Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.08.2007

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   BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07   

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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 (https://dejure.org/2007,2088)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt sowie der Einziehung einer Approbationsurkunde; Erfordernis der Benennung konkreter Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder nicht indizierte Behandlung von Altpatienten; Annahme einer Wiederholungsgefahr vor ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation eines Arztes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mediziner soll Approbation verlieren - Das ist nur bei Gefahr für wichtige Interessen der Allgemeinheit zulässig

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Approbationsentzug: schwerwiegender Eingriff in Grundrechte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1369
  • NZS 2008, 476
  • DVBl 2008, 336 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04

    Erlass einer einstweilige Anordnung, die sofortige Vollziehbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Die Entscheidung ergehe in Kenntnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    cc) Von Verfassungs wegen zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Entscheidungsergebnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04) könne - jedenfalls wenn es nicht (nur) um Abrechnungsbetrug, sondern um den Schutz von Patienten gehe - nicht zum Orientierungsmaßstab genommen werden, weil dadurch die bestehenden approbationsrechtlichen Bestimmungen ins Leere gingen und ihre Wirksamkeit verlören.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob sich der Beschwerdeführer als EG-Ausländer ebenfalls auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann; er hat jedenfalls über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 35, 382 ; stRspr).

    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Eingriffe in die bei Deutschen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ), da die berufliche Betätigung des Beschwerdeführers schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt wird.

    Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug des Ruhens einer Approbation sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. dazu BVerfGK 2, 89 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 13 B 929/07

    Durchführung medizinisch nicht indizierter Heileingriffe als Grund für eine

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 -.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07
    19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Für juristische Personen, die wie die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Deutschland haben, ist eine Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG allerdings zweifelhaft, da dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut nur für Deutsche gilt (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ; offen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 21).
  • VG Ansbach, 27.03.2018 - AN 4 S 18.00492

    Anordnung des Ruhens der Approbation

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei die Anordnung des Sofortvollzuges ein selbstständiger Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass schon die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist und daher bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 34).

    Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 13 A 1300/12 - juris Rn. 8).

    Dies gilt auch angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei berufsrechtlichen Maßnahmen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 19 ff.).

    Zudem sind auch Selbstbeschränkungen des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 f.).

    Im letztgenannten Fall würde es sich aber gerade nicht um die Folgen eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers handeln, sondern um die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde (BVerfG, B.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 31).

  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
    Diese Anforderungen sind in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geklärt, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris.

    Angesichts des Charakters als vorläufige Maßnahme gelten sie auch für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 -, a.a.O. und Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - und vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, jeweils juris, und können auf die Ruhensanordnung für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers übertragen werden.Denn auch im Falle einer Ruhensanordnung wird ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt ohne dass der maßgebliche Sachverhalt abschließend geklärt ist.

    Die besondere Eingriffsintensität einer gleichwohl für den Zwischenzeitraum verhängten Maßnahme ist mit derjenigen im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergleichbar, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - jeweils juris.

    Sofern bereits aus anderen Gründen von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden kann - etwa, weil während des Laufs des strafgerichtlichen Verfahrens mit einem Wohlverhalten des Betroffenen zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 ) -, ist kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Zwischenzeitraum gegeben.

    Tatsächlich können sich aber für die betroffenen selbständig tätigen Personen beim vorübergehenden Verlust der Praxis, des Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien praktisch irreparable berufliche Folgen ergeben, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 -, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris.

    Bei der Abwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Betroffenen, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O..

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   BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 (1)   

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BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 (1) (https://dejure.org/2007,2213)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 (1) (https://dejure.org/2007,2213)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 (1) (https://dejure.org/2007,2213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt sowie einer Einziehung der Approbationsurkunde; Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Sofortige Vollziehbarkeit einer die Berufsfreiheit beeinträchtigenden ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation und der Einziehung der Approbationsurkunde eines Arztes im Wege der einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 336 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04

    Erlass einer einstweilige Anordnung, die sofortige Vollziehbarkeit von

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Die Entscheidung ergehe in Kenntnis des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 2820/04 und 2851/04).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Außerdem wird zu prüfen sein, ob das Ausgangsgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht bereits hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation verkannt und deshalb den dargestellten Maßstab für die Prüfung des Sofortvollzugs in verfassungswidriger Weise relativiert hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Außerdem wird zu prüfen sein, ob das Ausgangsgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht bereits hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation verkannt und deshalb den dargestellten Maßstab für die Prüfung des Sofortvollzugs in verfassungswidriger Weise relativiert hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung BVerfGE 44, 105 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, JURIS).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob sich der Beschwerdeführer als EG-Ausländer auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann; er hat aber über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 35, 382 ; stRspr).

    b) Des Weiteren gewährt das - auch Ausländern zustehende - Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -).

    Soweit die abstrakte Gefahr der nicht indizierten Behandlung von Privatpatienten nicht völlig ausgeschlossen ist, kann dieser durch eine verstärkte Überwachung des Beschwerdeführers begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, S. 545 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    b) Des Weiteren gewährt das - auch Ausländern zustehende - Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • VG Düsseldorf, 06.06.2007 - 26 L 803/07
    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2007 - 26 L 803/07 -,.
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug des Ruhens einer Approbation sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfGK 2, 89 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 13 B 929/07

    Durchführung medizinisch nicht indizierter Heileingriffe als Grund für eine

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2007 - 13 B 929/07 -,.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07
    b) Des Weiteren gewährt das - auch Ausländern zustehende - Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung des Ruhens der

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich als ausländische juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat auch auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, der seinem Wortlaut nach nur für Deutsche gilt (offen gelassen auch in der Entscheidung des BVerfGs vom 28. August 2007, 1 BvR 2157/07).
  • OVG Bremen, 02.10.2019 - 2 B 229/19

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2268]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]).

    Dabei ist zu prüfen, ob die Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt wurde, und ob die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen wurden (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 15).

    Gerade bei selbständig tätigen Angehörigen der Heilberufe geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von schweren und kaum wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen aus, weil die vorläufige Schließung der Praxis den Verlust des Rufs und des Patientenstammes befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 16).

    Der Hinweis auf die Möglichkeit des Weiterbetriebs der Praxis durch einen Vertreter kann diese Belastung nicht entscheidend verringern, da es nachvollziehbar erscheint, dass der Ertrag der Praxis nicht zur Finanzierung des Vertreters und des eigenen Lebensunterhalts ausreichen würde (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26).

    Als ein solches milderes Mittel sieht das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Auflage an, nur eine bestimmte Patientengruppe zu behandeln, wenn eine Gefährdung dieser Patienten nicht ersichtlich ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller eine solche Auflage missachten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 27 für die Auflage, nur Bestandspatienten zu behandeln).

    Denn er hat über die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entsprechende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 21).

    [2269]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]).

    Das Bundesverfassungsgericht sieht die Auflage, nur eine bestimmte, nicht gefährdete Patientengruppe zu behandeln, ausdrücklich als ein milderes Mittel an, das die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs des Widerrufs der Berufsausübungserlaubnis entfallen lässt sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung der Auflage vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 27 für die Auflage, nur Bestandspatienten zu behandeln).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - L 11 KA 2/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müssen die Gründe für den Sofortvollzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausschließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 11.02.2005 - 1 BvR 276/05 - BVerfG, NJW 2003 S. 3618, 3619; vgl. auch Düring a.a.O.).
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