Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.02.2018

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16   

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https://dejure.org/2017,41848
BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2017,41848)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2017,41848)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2017,41848)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 21 Abs 1 Nr 3 PStG vom 19.02.2007
    Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...

  • IWW

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG; § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG; § 22 Abs. 3 PStG
    GG; PStG

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3; PStG §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verfassungswidrigkeit des Personenstandgesetz wegen fehlenden positiven Geschlechtseintrag (Divers)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...

  • rechtsportal.de

    Schutz der geschlechtlichen Identität durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Antrag auf positive Eintragung der Geschlechtsangabe "inter/divers", hilfsweise "divers" in das Geburtenregister; Schutz der geschlechtlichen Identität von weder dem männlichen noch dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - allgemeines Persönlichkeit sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • faz.net (Pressebericht, 08.11.2017)

    Intersexualität: Das empfundene Geschlecht

  • zeit.de (Pressebericht, 08.11.2017)

    Intersexualität: Für drittes Geschlecht im Geburtenregister

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlecht: "inter/divers"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerfG fordert drittes Geschlecht für Eintrag in Geburtenregister

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geburtenregister: Weiblich, männlich, divers?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Drittes Geschlecht - Diskriminierung intersexueller Menschen durch Gesetzgeber festgestellt

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.11.2017)

    Was Vanjas Sieg für Intersexuelle bedeutet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.09.2016)

    Intersexuelle reicht Verfassungsklage ein

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Bundesverfassungsgericht für drittes Geschlecht im Geburtenregister

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.11.2017)

    Persönlichkeitsrechte : Drittes Geschlecht verlangt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drittes Geschlecht im Geburtenregister

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrtes Neutrum

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Geburtenregister vor Umbruch - Bundesverfassungsgericht fordert neben männlich / weiblich eine dritte Kategorie inter

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Das dritte Geschlecht: Was gilt für die Betriebsratswahlen 2018?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 99 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Eintragung in Personenstandsregister bei Intersexualität

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ab 01.01.2019 wird das dritte Geschlecht im Personenstandregister geführt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das dritte Geschlecht - Diskriminierung im Personenstandsgesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Männlich" oder "weiblich" nicht ausreichend: Gesetzgeber muss bis Ende 2018 weiteren positiven Geschlechtseintrag für Personenstandsrecht schaffen - Geltendes Personenstandsrecht verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Besprechungen u.ä. (11)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    In Deutschland nichts Neues? Der Beschluss des BVerfG zum dritten Geschlecht aus völkerrechtlicher Perspektive

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Harter oder weicher Sexit"?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gleiche Freiheit für alle! Zur freiheitsrechtlichen Begründung des BVerfG in der Entscheidung zur Dritten Option

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Dritte Option: Für wen?

  • archive.is (Pressekommentar, 08.11.2017)

    Drittes Geschlecht: Eine längst überfällige Entscheidung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG
    Das dritte Geschlecht

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Drittes Geschlecht

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dritte Option

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Geburtenregister vor Umbruch - Bundesverfassungsgericht fordert neben männlich / weiblich eine dritte Kategorie inter

  • heuking.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eins, zwei oder drei ? Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht

  • examenspodcast.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Das dritte Geschlecht

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • lsvd.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des LSVD - Lesben- und Schwulenverband - zur Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 1
  • NJW 2017, 3643
  • NVwZ 2018, 877
  • FamRZ 2017, 2046
  • DVBl 2018, 241
  • DÖV 2018, 328
  • SpuRt 2018, 35
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen.Stoßrichtung der Norm ist es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 107; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 79; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 550 [Mai 1996]; Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung, 2. Aufl. 1996, S. 323 ff., insbes. S. 331), nicht jedoch, eine geschlechtliche Zuordnung im Personenstandsrecht festzuschreiben oder eine weitere Geschlechts-kategorie jenseits von "männlich" und "weiblich" auszuschließen.

    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (BVerfGE 85, 191 ; stRspr).

    Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (BVerfGE 85, 191 ).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

    Sofern die rechtliche Identifikation von Personen de lege lata anhand ihres Geschlechts erfolgt und einzelne rechtliche Pflichten und Ansprüche nach geltendem Recht anhand des Geschlechts zugeordnet sind, trägt die personenstandsrechtliche Registrierung des Geschlechts zwar dazu bei, dass diese Identifikation und Zuordnung sicher und eindeutig erfolgen kann (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

    Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 ; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; 115, 1 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht früher formuliert hat, unsere Rechtsordnung und unser soziales Leben gingen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder "männlichen" oder "weiblichen" Geschlechts sei (vgl. BVerfGE 49, 286 ), handelte es sich schon damals nicht um die Feststellung, eine Geschlechterbinarität sei von Verfassungs wegen vorgegeben, sondern um eine bloße Beschreibung des zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnisses der Geschlechtszugehörigkeit.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 99, 185 ; 120, 274 ; stRspr).

    Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15

    Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - und des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 - 85 III 105/14 - verletzen die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - werden aufgehoben.

  • OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14

    Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - und des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 - 85 III 105/14 - verletzen die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechen aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 - 17 W 28/14 - werden aufgehoben.

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Misst der Gesetzgeber dem Geschlecht so über das Personenstandsrecht erhebliche Bedeutung für die Beschreibung einer Person und ihrer Rechtsstellung bei, hat die personenstandsrechtliche Anerkennung der konkreten Geschlechtszugehörigkeit bereits für sich genommen eine Identität stiftende und ausdrückende Wirkung, ohne dass es noch darauf ankäme, welche materiell-rechtlichen Konsequenzen der Personenstandseintrag außerhalb des Personenstandsrechts hat (vgl. zur eigenständigen Grundrechtsrelevanz des Registereintrags für den Fall von Transsexualität bereits BVerfGE 49, 286 ; s. auch zur Namensführung BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; 115, 1 ).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 99, 185 ; 120, 274 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • AG Hannover, 13.10.2014 - 85 III 105/14

    "Inter" oder "Divers" gibt's im Gesetz nicht

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 141, 186 ; 147, 1 ; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 ; 209, 139 ; 219, 233 ; stRspr).

    Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).

  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Klärungsbedürftig ist auch nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (verfassungskonforme Auslegung) oder mit welchen Rechtsfolgen (Teilnichtigkeit) § 28 Satz 1 LGG Saarland unvereinbar mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe weiter Art. 12 Abs. 3 Saarländische Verfassung) ist, weil neben der hilfsweisen Verwendung nur der weiblichen und der männlichen Form nicht auch die Existenz von Personen berücksichtigt wird, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643, insbesondere Rn. 44 ff., 50, 56 ff.; Helms, FamRZ 2017, 2054).

    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 36 ff. mwN).

    Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt weithin, wie Menschen angesprochen werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 39).

    Demgegenüber ist die Wahrung der Persönlichkeit nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 46, 50).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung (noch) ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung, wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017, 130176, Rz. 39 f.).

    Anlass für diese Gesetzesänderung war der Beschluss des BVerfG vom 10.10.2017 (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643).

    Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 45b PStG ausdrücklich auf die (veraltete; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16, Rz. 9 mit weiteren Hinweisen zum Stand der Wissenschaft) Definition der Konsensus-Konferenz des Jahres 2005 Bezug genommen und sich diese zu Eigen gemacht.

    Sie steht auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, insbesondere auch nach den Ausführungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 209/16, BeckRS 2017, 130176, welche zur Einführung des § 45b PStG geführt hat.

    Gerichtlich bestätigt wurde diese Auffassung erstmals, wenn auch nur in einem Obiter dictum, durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 21.01.2015 (- 17 W 28/14 -, StAZ 2015, S. 107; nachfolgend auch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2016 - XII ZB 52/15 - , NJW 2016, S. 2885, Rn. 22, und BVerfGE 147, 1 [20]; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2017 - 17 W 5/17 - Anlage 32).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) entschieden hatte, dass § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität verstieß, weil er keine positive Geschlechtsbezeichnung für Menschen ermöglichte, die sich selbst dauerhaft weder dem 'männlichen' noch dem 'weiblichen' Geschlecht zuordnen, kann der Personenstandsfall nach der seit 22.12.2018 geltenden Fassung des § 22 Abs. 3 PStG auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' eingetragen werden, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

    Die Schaffung des § 45b PStG sollte eine verfassungskonforme Rechtslage im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) herstellen.

