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   BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11   

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BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 (https://dejure.org/2014,6142)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 (https://dejure.org/2014,6142)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2014 - 1 BvR 2083/11 (https://dejure.org/2014,6142)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV - Unionsrechtskonformität des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. "Policenmodell" gem § 5a Abs 1 S 1 VVG aF ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, EGRL 83/2002, EWGRL 96/92
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV - Unionsrechtskonformität des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV - Unionsrechtskonformität des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3
    Anforderungen an die EuGH-Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts (hier zum Streit um die Richtlinienkonformität des § 5 a VVG a. F.)

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unvertretbare Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV - Unionsrechtskonformität des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    BVerfG zur Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV hinsichtlich der Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    "Policenmodell" europarechtswidrig? - EuGH muss entscheiden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1800
  • VersR 2014, 1485
  • WM 2014, 647
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 179 f.; stRspr).

    (1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 181; stRspr).

    (2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 182; stRspr).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 183; stRspr).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 185; BVerfGK 17, 108 ).

    In Fällen der zulassungsgebundenen Revision (vgl. dazu nur BVerfGE 82, 159 ), in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht nicht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, tritt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei dem Gericht ein, das die Revision nicht zugelassen hat.

    Das ist vorliegend das Berufungsgericht, weil der Wert der mit der Revision (im Falle ihrer Zulassung) geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band III: EUV/AEUV, AEUV Art. 267 Rn. 53 m.w.N. ), unzulässig ist (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 179 f.; stRspr).

    (1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 181; stRspr).

    (2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 182; stRspr).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 183; stRspr).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 179 f.; stRspr).

    (1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 181; stRspr).

    (2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 182; stRspr).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 183; stRspr).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 185; BVerfGK 17, 108 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 179 f.; stRspr).

    (1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 181; stRspr).

    (2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 182; stRspr).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 183; stRspr).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    (1) Die vom Berufungsgericht nicht substantiell vorgenommene Prüfung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wäre allerdings entbehrlich gewesen, wenn § 5a VVG a.F. nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u.a. -, NJW 2012, S. 669 Rn. 46 f.).

    In diesem Fall hätte die Beantwortung der Vorlagefrage die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil eine die Gesetzesbindung übersteigende Auslegung auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, S. 669 Rn. 46).

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 185; BVerfGK 17, 108 ).

    Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; 13, 303 ; 17, 108 ; 17, 533 ).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 hat er sich jedoch auf den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens beschränkt und von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452 Rn. 20; weitergehend dagegen die Generalanwältin Sharpston in ihren zugrunde liegenden Schlussanträgen vom 11. Juli 2013, in denen sie bei Rn. 57 ff. Zweifel an der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" formuliert).

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, damit er die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen könne (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03

    Vorlagepflicht an den EuGH im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; 13, 303 ; 17, 108 ; 17, 533 ).

    Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. hierzu BVerfGK 10, 19 ).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - 4 U 32/00

    Unterlassung der Verbraucherinformation - Ende des Versicherungsvertrages -

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    (2) Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf die "obergerichtliche Rechtsprechung" und die von ihm in diesem Zusammenhang - unmittelbar beziehungsweise mittelbar - in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris [soweit hier von Interesse in r+s 2011, S. 216 f. nicht abgedruckt]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2009 - 12 U 241/08 - [zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631 bzw. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar 2000 - 3 U 3127/99 -, VersR 2000, S. 713; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245) sind vorliegend nicht geeignet, um die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
  • BGH, 28.03.2012 - IV ZR 76/11

    Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - zwar mit der Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Rücktrittsrechts spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330, S. 50-61 vom 29. November 1990) in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG befasst worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11 -, VersR 2012, S. 608).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 7 U 15/03

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Vertragsschluss im sog. Policenmodell; Beweislast im

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • OLG Köln, 29.10.2010 - 20 U 100/10

    Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policen-Modells des § 5a VVG a.F.;

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • OLG Nürnberg, 29.02.2000 - 3 U 3127/99

    Wirksamkeit der Überschußermittlung und -beteiligung und der Errechnung des

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 252/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog.

