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   BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01   

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https://dejure.org/2002,2807
BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 (https://dejure.org/2002,2807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika verletzt weder das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit noch den Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Besetzung des Aufsichtsrats der Universitätskliniken; Umbildung der Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen in Anstalten des öffentlichen Rechts; Weite des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ; Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Selbständigkeit der Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 600
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ).

    Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum Verhältnis universitärer Krankenversorgung und Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57, 70 ff.; 85, 360 ).

    Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvR 1329/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dies gilt auch bei Verordnungen eines Landes, das von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000, S. 1407 f.).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01
    Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Jedenfalls dann, wenn die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Fakultäten gesichert ist (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 ; BVerfGK 12, 440 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, NVwZ 2003, S. 600 ), darf das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Hochschulen die Universitätskliniken privatisieren.
  • VG Düsseldorf, 29.11.2006 - 15 L 2041/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Eilantrag eines Klinikdirektors ab, die

    Die Schließung betrifft den Antragsteller damit aber sowohl im Bereich der Krankenversorgung, die ihm neben Forschung und Lehre gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 HG als Zusatzaufgabe, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1 BvR 2146/01 u. a., Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2003, 323 (324), obliegt, als auch als Leiter der nuklearmedizinischen Abteilung (Klinikdirektor) lediglich in seinem Amt im funktionellen Sinne (Betriebsverhältnis).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Urteil vom 29. Mai 1973, 1 BvR 424/71 u. a., BVerfGE 35, 79 (115 f.).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. und Beschluss vom 8. April 1991, 1 BvR 608/79, BVerfGE 57, 70 (92 f., 94).

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O..

    BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (325).

    vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324, 325).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. (324).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

  • VG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 211/08

    Universitätklinikum Universitätsprofessor Fachbereich Medizin

    Obwohl damit auf dem Gebiet der Humanmedizin die Kernverantwortung für Forschung und Lehre in erster Linie den Fachbereich Medizin trifft und in Bezug auf die Krankenversorgung primär dem Universitätsklinikum zugeordnet ist, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. November 2002, 1 BvR 2145/01 u. a., juris Rdnr. 41, 42, bleiben Klinik und Wissenschaftsbetrieb inhaltlich und personell wechselseitig untrennbar miteinander verzahnt.

    Während einerseits die Erkenntnisse in der Krankenversorgung die Grundlage für Forschung und Lehre bilden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, 1 BvR 608/79, juris Rdnr. 91, bedürfen andererseits die Erkenntnisse aus Forschung und Lehre der Erprobung und Umsetzung in der Krankenversorgung.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 92.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O. Rdnr. 39, und Beschluss vom 8. April 1981, a. a. O. Rdnr. 94.

    Sie erlaubt den Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin, zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit über den Fachbereich auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben zu können, vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002, a. a. O., Rdnr. 42., und Beschluss vom 27. November 2007, a. a. O., juris Rdnr. 29, und trägt mit dem Verweis der medizinischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die Möglichkeit, über universitäre Organe auf Klinikumsentscheidungen Einfluss zu nehmen, den jeweilig primären Verantwortlichkeiten von Klinikum und Universität Rechnung.

  • BVerfG, 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Bettenstation einer nuklearmedizinischen

    (3) Im Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die Organisationsreform der nordrhein-westfälischen Universitätskliniken sowie die dadurch erforderliche Neubestimmung von deren Verhältnis zur jeweiligen Universität beziehungsweise zum jeweiligen Fachbereich Medizin betont, dass vor allem das in den aufgrund § 41 HG ergangenen Verordnungen über die Errichtung der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts normierte Einvernehmenserfordernis (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü) gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Dass die in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 erlassenen Regelungen, durch die die Universitätskliniken organisatorisch verselbständigt und damit die medizinischen Fachbereiche von der unmittelbaren Verantwortung für eine effektive Krankenversorgung als solche entlastet wurden, den beschriebenen Ausgleich bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 entschieden (Kammerbeschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. - NVwZ 2003, 600).

    Tragend hierfür sind zwei Aspekte (vgl. zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. November 2002 a.a.O. S. 601, vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 - juris Rn. 27 ff., vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 25 ff. und vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 - juris Rn. 28 f.).

  • BVerfG, 22.12.2014 - 1 BvR 1553/14

    Angemessenen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 entschieden, dass diese landesrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und effizienter Krankenversorgung bei sachgerechter Auslegung erreichen und deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 40 ff.; bestätigt durch BVerfGK 12, 440 ; 14, 72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 1165/08 -, juris, Rn. 28 f.).

    Das Einvernehmenserfordernis sichert gegenüber dem verselbständigten Universitätsklinikum die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums Einfluss nehmen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 76; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, juris, Rn. 42; BVerfGK 12, 440 ).

  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewichtung des Einvernehmens des

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat insoweit betont, dass vor allem die Rückbindung von Entscheidungen des - organisatorisch verselbständigten - Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch sichert und damit gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; ferner - daran anschließend - BVerfGK 12, 440 ).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, S. 600 ; BVerfGK 12, 440 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Deshalb bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Wissenschaftsfreiheit und den im Bereich der Krankenversorgung im Übrigen zu schützenden verfassungsrechtlichen Positionen, vor allem dem Grundrecht der Patienten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wobei eine Beeinträchtigung der aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitenden Rechte der Hochschullehrer so weit wie möglich auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98; und vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01, 1 BvR 2175/01, 1 BvR 2176/01 -, NVwZ 2003, 600).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 9-IV-09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Eingliederung von Instituten der Universität in

    Die dort bestehenden Strukturen können die Wissenschaftsfreiheit verletzten, wenn der Gesetzgeber dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung einerseits und der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität andererseits nicht durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung trägt (BVerfG NVwZ 2003, 600 [601]).

    Da das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss der Gesetzgeber sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG NVwZ 2003, 600 [601]).

    Diese organisatorische Absicherung, die es der Medizinischen Fakultät und damit auch den Hochschullehrern gestattet, auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen Einfluss zu nehmen, entspricht den Regelungen in nordrhein-westfälischen Klinikumsverordnungen, die das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2003, 600) schon als verfassungsrechtlich ausreichend zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit angesehen hat.

  • VG Münster, 08.02.2019 - 1 L 1300/18
  • LSG Sachsen, 14.11.2012 - L 8 KA 26/10

    Vergütung von Laborleistungen durch das Medizinische Versorgungszentrum eines

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 271/09

    Bildung eines Departments als gemeinsamer Einrichtung von Hochschule und Klinikum

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 10-IV-09

    Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • OLG Köln, 31.08.2021 - 28 Wx 29/20

    Beschwerde gegen die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung Nichteinreichung von

  • KG, 01.06.2012 - Not 2/12

    Notaramt: Amtsenthebung wegen der Anstellung als Professor

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 15 B 1449/08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - 15 B 1449/08
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 4 M 24/22

    Anordnungsgrund für Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitiger

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10596

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); kapazitätsmindernde Stellenverlagerung;

  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10608

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); Zugangszeitpunkt bei Zustellung durch

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