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedem Menschen einen autonomen und privaten Lebensbereich, in dem er seine Individualität entwickeln und entfalten kann (BVerfGE 35, 202 [220]; 79, 256 [268]; 120, 274 [303]; 141, 186 [201]; 147, 1 [19]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anerkennung der Geschlechtsidentität durch das Recht für die Einzelnen von erheblicher Bedeutung (u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [191 f., 200 ff.]; 147, 1 [22]).

    Daher gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Personenstandseintrag das Geschlecht abzubilden, welches der Geschlechtsidentität der Person entspricht (BVerfGE 49, 286 [298]; 60, 123 [134 f.]; Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 147, 1 [22]).

    Das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu entnehmende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (BVerfGE 121, 175 [191]; 128, 109 [124]) ist beeinträchtigt, wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt (BVerfGE 147, 1 [22]).

    Die Einzelnen sollen selbst darüber entscheiden können, wie sie sich gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit darstellen und was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmacht (vgl. insbesondere BVerfGE 147, 1 [23] sowie 63, 131 [142] unter Verweis auf BVerfGE 35, 202 [220] und BVerfGE 54, 148 [155 f.]; auch BVerfGE 119, 1 [24]; vgl. für eine detaillierte Darstellung auch Hufen, in: Badura/Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, S. 103).

    Hierzu gehört auch die staatliche Anerkennung der subjektiven Geschlechtszugehörigkeit (BVerfGE 147, 1 [23, 30]; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72).

    Eine aus der Perspektive der betroffenen Person unrichtige personenstandsrechtliche Zuordnung zwingt sie daher dazu, sich in ihrem Lebensverlauf fortwährend in einer Weise darzustellen, die sie als verfälschend empfindet (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 3126/11 -, StAZ 2012, 344; zur Bedeutung der Übereinstimmung von Registereintrag und Auftreten in der Öffentlichkeit auch BVerfGE 88, 87 [98, 99]; 116, 243 [264]; 147, 1 [23]).

    Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und es für niemanden an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist, dem nachhaltig selbst empfundenen Geschlecht zugeordnet zu werden (BVerfGE 128, 109 [126 ff.]; 147, 1 [30]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber in derselben Entscheidung auch entschieden, dass das rechtliche Geschlecht mit dem tatsächlichen Geschlecht der Person übereinstimmen soll (BVerfGE 128, 109 [129 f.]; deutlicher: BVerfGE 147, 1 [22]).

    In der Folge ist in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 147, 1 [2, 30]) im Jahr 2018 § 22 Abs. 3 PStG verändert worden und die Eintragungskategorie 'divers' hinzugefügt worden, zugleich aber auch die Muss- in eine Kann-Vorschrift überführt worden (BGBl. 2018 I, S. 2635).

    Es handelte sich dann beim Geschlecht um keine Größe von personenstandsrechtlicher Relevanz." (BVerfGE 147, 1 [22]).

    "Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts." (BVerfGE 147, 1 [28]).

    Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG spricht ohne Einschränkung allgemein von "Geschlecht", was auch ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich sein kann." (BVerfGE 147, 1 [18]).

    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (BVerfGE 147, 1 [27]; st.Rspr. seit BVerfGE 85, 191 [206]).

    Diese Personen könnten ihre Persönlichkeit möglicherweise ungehinderter entfalten, wenn der geschlechtlichen Zuordnung generell geringere Bedeutung zukäme." (BVerfGE 147, 1 [20]).

    Wenn der Staat eine rechtlich verbindliche geschlechtliche Zuordnung verlangt, dann aber das selbst empfundene Geschlecht nicht anerkennt, ist dieses Recht betroffen (BVerfGE 147, 1 [22]).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" (BGBl. 2018 I, S. 2635) ausweislich der Gesetzesbegründung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) eine verfassungskonforme Gesetzeslage herstellen.

    Die Stellungnahme betreffe daher z.B. nicht das Turner-Syndrom - um das es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Dritten Option (BVerfGE 147, 1 [3]) ging - oder das Klinefelter-Syndrom als Formen von DSD, weil hier zwar eine Besonderheit hinsichtlich der Geschlechtschromosomen, aber körperlich ansonsten keine zwischengeschlechtlichen Merkmale vorliegen (BT-Drucks. 17/9088, S. 5).

    Hinzutreten psychische sowie sozio-kulturelle Aspekte (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, Lemma "Geschlecht; vgl. auch BVerfGE 147, 1 [Rn. 9] m.w.N.).

