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   BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06   

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BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 (https://dejure.org/2007,119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ordnungsrechtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar - Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung jedenfalls für die Zeit bis zum 28.03.2006, dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG ...

  • Wolters Kluwer

    Untersagung einer gewerblichen Vermittlung von Sportwetten als verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit; Aufrechterhaltung der Vorschriften über das staatliche Wettmonopol durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Rechtfertigung einer ...

  • Glücksspiel & Recht

    Räumliche Reichweite von DDR-Genehmigungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • vdai.de PDF

    Unvereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem anderen als dem landeseigenen Wettveranstalter gewerblich veranstaltet werden, mit Art. 12 Abs. 1 GG auf der Grundlage des Urteils des BVerfG vom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 284; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten kann verfassungswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    DDR-Sportwetten-Entscheidung des BVerwG verfassungswidrig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht hebt Untersagungsentscheidung von Bundesverwaltungsgericht zum bundesweiten Anbieten auf Grundlage einer sogenannten DDR-Lizenz auf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DDR-Sportwetten-Entscheidung verfassungswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 428
  • NVwZ 2008, 301
  • NJ 2008, 216
  • WM 2008, 274
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Die Geltung dieses Repressivverbots habe auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - richtete, zurückgewiesen habe, nicht in Frage gestellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht ziehe insoweit nicht die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, denn es lege bei der Beurteilung der Untersagungsverfügung als rechtmäßig zugrunde, dass die Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten in der Zeit bis zum Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in verfassungswidrig unbedenklicher Weise und ohne Erfüllung der erst für die Zeit bis zu einer Neuregelung des Bereichs der Sportwetten geforderten Maßnahmen verboten gewesen seien und auf ordnungsrechtlicher Grundlage hätten unterbunden werden dürfen.

    Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz, die Bayerische Staatsregierung sowie die Stadt Nürnberg unter der Fragestellung geäußert, welche Auswirkung die verfassungsrechtlichen Aussagen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angefochtenen Untersagungsverfügung hat.

    Zur Begründung wird im wesentlichen übereinstimmend insbesondere darauf verwiesen, dass das Urteil im Verfahren 1 BvR 1054/01 die Norm des § 284 StGB nicht für verfassungswidrig und die bisherige Rechtslage für weiterhin anwendbar erklärt habe.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, ob und inwieweit das in Bayern bestehende staatliche Sportwettmonopol und der mit ihm einhergehende Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist, ist durch das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) entschieden.

    Bis zur Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 weiter angewendet werden (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dieses nach der fachgerichtlichen Auslegung in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol stellt wegen des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmen sowie des Ausschlusses der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, den rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, den der Senat zu prüfen hatte (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Denn der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dies war in Bayern in der Zeit bis zum 28. März 2006 nicht der Fall (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Die Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten, deren Anbieten in Bayern nach der im Urteil vom 28. März 2006 zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung ebenfalls als verboten angesehen wird (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Denn auch der Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter - vor allem also gewerblich veranstalteter - Wetten lässt sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol rechtlich und faktisch insbesondere am - legitimen - Ziel der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) hätte das Bundesverwaltungsgericht die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Untersagungsverfügung nach der als maßgeblich zugrundegelegten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar beurteilen müssen.

    Gegenstand der dortigen verfassungsgerichtlichen Prüfung war die fachgerichtliche Anwendung der dem staatlichen Wettmonopol in Bayern zugrundeliegenden Rechtslage, die ihrerseits auf einer Auslegung von § 284 StGB und dessen Zusammenwirken mit dem bayerischen Staatslotteriegesetz durch die im Verfahren 1 BvR 1054/01 angegriffenen Entscheidungen beruht.

    Diese Auslegung des § 284 StGB als die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot war als solche im Verfahren 1 BvR 1054/01 ebenfalls nicht für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären.

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass das für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern erhebliche verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit nicht in § 284 StGB, sondern allein im Staatslotteriegesetz zu verorten (vgl. BVerfGE 115, 276 ) und dieses als Grundlage eines im Sinne von § 284 StGB legalen Wettangebots seitens des Freistaats Bayern aufrechtzuerhalten war.

