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   BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02   

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https://dejure.org/2005,3894
BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02 (https://dejure.org/2005,3894)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02 (https://dejure.org/2005,3894)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 2097/02 (https://dejure.org/2005,3894)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 3 GG; § 185 StGB
    Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext; Schmähung); Beleidigung ("Zigeunerjude"); Gleichheitssatz (Abstellen auf Parteizugehörigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung - zur Qualifizierung herabsetzender Äußerungen als strafrechtlich relevante Schmähung

  • Wolters Kluwer
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung wegen Beleidigung durch Verwendung des Begriffs "Zigeunerjude"

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung wegen Beleidigung durch Verwendung des Begriffs "Zigeunerjude"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen antisemitischer Äußerung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen antisemitischer Äußerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Verurteilung wegen antisemitischer Äußerung rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Eine solche Abwägung entfällt allerdings, wenn es sich um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Wenn bei einer wertenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Das Gericht braucht nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
    Wenn bei einer wertenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02
    Wenn bei einer wertenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert ach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).

    Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BVerfGE 93, 266, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 3 Ss 231/05, zitiert nach Juris).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BGH NStZ 1994, 390).

  • LG Neubrandenburg, 05.02.2016 - 90 Ns 75/15

    Beleidigung, Schmähkritik, Rabaukenjäger

    Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt, und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften, ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris BVerfG; Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).

    Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BVerfGE 93, 266, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 3 Ss 231/05, zitiert nach Juris).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BGH NStZ 1994, 390).

  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Gerade bei Begriffen, die wie die vom Kläger verwendete Formulierung "Untermensch", dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammen und auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung zielen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.7.2005 - 1 BvR 2097/02 -, BayVBl 2006, 15 und juris Rn. 15 f.), steht aber nicht mehr eine Sachauseinandersetzung, sondern die Diffamierung des Gegenübers im Vordergrund.
  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Es ist den Fachgerichten verfassungsrechtlich nicht verwehrt, bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung auch Umstände aus dem Kontext der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 2097/02 -, ZUM-RD 2006, S. 127 ).
  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

    Er wird vielmehr auch durch den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.07.2005, Az.: 1 BvR 2097/02).
  • VG Frankfurt/Main, 03.08.2005 - 7 E 2234/04

    Abwahl eines Bürgermeisters durch die Bürger und Regeln im "Abwahlkampf"

    Ist eine Rechtsgüterverletzung durch eine bestimmte Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch diese beiderseits betroffenen Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.7.2005 - 1 BvR 2097/02 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 19 B 1530/09

    Verhängung von Schulordnungsmaßnahmen wegen des Ausspruchs eines Schülers "Halt's

    vgl. zur negativen Bezeichnung einer Person als "Juden" BVerfG, Beschluss vom 6.9.2000 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, 61 = juris, Rdn. 43; OLG Celle, Urteil vom 18.2.2003 - 22 Ss 101/02 -, juris, Rdn. 14; ferner zur Bezeichnung als "Zigeunerjude": BVerfG, Beschluss vom 12.7.2005 1 BvR 2097/02 -, juris, Rdn. 15, und BayObLG, Urteil vom 15.2.2002 - 1 St RR 173/01 -, juris, Rdn. 17 f.
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2006 - 5 Ss 101/05

    Beleidigung: Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz, Schmähkritik

    Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (BVerfG, 1 BvR 2097/02 vom 12. Juli 2005, Abs. 13 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Die Meinungsfreiheit tritt zwar regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen (BVerfG, 1 BvR 2097/02 vom 12. Juli 2005, Abs. 13 ).
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