  • LG Bonn, 07.07.2011 - 8 S 38/11

    Rückzahlung von Beiträgen einer Lebensversicherung hinsichtlich Widerrufs des

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.).

    Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43).

    (5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43).

    Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt.

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    aa) Die Frage der Richtlinienkonformität des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eröffneten "Policenmodells" ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht beantwortet, in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, Rn. 20 f.) hat er von einer Stellungnahme zu dieser Frage abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 40).

    Sollte die Praxis der Informationserteilung im Rahmen des "Policenmodells" nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. der Richtlinie daher nicht entsprochen haben, hätte die Bundesrepublik Deutschland der Richtlinie auch durch das Aufsichtsrecht mithin keine praktische Wirksamkeit verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11 -, WM 2014, S. 1270 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, WM 2014, S. 1183 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2014 - 1 BvR 669/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 42; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 42 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 46; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 2014 - 2 BvR 655/14 -, juris, Rn. 20).

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 43).

    Art. 31 Abs. 1 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG stellen demgegenüber auf einen Zeitpunkt "vor Abschluss des Versicherungsvertrags" ab, nicht fernliegender Weise also auf den Zeitpunkt der maßgeblichen, zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 44).

    (4) Gegen die Annahme eines "acte clair" spricht nicht zuletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 44; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 47), dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des - abgeschafften - "Policenmodells" mit unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" eingeschätzt hat (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60) und dass die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" im Schrifttum außerordentlich umstritten war (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 ; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/ Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 ; Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 ; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 ; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 ; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-Reform, 2003, S. 43 ; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. ; Schwintowski, VuR 1996, S. 223 ; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in: Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616 ; ders., VersR 1997, S. 773 ; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267 ; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 ; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, S. 31 ff.).

    Auf die Bedenken in der Literatur weist der Bundesgerichtshof selbst hin, so dass der Verweis auf die Instanzrechtsprechung und Teile des Schrifttums, die von einer Unionsrechtskonformität des "Policenmodells" ausgehen, nicht geeignet ist, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, WM 2014, S. 644 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11 -, WM 2014, S. 1270 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, WM 2014, S. 1183 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2014 - 1 BvR 669/14 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 41 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12 -, juris, Rn. 38 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12 -, juris, Rn. 41 ff.).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Eine Vorlagepflicht hätte hier ohnehin nicht bestanden; eine solche tritt in Fällen der zulassungsgebundenen Revision nur ein, wenn die Nichtzulassung der Revision nicht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2014, Az.: 1 BvR 2083/11, abgedruckt in VersR 2014, 1485).
  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 892/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    Er tritt ihren rechtlichen Wertungen vollumfänglich bei und ist der Auffassung, ihr sei unter Anwendung der Maßstäbe der einschlägigen Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats ebenfalls stattzugeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ff.; vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris).

    b) Durch die Annahme, die Frage der Richtlinienkonformität des in § 5a Abs. 1 VVG a.F. geregelten "Policenmodells" bedürfe nicht der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, weil die obergerichtliche Rechtsprechung einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe, hat das Berufungsgericht Art. 267 Abs. 3 AEUV unvertretbar gehandhabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ff.).

    Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf die vorangegangene eigene und die von ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248; Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris ; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837) sind vorliegend nicht geeignet, um die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ).

    (3) Darüber hinaus spricht gegen die Annahme eines "acte clair" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ), dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des - abgeschafften - "Policenmodells" mit unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" eingeschätzt hat (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60) und dass die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" im Schrifttum außerordentlich umstritten war (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 ; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 ; Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 ; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 ; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 ; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-Reform, 2003, S. 43 ; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. ; Schwintowski, VuR 1996, S. 223 ; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in: Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616 ; ders., VersR 1997, S. 773 ; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267 ; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 ; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, S. 31 ff.).

    c) Die angegriffenen Urteile des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ).