    Das Bundesverwaltungsgericht kann sich für seinen hiervon abweichenden Standpunkt auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht es in seinem Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich gestattet, dass in der Übergangszeit "bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage" anwendbar bleibt und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, "weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden" dürfen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Diese Möglichkeit steht textlich und inhaltlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der erwähnten Maßgabe, "dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat" (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    b) Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 21. Juni 2006 (BVerwGE 126, 149) als unbegründet zurück.

    Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149; 114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur beschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz besteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Die Geltung dieses Repressivverbots habe auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, mit dem es die Verfassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 - richtete, zurückgewiesen habe, nicht in Frage gestellt.

    Der Inhalt der angewandten Normen stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. GewArch 2001, S. 65) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 114, 92) so dar, dass Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich sind.

    Sie setzt auf Grundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eine Rechtslage durch, die nach der auch im vorliegenden Ausgangsverfahren zugrundegelegten fachgerichtlichen Auslegung (vgl. BVerwGE 126, 149; 114, 92) in dem grundsätzlichen - repressiven - Verbot nach § 284 StGB und der nur beschränkten Zulassung von Sportwetten durch das bayerische Staatslotteriegesetz besteht und auf der das staatliche Sportwettmonopol in Bayern beruht.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Etwas anderes könnte gelten, wenn es nach dem jeweils maßgeblichen einfachen Recht für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 -, Juris), ankommt, wofür immerhin die Dauerwirkung dieser Maßnahme für den betroffenen Unternehmer spricht, oder in denen eine nach der Erfüllung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergangene ergänzende Verfügung eine frühere Untersagungsverfügung bestätigt und insoweit an dieser festgehalten werden kann.
  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Der Inhalt der angewandten Normen stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. GewArch 2001, S. 65) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 114, 92) so dar, dass Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich sind.
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    Eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die nicht mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter, sondern allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen begründet ist, aus deren fachgerichtlicher Auslegung und Anwendung das gesetzliche Verbot der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten folgt - insbesondere also § 284 StGB -, kann sich wegen dieser verfassungswidrigen Rechtslage jedenfalls in der Zeit bis zum 28. März 2006 nicht als rechtmäßig erweisen (vgl. hinsichtlich der sofortigen Vollziehung solcher Untersagungsverfügungen bereits BVerfGK 5, 196 ).
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
    a) Die Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2004 - 24 BV 03.3162 - (vgl. GewArch 2005, S. 78) als unbegründet zurück.
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass die (frühere) Rechtslage ohne eine solche tatsächliche Änderung der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, also auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2003, (weiterhin) als verfassungswidrig anzusehen ist und als Grundlage für ein Verbot ausscheidet (im Ergebnis ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, WM 2008, 274 Tz. 30 ff. zur Unvereinbarkeit einer vor dem 28. März 2006 ergangenen ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Dass das Urteil des 6. Senats vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - BVerfGK 12, 428 = NVwZ 2008, 301), ändert daran nichts.

    All dies hat der 6. Senat in dem erwähnten Urteil ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 56), ohne dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aufhebenden Kammerbeschluss insofern Einwände erhoben hätte (Kammerbeschluss vom 22. November 2007 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Die im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) getroffenen verfassungsrechtlichen Aussagen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301) dahingehend präzisiert, dass auch eine den Ausschluss anderer Wettanbieter durchsetzende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung im verfassungsrechtlichen Sinne unverhältnismäßig - und somit rechtswidrig - ist, soweit und solange das als Ausnahme zum grundsätzlichen - repressiven - Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zugelassene staatliche Wettangebot in seiner Ausgestaltung nicht dem suchtpräventiven Ziel entspricht, welches die mit dem - gesetzlichen - Verbot einhergehende Beschränkung der Berufsfreiheit allein rechtfertigen kann.

    Angesichts der Verfassungswidrigkeit der ordnungsrechtlichen Durchsetzung des unter der alten Rechtslage maßgeblich aus § 284 StGB abgeleiteten Verbots der Vermittlung anderer als der vom jeweiligen Land veranstalteter beziehungsweise erlaubter Sportwetten darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die entsprechende fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301) und der Beschwerdeführer mithin an sich von einem Vermittlungsverbot ausgehen musste.

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