Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 2189/95, 1 BvR 195/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,125
BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 2189/95, 1 BvR 195/95 (https://dejure.org/1997,125)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 2189/95, 1 BvR 195/95 (https://dejure.org/1997,125)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 2189/95, 1 BvR 195/95 (https://dejure.org/1997,125)
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Stasi-Fragen

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Stasi-Fragen

  • openjur.de

    Stasi-Fragen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend die unzutreffende Beantwortung von Fragen nach Funktionen in politischen Parteien und Stasi-Tätigkeiten teilweise erfolgreich

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ordentliche Kündigung wegen Funktionen in SED und Tätigkeiten für Stasi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Öffentlicher Dienst - Wiedervereinigung - Stasimitarbeit - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • welt.de (Pressemeldung, 09.07.1997)

    Erfolg für SED-Funktionäre: Sonderkündigungen von DDR-Staatsdienern nicht in jedem Fall verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 171
  • NJW 1997, 2307
  • MDR 1997, 947
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • NZA 1997, 992
  • NJ 1997, 480
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Eine fristlose Kündigung ist nach Nr. 2 des folgenden Absatzes (künftig: Abs. 5 Nr. 2 EV) zulässig, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint (zu Sinn und Zweck der Regelungen vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).

    Zur Eignung gehören darüber hinaus die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.

    Das hat das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Die persönliche Eignung der übernommenen Arbeitnehmer sollte auch unter Berücksichtigung ihrer früheren Positionen und Tätigkeiten mit dem Ziel überprüft werden, bei mangelnder Eignung die Arbeitsverhältnisse zu beenden (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Die Frage nach Parteifunktionen war auch sachgerecht, weil die Wahrnehmung dieser Funktionen Zweifel an der Eignung begründen und jedenfalls zu näherer Prüfung Anlaß geben konnte (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Trifft das zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 84, 192 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Es verleiht jedem unter anderem die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren will (vgl. BVerfGE 65, 1 - informationelle Selbstbestimmung - m.w.N.; 85, 219 ).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Auskunftspflichten, die darauf gerichtet sind, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 56, 37 ).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Einschränkungen sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich sind und wenn der Schutzzweck so schwer wiegt, daß er sie in ihrem Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerfGE 90, 263 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die anderen Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1319/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Es verleiht jedem unter anderem die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren will (vgl. BVerfGE 65, 1 - informationelle Selbstbestimmung - m.w.N.; 85, 219 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Dazu wird auf das gleichzeitig mit dieser Entscheidung verkündete Urteil in der Verfassungsbeschwerdesache 1 BvR 1934/93 verwiesen.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).
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