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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16   

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BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2016,27880)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2016,27880)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2016 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2016,27880)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 176 GVG
    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung (Beschränkung der Bildberichterstattung; Presse- und Rundfunkfreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Ermessensausübung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Ablehnung des Betroffenen kein ausreichender Grund ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 2 GVG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung über die Beschränkung der Bildberichterstattung in einem Strafverfahren - Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) - Ablehnung des eA-Erlasses, soweit die ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Untersagung von Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung mit der Pressefreiheit

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung über die Beschränkung der Bildberichterstattung in einem Strafverfahren - Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) - Ablehnung des eA-Erlasses, soweit die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Untersagung von Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung mit der Pressefreiheit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Vereinbarkeit einer Untersagung von Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung mit der Pressefreiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Richter müssen sich täglich filmen lassen

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Blitzlichtgewitter im Gerichtssaal: Karlsruhe bindet Richtern die sitzungspolizeilichen Hände

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Öffentliches Interesse rechtfertigt Beeinträchtigungen durch Fotografen im Gerichtssaal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 798
  • K&R 2017, 41
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Wird die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis der Betroffenen hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und den Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Auch ihnen kann freilich Anspruch auf Schutz zustehen, etwa wenn Veröffentlichungen der von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken können (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Sofern die Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung angesichts einer störenden Anzahl von Medienvertretern eine erhebliche Dimension erlangen, kann dem dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine sogenannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Sofern die Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung angesichts einer störenden Anzahl von Medienvertretern eine erhebliche Dimension erlangen, kann dem dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine sogenannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Bei demnach offenem Ausgang in der Hauptsache muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Sofern die Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung angesichts einer störenden Anzahl von Medienvertretern eine erhebliche Dimension erlangen, kann dem dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine sogenannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; 119, 309 ).
  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Müssen Angeklagte, für die die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, die im Einzelfall trotz späteren Freispruchs schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Im Eilrechtsschutzverfahren können die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde berücksichtigt werden, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Bei demnach offenem Ausgang in der Hauptsache muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Bei demnach offenem Ausgang in der Hauptsache muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Bei demnach offenem Ausgang in der Hauptsache muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
    Bei demnach offenem Ausgang in der Hauptsache muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2011 - 1 BvR 3048/11

    Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung über Strafverfahren

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BGH, 01.07.2021 - 1 StR 519/20

    Beschränkte Kameraöffentlichkeit: Zulassung von Videoaufnahmen bei der

    Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen ("Verpixelungsanordnung') durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung).
  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    a) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 3).

    Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18

    Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung

    "Bei der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2017, 798).

    Müssen Angeklagte, für die die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, die im Einzelfall trotz späteren Freispruchs schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG NJW 2017, 798 m.w.N.).

    Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nach alledem nicht so schwer, als dass sie es rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der Angeklagten (Persönlichkeitsrechte; Unschuldsvermutung) zuzulassen hätte (vgl. BVerfG NJW 2017, 798).".

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    - "In den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung sind Foto- und Filmaufnahmen (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet" - verfolgt der Vorsitzende ausweislich der Begründung des (Nicht-) Abhilfebeschlusses den zulässigen Zweck, ein faires Verfahren zu sichern, indem er dem Angeklagten, aber auch den Nebenklägern die Möglichkeit zumindest kurzfristig ungestörter Kommunikation in Sitzungspausen einräumt (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2017, 798).
  • BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17

    Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen

    Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen ("Verpixelungsanordnung') durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung).
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört es, den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, den Verfahrensbeteiligten eine ungestörte Ausübung ihrer Funktionen zu ermöglichen und den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter zu sichern (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Beschl. [Kammer] v. 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23, 24; OLG Celle, a.a.O., Rn. 14; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551; LR-Wickern, 26. Aufl., § 176 GVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 4; KK-Diemer StPO, 7. Aufl., § 176 GVG, Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 176 Rn. 13).

    Die vollständige Untersagung der Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal verhindert insbesondere die Beschaffung wesentlicher optischer Informationen, insbesondere über die Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595, 1606/92, BVerfGE 91, 125, 134 f.; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 320 f.; Beschl. v. 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 314).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 20 A/18

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer

    Allerdings können die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde dann berücksichtigt werden, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris Rn. 1 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27454
BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2020,27454)
BVerfG, Entscheidung vom 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2020,27454)
BVerfG, Entscheidung vom 25. August 2020 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2020,27454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2
    Billigkeit einer Auslagenerstattung im Umfang von zwei Dritteln im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung; Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Angriff einer sitzungspolizeilichen Medienverfügung)

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ).
  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2022/16
    Allerdings wirkt sich die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, dahingehend aus, dass die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen an der Entscheidung zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2022/16 -, Rn. 3).
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   BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 2022/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22027
BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2018,22027)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2018 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2018,22027)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 2022/16 (https://dejure.org/2018,22027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Gegenstandwertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2
    Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenstandwertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren

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  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 2022/16
    Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 2022/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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