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    In der mit § 45b PStG teilweise umgesetzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 wird primär das eigene geschlechtliche Empfinden der Person jenseits von männlich und weiblich als grundrechtlicher Ausgangspunkt gewählt (BVerfGE 147, 1 [21]).

    Stattdessen betont das Bundesverfassungsgericht die Selbstzuordnung des Individuums, das sein geschlechtliches Selbstverständnis nicht innerhalb der Zweigeschlechterordnung artikuliert (BVerfGE 147, 1 [20 ff., 25], Rn. 42, 43, 47, 48, 51, 52).

    In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) so verstanden, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen unabhängig von körperlichen Merkmalen Rechnung zu tragen sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2019 - I-25 Wx 76/17 -, FamRZ 2019, S. 1663 [1664]).

    Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.

    Sie verkennt gerade die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) für die personenstandsrechtliche Anerkennung von Personen formuliert hat, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem explizit festgehalten, dass gerade Menschen besonders schutzwürdig, weil vulnerabel sind, "deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist" (BVerfGE 147, 1 [28]).

    Während sich manche außerhalb der Kategorien männlich und weiblich verorten, definieren sich viele als Frauen oder Männer (vgl. u.a. BVerfGE 147, 1 [Rn. 51]).

    Das hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn es in der Entscheidung vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) stets die Selbstzuordnung der beschwerdeführenden Person betont.

    Bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung handelt es sich, wie auch vom Bundesverfassungsgericht näher ausgeführt (BVerfGE 147, 1 [7]), gerade nicht um eine Krankheit, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die betroffenen Personen notwendig bereits in geschlechtsspezifischer ärztlicher Behandlung befinden.

    Mit § 45b PStG, inklusive seines Absatzes 3, sollte freilich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 umgesetzt werden (BVerfGE 147, 1).

    Dieser Beschluss hat Menschen, deren Geschlechtsidentität weder weiblich noch männlich ist, das Recht zuerkannt, "sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind" (BVerfGE 147, 1 [23]).

    davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.

    Im Anschluss an die hierzu eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2017 (BVerfGE 147, 1) hat sich der Gesetzgeber mit der Reform des noch jungen § 22 Abs. 3 PStG und der Einführung des § 45b PStG dafür entschieden, im Geltungsbereich dieser Normen vier verschiedene Eintragungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und somit keine Verknüpfung von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit mehr vorzusehen.

  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, "die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39).

    Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).

    Dass der Schutz des - hier über § 823 Abs. 1 BGB in das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien ausstrahlenden - allgemeinen Persönlichkeitsrecht für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung beginnt, zeigt sich auch an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 (= NJW 2017, 3643).

    = NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11.9.2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52).

    Die Wahrung der Persönlichkeit ist nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit keinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52 aE; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45; die Streichung von Aufforderungen zu Angaben zu Geschlecht und Anrede in Bewerbungsformularen und Eingabemasken befürwortend Körlings NZA 2018, 282, 284).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    Insofern ist die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtszugehörigkeit zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017,1 BvR 2019/16, Rn. 42, 43; Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1833/95, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).
  • VerfGH Thüringen, 06.03.2024 - VerfGH 23/18

    Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes zur Wahl der

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, nach Art. 2 Abs. 3 ThürVerf vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts geschützt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31 = juris Rn. 58 ff. zur vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

    Das Fördergebot des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf kann die darin enthaltene Ungleichbehandlung von nicht binären Personen im Verhältnis zu Frauen jedoch nicht rechtfertigen, da es sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Sinn und Zweck nur im Verhältnis von Frauen und Männern anwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31 = juris Rn. 60; Kischel, in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 56. Aufl., Stand: 15. August 2023, Art. 3 Rn. 183, 196).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Anlass für diese Gesetzesänderung war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046).

    Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 39 mwN).

    Indem das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, greift es in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität ein (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 42 mwN).

    Das Transsexuellengesetz stammt aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046), geht noch von einem binären Geschlechtssystem aus und wurde nicht an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Intersexualität angepasst.

    Die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft besonders hoch (vgl. BVerfGE 147, 1 = FamRZ 2017, 2046 Rn. 58 f. mwN).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2021 - 24 U 19/21

    Ansprüche wegen Geschlechtsdiskriminierung beim "Online-Shopping"

    Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität von Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).

    Die Wahrung der Persönlichkeit ist hingegen dann nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit einer Person keinen Niederschlag findet (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671, Rn. 45; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 46, 50).

