Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87   

Pensionistenprivileg

Art. 19 Abs. 4 GG, § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG, Verneinung der Klagebefugnis des Verpflichteten im sozialgerichtlichen Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Pensionistenprivileg

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 14 I, 19 IV, 33 V; SGG § 54; SVG § 55c I 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Rechtsschutzgarantie hinsichtlich einer Klagebefugnis gegen einen dem geschiedenen Ehegatten erteilten Rentenbescheid

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung, daß das Pensionistenprivileg beim Versorgungsausgleich keine Klagebefugnis gegen einen dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheid gibt, mit GG Art 19 Abs 4 vereinbar

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 182
  • NJW 1991, 1878
  • FamRZ 1991, 413
  • NVwZ 1991, 766 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (123)  

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04  

    Europäischer Haftbefehl

    bb) Die Rechtsweggarantie setzt voraus, dass dem Betroffenen eine Rechtsposition zusteht; die Verletzung bloßer Interessen reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 31, 33 ; 83, 182 ).

    Diese Rechtsposition kann sich aus einem anderen Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen Gewährleistung ergeben, aber auch durch Gesetz begründet sein, wobei der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04  

    Insolvenzverwalter

    Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (vgl. BVerfGE 27, 297 ; 83, 182 ; 113, 273 ).

    Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfGE 83, 182 ).

    Der Gesetzgeber befindet darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03  

    Gleichheit im Vergaberecht

    Der Gesetzgeber befindet in den Regelungen des einfachen Rechts darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ).
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