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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00   

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BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 (https://dejure.org/2005,140)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 (https://dejure.org/2005,140)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 (https://dejure.org/2005,140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Überleitung der in der ehemaligen DDR gewährten Sozialversicherungsrenten in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI - Nichtdynamisierung und Abschmelzung des Auffüllbetrags gem § 315a SGB 6

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 307a § 315a
    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung aus dem Sozialversicherungssystem der ehemaligen DDR übergeleiteter Sozialversicherungsrenten

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 307a § 315a
    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung aus dem Sozialversicherungssystem der ehemaligen DDR übergeleiteter Sozialversicherungsrenten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu Bestandsrenten (Ost)

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet in die gesamtdeutsche Rentenversicherung abgewiesen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden zu Ostrenten erfolglos

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.5.2005)

    Verfassungsbeschwerde wegen Ostrenten erfolglos // Auffüllbetrag musste nicht dynamisiert werden

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 368
  • NJW 2005, 2213
  • NVwZ 2005, 1302 (Ls.)
  • NJ 2005, 363
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei politisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten.

    Die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten Grundsätze zu dynamisieren.

    Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Offen gelassen hat es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    (1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 ), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Erwägungen, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 ), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar.

    Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990 (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ausgenommen.

    Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht eine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu deren 1, 8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 ; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.).

    Diese für den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 1 ) überhaupt zustehen konnte.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die Berechnung nach der gesamten Versicherungszeit gegenüber der Berechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum bei den sonstigen Bestandsrentnern nach § 307 a SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 100, 104).

    Es hat jedoch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein - im Regelfall günstigerer - Zwanzigjahreszeitraum maßgeblich war (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Auch ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Soweit sich der Gesetzgeber dabei für eine Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden hat, ist sein Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 98, 365 ).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 104, 126 ; 107, 218 ).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 97, 271 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 104, 126 ; 107, 218 ).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 104, 126 ; 107, 218 ).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97
    Soweit sich der Gesetzgeber dabei für eine Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden hat, ist sein Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 98, 365 ).
  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvL 3/89

    Kindererziehungszeiten

  • LSG Berlin, 14.04.1997 - L 16/5 J 60/96
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

  • SG Berlin, 23.10.1997 - S 20 An 928/93
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer

    Im Rahmen dieser gesetzgeberischen Festlegung muss gewährleistet werden, dass Wohnungsmieter und Eigentümer gleichbehandelt werden, soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 - BVerfGE 112, 368 RdNr 98 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3, juris RdNr 129) .
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 112, 368, 401; stRspr).
  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Dass darüber hinaus die Unterschiedlichkeit der Regelungen zur Verwertung von Hausgrundstücken in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu einer benachteiligenden Andersbehandlung der Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Personen führt, obwohl zwischen ihnen und den Leistungen nach dem SGB XII beanspruchenden Personen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl zu diesem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts für eine iS des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung: BVerfGE 112, 368, 401; 116, 229, 238) , ist nicht ersichtlich.
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