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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10   

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https://dejure.org/2014,17718
BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 (https://dejure.org/2014,17718)
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 (https://dejure.org/2014,17718)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 (https://dejure.org/2014,17718)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge verfassungsgemäß - Art 3 Abs 1 GG (abgabenrechtliche Belastungsgleichheit) gebietet verfassungskonforme Auslegung des § 10a KAG RP

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 10 KAG RP 1996, § 10a KAG RP 1996 vom 12.12.2006, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge verfassungsgemäß - Art 3 Abs 1 GG (abgabenrechtliche Belastungsgleichheit) gebietet verfassungskonforme Auslegung des § 10a KAG RP (juris: KAG RP 1996) - angegriffene Entscheidungen verletzen Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1; KAG RP § 10a
    Erhebung wiederkehrender Straßenbaubeiträge verfassungsgemäß; zur Bedeutung des Grundsatzes abgabenrechtlicher Belastungsgleichheit bei der Rechtsanwendung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gemäß § 10a KAG RP

  • rewis.io

    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge verfassungsgemäß - Art 3 Abs 1 GG (abgabenrechtliche Belastungsgleichheit) gebietet verfassungskonforme Auslegung des § 10a KAG RP (juris: KAG RP 1996) - angegriffene Entscheidungen verletzen Art 3 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen gemäß § 10a KAG RP

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit wiederkehrender Straßenausbaubeiträge; Anforderungen an Bestimmung der Beitragspflichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Straßenausbaubeiträge nach KAG Rheinland-Pfalz müssen Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit genügen

  • hausundgrund-rheinland.de (Zusammenfassung)

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bei konkret-individuell zurechenbarem Sondervorteil zulässig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Bessere Erreichbarkeit bietet Vorteile

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller Zurechnung eines Sondervorteils zulässig - Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederkehrende Straßenbaubeiträge sind verfassungsgemäß! (IMR 2014, 442)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 137, 1
  • NVwZ 2014, 1448
  • NJ 2014, 519
  • WM 2014, 1693
  • DÖV 2014, 892
 
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Wird zitiert von ... (335)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
    Die Einordnung der Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt (BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ).

    Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 m.w.N.).

    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 132, 334 m.w.N.; stRspr).

    Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 m.w.N.).

    Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 348 ; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 ; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).

    Die Abgabe für Verkehrsanlagen wird nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus, also für einen besonderen Finanzbedarf (vgl. BVerfGE 110, 370 ).

    b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 ; 110, 370 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 ; stRspr).

    Für das Straßenausbaubeitragsrecht steht den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zu (Art. 30, 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 ; 110, 370 ; stRspr).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10601/07

    Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
    Zur Begründung verwies es auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS RP-SL 36, S. 195), wonach § 10a KAG RP verfassungsgemäß und insbesondere mit den kompetenzrechtlichen Bestimmungen und dem Gleichheitssatz vereinbar sei.

    Anders als eine Steuer, die den Abgabenpflichtigen unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben auferlegt werde, diene der wiederkehrende Beitrag nach § 10a KAG RP der Deckung tatsächlich angefallener Kosten für den Straßenausbau als Gegenleistung für die dadurch entstehenden Sondervorteile (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ).

    Dementsprechend dürfe der Blick nicht - wie bisher - allein auf die auszubauende Straße, sondern müsse gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems gerichtet werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ).

    Durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ).

    Die Beschwerdebegründung werfe keine beachtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG RP auf (Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209; Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08.OVG -, AS RP-SL 36, S. 195).

    Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 A 11492/11.OVG -, AS RP-SL 41, S. 69 ; Beschluss vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12.OVG -, AS RP-SL 41, S. 218 ).

    Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10601/07.OVG -, AS RP-SL 35, S. 209 ; Urteil vom 25. August 2010 - 6 A 10505/10.OVG -, AS RP-SL 39, S. 331 ; Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 11187/10.OVG -, AS RP-SL 40, S. 4 ; Beschluss vom 24. Februar 2012 - 6 A 11492/11.OVG -, AS RP-SL 41, S. 69 ).

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
    (2) Erweist sich eine Abgabe wegen ihres Gegenleistungscharakters als nichtsteuerliche Abgabe, stehen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ihrer Erhebung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 ; stRspr).

    b) Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG; vgl. BVerfGE 4, 7 ; 110, 370 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 ; stRspr).

    Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 124, 235 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 646 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit liegt damit nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden (vgl. dazu für Steuern BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 ; für Abgaben BVerfGE 137, 1 ; 149, 222 <268 f. Rn. 97 ff.), sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen.
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 ; stRspr).

    Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 65, 325 ; 137, 1 ).

    Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als Vorzugslasten bezeichnet (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 137, 1 ) und fallen mit weiteren Abgaben in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 137, 1 ).

    Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 137, 1 ).

    Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 137, 1 ).

    Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 49, 343 ; 123, 1 ; 137, 1 ).

    Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 124, 348 ; 137, 1 ).

    Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ).

    Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 ; 137, 1 ).

    b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; für Steuern BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 , BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).

    Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 137, 1 ; 138, 136 ; 139, 1 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 137, 1 ; 144, 369 ; stRspr).

    Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuell-konkrete Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 ; 137, 1 ).

    Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    aa) Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können (vgl. BVerfGE 14, 312 ; 137, 1 ).

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 ).

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).

    Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 137, 1 ).

    Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 137, 1 ) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Beitragspflicht zum einen an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und zum anderen an die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV anknüpft.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 127, 224 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 2104/10 -, juris, Rn. 50).
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    a) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2104/10 (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 2) ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Schifferstadt (im Folgenden: Beklagte zu 2).
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