  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 723/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    Er tritt ihren rechtlichen Wertungen vollumfänglich bei und ist der Auffassung, ihr sei unter Anwendung der Maßstäbe der einschlägigen Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats ebenfalls stattzugeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ff.; vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12 -, juris).

    b) Durch die Annahme, die Frage der Richtlinienkonformität des in § 5a Abs. 1 VVG a.F. geregelten "Policenmodells" bedürfe nicht der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, weil die obergerichtliche Rechtsprechung einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe, hat das Berufungsgericht Art. 267 Abs. 3 AEUV unvertretbar gehandhabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ff.).

    Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf die vorangegangene eigene und die von ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248; Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris ; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837) sind vorliegend nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ).

    (3) Darüber hinaus spricht gegen die Annahme eines "acte clair" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ), dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des - abgeschafften - "Policenmodells" mit unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" eingeschätzt hat (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60) und dass die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" im Schrifttum außerordentlich umstritten war (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 ; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 ; Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 ; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 ; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 ; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/ Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-Reform, 2003, S. 43 ; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. ; Schwintowski, VuR 1996, S. 223 ; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in: Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616 ; ders., VersR 1997, S. 773 ; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267 ; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 ; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, S. 31 ff.).

    c) Die angegriffenen Urteile des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, WM 2014, S. 647 ).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Bezogen auf die für die Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV maßgeblichen Grundsätze (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 26 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 724/12, 725/12 -, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.) wird ein letztinstanzliches nationales Gericht, das von einem Vorabentscheidungsersuchen absieht, dem Recht der Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel nur dann gerecht, wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts eine vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist.

    Das war vorliegend das Oberlandesgericht, weil der Wert der mit einer Revision - im Falle ihrer Zulassung - geltend zu machenden Beschwer in dem Ausgangsverfahren 20.000 EUR nicht überstieg und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12 u.a. -, juris Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    b) Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine den Entscheidungen der Sache nach zugrunde liegende Annahme, die Rechtsfrage nach der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung (eingehend zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und zur fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells": BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 31 ff.).

    Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 - (VersR 2014, S. 609 Rn. 18 ff.) und den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2014 - 2 BvR 723/12, 724/12, 725/12 - Bezug genommen, die in entsprechend gelagerten Verfahren ergangen sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 33 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 543/12 u.a. -, juris Rn. 20).

    Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 47 ff.).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2015 - 7 U 79/14

    Lebensversicherung: Kein ewiges Widerspruchsrecht allein aufgrund Zustandekommen

    Für unbegründet hält der Senat den Einwand, dass dem Verbraucher unter der Geltung des § 5 a VVG a.F. eine informierte Auswahl zwischen den Produkten verschiedener Versicherer nicht möglich gewesen sei, weil der Verbraucher gezwungen gewesen sei, gleichzeitig bei verschiedenen Versicherern Anträge zu stellen, um dann, erst nach den - unter Umständen zeitversetzten - Policierungen, die versprochenen Leistungen anhand der ihm mit der Police überlassenen AVB und Verbraucherinformationen vergleichen zu können (vgl. zuletzt Roth VersR 2015, 1, 3, und die Nachweise in BGH VersR 2014, 1065 ff. , Rn. 31 in juris, und in BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11 -, Rn. 43 in juris).

    Dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der Stellungnahme der Generalanwältin im Verfahren C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Schlussanträge vom 11.07.2013, Celex. 62012CC0209 Nr, Rn. 57 ff.) und aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2014 (1 BvR 2083/11 = WM 2014, 647 ff., Rn. 36 ff. in juris; 1 BvR 2534/10 = WM 2014, 644 ff., Rn. 35 ff. in juris), vom 02.12.2014 (2 BvR 655/14 = WM 2015, 122 f. Rn. 22 in juris) und vom 02.02.2015 ( 2 BvR 2437/14 Rn. 30 ff. in juris).

