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   BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94   

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BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 (https://dejure.org/1999,31)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 (https://dejure.org/1999,31)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 (https://dejure.org/1999,31)
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Testament durch schreibunfähige Stumme

§§ 2232, 2233 BGB, §§ 31, 34 BeurkG, Art. 14 GG, Verhältnismäßigkeit, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG;

(Hinweis: in Umsetzung dieser Entscheidung wurden die Vorschriften der §§ 2232, 2233 BGB durch Gesetz vom 23.7.02 (BGBl. I 2850) geändert)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit des generellen Testierausschlusses schreibunfähiger Stummer gemäß BGB §§ 2232, 2233 und BeurkG § 31

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2232, 2233; BeurkG § 31; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, S. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Testiermöglichkeiten Schreib- und Sprechunfähiger

  • Wolters Kluwer

    Testiermöglichkeit - Ausschluß - Schreibunfähige Personen - Sprechunfähige Personen - Erbrechtsgarantie - Allgemeiner Gleichheitssatz - Benachteiligungsverbot für Behinderte

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der §§ 2232 , 2233 BGB , 31 BeurkG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schreib- und sprechunfähige Personen dürfen nicht ausnahmslos von der Errichtung eines Testaments ausgeschlossen werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schreib- und sprechunfähige Personen dürfen nicht ausnahmslos von der Errichtung eines Testaments ausgeschlossen werden

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2232, 2233; BeurkG § 31; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, S. 2
    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses schreibunfähiger Stummer von der Errichtung letztwilliger Verfügungen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1; 3 GG
    Testierfähigkeit schreib- und sprechunfähiger Personen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 341
  • NJW 1999, 1853
  • DNotZ 1999, 409
  • FamRZ 1999, 985
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
    Andernfalls würde der grundrechtliche Schutz des Erbrechts mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]; 91, 346 [358]).

    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 89, 214 [231]; 91, 346 [358]).

    Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist es dem Gesetzgeber überlassen, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Ferner darf er von Elementen des Erbrechts, die Bestandteile der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sind, nur in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abweichen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Wirken sich Regelungen, wie die testamentarischen Formvorschriften, auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig aus, prüft das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nach, ob für die vorgenommene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 91, 346 [362 f.]; 88, 87 [96 f.]).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
    Die Sprech- und Schreibunfähigkeit ist aber häufig auch Folge einer Behinderung, also Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (vgl. BVerfGE 96, 288 [301]).

    Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 96, 288 [302]; BTDrucks 12/6323, S. 12).

    Behinderte werden zum Beispiel benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 [302 f.]).

  • OLG Hamm, 13.10.1994 - 10 U 81/93

    Fehlende Testierfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B ..., des Herrn B ..., in Erbengemeinschaft - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Schaefer und Partner, Bahnhofsplatz 9, Hamm - a) unmittelbar gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 1994 - 10 U 81/93 -, b) mittelbar gegen die §§ 2232, 2233 BGB in der Fassung des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1513) und gegen § 31 dieses Gesetzes hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 19. Januar 1999 beschlossen:.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 1994 - 10 U 81/93 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht zurück (ZEV 1995, S. 261):.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).

    Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer verdeckten Normreformation führen (vgl. BVerfGE 67, 299 (329); 95, 64 (93); 99, 341 (358); 118, 212 (234); BVerfGE 63, 131 (147 f.); Korioth - Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5.

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