    Der Umstand, dass das Personenstandsrecht nunmehr und in Vollziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) vier Möglichkeiten der Geschlechterzuordnung kennt (männlich, weiblich, divers, keine Zuordnung), bedeutet in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der klagenden Person nicht zugleich, dass diese Anforderung unterschiedslos für sämtliche Lebensbereiche gilt.

    Ein von der konkreten Rechtslage losgelöster Anspruch auf personenstandsrechtliche Anerkennung beliebiger Identitätsmerkmale ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, NJW 2017, 3643, Rn. 46; BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17 -, NJW 2018, 1671, Rn. 45).

  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 16/22 R

    Geschlechtsangleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine

    Die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 (1 BvR 2019/16) betreffe allein die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und nicht Leistungsansprüche in der GKV.

    Im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der GKV und der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten geschlechtlichen Identität (vgl BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 37 ff mwN) obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV unter Berücksichtigung der vorherrschenden gesellschaftlich-kulturellen Anschauungen für bestimmte körperliche oder psychische Zustände zu regeln.

    Danach ist auch die geschlechtliche Identität von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 38 ff).

  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.06.2021 - 3 Sa 37 öD/21

    Entschädigung, Diskriminierung, Geschlecht, Mehrgeschlechtlichkeit,

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 - L 5 KR 1811/21

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Kostenerstattungsanspruch für

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin

  • LG Ingolstadt, 29.07.2022 - 83 O 1394/21

    Unterlassungsanspruch gegen Leitfaden für gendersensible Sprache bei Audi

  • EGMR, 04.04.2023 - 53568/18

    O.H. ET G.H. c. ALLEMAGNE

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17

    Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19

    Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung,

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

  • BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2020 - Vollz (Ws) 10/20

    Ist im Geburtenregister als Geschlecht einer strafgefangenen Person "divers"

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2018 - 25 Wx 76/17
  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1915/23

    Mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung unzulässige

  • EGMR, 04.04.2023 - 7246/20

    Keine Menschenrechtsverletzung: Transpersonen können Mutter- und Vaterschaft

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 - 4 Sa 123 öD/22

    Gleichstellungsbeauftragte, nicht-binäre Person, drittes Geschlecht,

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

  • SG Mannheim, 14.04.2021 - S 4 KR 3011/20
  • VG Düsseldorf, 17.11.2022 - 27 K 2236/21

    Drittes Geschlecht, Klagebefugnis, Rundfunkbeitrag.

  • AG Münster, 16.12.2019 - 22 III 36/19
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 LW 1/21 R

    Verzinsung einer Regelaltersrente bei Rentennachzahlung nach Gesetzesänderung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 - 10 A 11418/21

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig;

  • SG Hamburg, 15.09.2022 - S 25 KR 519/21
  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • BVerwG, 07.10.2021 - 2 WD 23.20

    Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines anderen Soldaten unabhängig

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • ArbG Duisburg, 16.10.2018 - 2 BV 23/18
  • BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • OLG München, 07.06.2023 - 21 U 5235/22

    Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers durch Empfang von

  • SG Berlin, 24.01.2022 - S 29 KR 375/21
  • AG Münster, 05.02.2020 - 22 III 130/18
  • BVerwG, 28.02.2019 - 1 WB 16.18

    Vorgaben des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verwendung einer

  • AG Oldenburg, 20.04.2020 - 93 III 15/20
  • LSG Hamburg, 25.05.2023 - L 4 AS 352/20

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Verschweigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - 19 B 1036/19

    Verpflichtung eines Schulleiters zur Aufnahme eines Schülers unter

  • ArbG Hamburg, 06.08.2021 - 25 Ca 64/20
  • FG Köln, 19.10.2021 - 8 K 3282/18

    Kein Anspruch auf Zusammenveranlagerung zur Einkommenssteuer bei nicht

  • AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
  • LG Heidelberg, 29.12.2017 - 4 O 111/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Eingriff in den Gewerbebetrieb: Einmaliger

  • VG Schleswig, 08.12.2020 - 4 A 316/18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Härtefall bei einem

  • VG Berlin, 06.09.2021 - 38 K 445.19
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 2019/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3541
BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2018,3541)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2018 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2018,3541)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 1 BvR 2019/16 (https://dejure.org/2018,3541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

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