Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten kann verfassungswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    DDR-Sportwetten-Entscheidung des BVerwG verfassungswidrig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht hebt Untersagungsentscheidung von Bundesverwaltungsgericht zum bundesweiten Anbieten auf Grundlage einer sogenannten DDR-Lizenz auf

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 22.11.2007, Az.: 1 BvR 2218/06 (Untersagung der Vermittlung gewerblicher Sportwetten und Berufsfreiheit)" von Prof. Dr. Sighart Lörler, original erschienen in: NJ 2008, 216 - 218.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 12, 428
  • NJ 2008, 216
  • WM 2008, 274
  • NVwZ 2008, 301



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Wird zitiert von ... (146)  

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) dahingehend präzisiert, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - ist, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspricht, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen kann.

    Angesichts der Verfassungswidrigkeit der ordnungsrechtlichen Durchsetzung des unter der alten Rechtslage maßgeblich aus § 284 StGB abgeleiteten Verbots der Vermittlung anderer als der vom jeweiligen Land veranstalteter beziehungsweise erlaubter Sportwetten darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301) und der Beschwerdeführer mithin an sich von einem Vermittlungsverbot ausgehen musste.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10  

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Dass das Urteil des 6. Senats vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - BVerfGK 12, 428 = NVwZ 2008, 301), ändert daran nichts.

    All dies hat der 6. Senat in dem erwähnten Urteil ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 56), ohne dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aufhebenden Kammerbeschluss insofern Einwände erhoben hätte (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 a.a.O.).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05  

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2003, (weiterhin) als verfassungswidrig anzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274 Tz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG).
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