestellt bleiben, ob die zum strukturellen Vollzugsdefizit im Steuerrecht entwickelten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 239; 110, 94) auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen Anwendung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03 - NZS 2008, S. 142 ).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 2007/05
    Das Landessozialgericht konnte daher im Umkehrschluss von der Maßgeblichkeit des Entstehungsprinzips für alle Entgeltbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum ausgehen (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R -, BSGE 93, 119 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 1591/87
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BSG, 27.07.2005 - B 12 KR 75/04 B
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 aaO; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3) .
  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiche Bezahlung - Entstehung des

    Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 S 1 SGB IV idF des Gesetzes vom 21.12.2008 aaO und der Bekanntmachung vom 12.11.2009 aaO; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3) .
  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

    Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 S 1 SGB IV idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 < BGBl I 818> und des Gesetzes vom 21.12.2008 aaO ; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3) .
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