  • BVerfG, 02.07.2014 - 1 BvR 543/12

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Das war vorliegend das Oberlandesgericht, weil der Wert der mit einer Revision - im Falle ihrer Zulassung - geltend zu machenden Beschwer in den Ausgangsverfahren jeweils 20.000 EUR nicht überstieg und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    bb) Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine den Entscheidungen der Sache nach zugrunde liegende Annahme, die Rechtsfrage nach der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung (eingehend zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und zur fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells": BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 31 ff.).

    Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 - (VersR 2014, S. 609 Rn. 18 ff.) Bezug genommen, der in einem entsprechend gelagerten Verfahren ergangen ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 33 ff.).

    Die in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Versicherer thematisierten fachrechtlichen Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung haben, ob sie mit der Ausübung eines Widerspruchsrechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder ob ein etwaiges Widerspruchsrecht aus anderen Gründen erloschen ist (vgl. dazu für den Fall eines über sein Widerspruchsrecht nicht belehrten Versicherungsnehmers: BGH, WM 2014, S. 1030 Rn. 35 ff.), bleiben hiernach einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten und sind nicht geeignet, den Verfassungsbeschwerden das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 09.05.2014 - 1 BvR 1408/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend zivilgerichtliche Verfahren über

    Die den Beschlüssen zugrunde liegende Annahme, die Rechtsfrage nach der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung (eingehend zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und zur fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells": BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 19 ff. und Rn. 29 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 31 ff.).

    Dazu gehörte nicht nur die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer nach der Zielsetzung der maßgeblichen Richtlinien bereits im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung und damit vor Abgabe seiner zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung umfassend informiert sein müsse, um einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (dazu näher: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 41 f. sowie 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 42 f.).

    Dementsprechend hätte die Bundesrepublik Deutschland, sollte die auf § 5a VVG a.F. gestützte Praxis des Vertragsschlusses nach dem "Policenmodell" einschließlich der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelten Befristung des Widerspruchsrechts nicht den Richtlinienvorgaben entsprochen haben, im Ergebnis den genannten Richtlinien aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 35 ff. und 1 BvR 2083/11, juris Rn. 36 ff.).

    Die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1415/11 durch den Versicherer thematisierte fachrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung hat, bleibt hiernach einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten und ist nicht geeignet, der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 47 ff.).

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Die letztinstanzlichen Gerichte sind gehalten, ihre Ablehnung der Vorlage entsprechend den vom Gerichtshof festgelegten Ausnahmen zu begründen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-379/15 - Association France Nature Environnement, juris Rn. 52 f; EGMR, NJOZ 2012, 2149 Rn. 62; BVerfG, VersR 2014, 1485 Rn. 30; Wegener in Callies/Ruffert, aaO Art. 267 Rn. 39).
  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 63/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene Vorlage an den

  • BVerfG, 09.05.2014 - 1 BvR 2020/11

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2015 - 12 U 78/13

    Lebensversicherungsvertrag nach dem Policenmodell: Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 7 U 49/14

    Widerruf eines Versicherungsvertrages nach Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F

  • BFH, 20.06.2023 - VII K 1/22

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 18/12

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • BVerfG, 10.06.2014 - 1 BvR 669/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 202/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 18 U 217/07

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung der Annahme und Vermittlung privater

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 20 U 154/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 20 U 171/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18

    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 20 U 70/12

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 20 U 161/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 170/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 20 U 242/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung in einem

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 256/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 30.01.2015 - 20 U 169/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 243/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 07.11.2014 - 20 U 168/11

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 10.02.2015 - 20 U 192/14

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss einer

  • OLG Köln, 22.08.2014 - 20 U 150/10

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Köln, 27.02.2015 - 20 U 183/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

  • OLG München, 03.06.2019 - 5 U 839/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehens zur Finanzierung eines Fahrzeuges

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