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   BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02   

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BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung durch die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Zulässigkeit einer Schmähkritik; Grundrechtsschutz für polemische und verletzende Formulierungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    StGB § 185; ; StGB § ... 193; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung durch Meinungsäußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 289
  • NJW 2003, 3760
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • afp 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst ist die Äußerung von Tatsachen, die anderen zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen verwehrt, die Sachverhaltsfeststellung und die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 ).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250).
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