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   BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1907
BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 (https://dejure.org/1996,1907)
BVerfG, Entscheidung vom 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 (https://dejure.org/1996,1907)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 (https://dejure.org/1996,1907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klageschrift - Zulässigkeit - Anschrift des Klägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1272
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94
    Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22, 24 ff.) liegen nicht vor.
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94
    Zwar stellt das Kammergericht dadurch, daß es die Zulässigkeit einer zivilprozessualen Klage von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers abhängig macht, Anforderungen, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehen (vgl. BGHZ 102, 332 ).
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (BVerfG, NJW 1996, 1272).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auch wenn mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1996 - I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272).
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